Feststellung vors.beg. unerlbte. Hdlg. obwohl kein RSB-Antrag gestellt?

  • Hallo,

    ich habe ein Verfahren, in dem der Schuldner (trotz Belehrung) keinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gestellt hat. Es wurden aber Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet (vom Verwalter nicht anerkannt). Der Schuldner wurde von mir nicht gem. § 175 II InsO belehrt, und ich habe den Rechtsgrund bei den Forderungen im Prüfungstermin gestrichen.
    Nun wünscht einer der betroffenen Gläubiger trotzdem die Feststellung des Forderungsattributes.
    M.E. fehlt hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Denn ähnlich wie in der BGH-Entscheidung v. 05.04.05, AZ: VII ZB 17/05, für Vollstreckungsbescheide denke ich, dass ein Gläubiger nicht gem. § 850f Abs. 2 ZPO aus dem Tabellenauszug privilegiert vollstrecken kann und sich das festgestellte Forderungsattribut alleine auf die Erteilung der Restschuldbefreiung auswirkt gem. § 302 InsO.
    Für die Feststellung der vbuH in der späteren Zwangsvollstreckung müsste der Gläubiger Feststellungsklage erheben, in dem eine materiell-rechliche Prüfung erfolgt – anders als im Prüfungstermin.
    Wie seht Ihr das?:gruebel:

  • Also, wir hatten hier einen ähnlichen Fall. Der Schuldner hatte bei Fremdantrag trotz Belehrung keinen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt und zum PT wurde eine Forderung aus vbuH angemeldet. Im Hinblick auf die Entscheidung des BGH (17.02.2005) haben wir den Schuldner dennoch nach § 175 II InsO belehrt. Man weiß schließlich nie, ob der BGH nicht irgendwann meint, unsere Belehrung sei fehlerhaft oder unvollständig gewesen (!).
    Der Schuldner hatte dann auch im PT wiedersprochen und der Widerspruch wurde in der Tabelle vermerkt.

    Über die Möglichkeit den Rechtsgrund im Prüfungstermin zu streichen haben wir nicht nachgedacht.
    Wenn man aber davon ausgehen kann, dass die Entscheidung des BGH in Bezug auf die Vollstreckungsbescheide auch auf die Tabelle Anwendung findet, dann besteht doch auch keine Notwendigkeit den Rechtsgrund der vbuH in der Tabelle zu streichen. Machen die Mahngerichte ja auch nicht, wenn eine MB/VB beantragt wird.

  • Hallo Bienenschwarm,
    hab ich vor der BHG - entscheidung schon so behandelt: Titel im summarischen Verfahren können die vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung nicht unter diesem Rechtsgrund erweisen; ergo: keine Belehrung.
    Grüsse
    Def

  • Äh, lest doch bitte mal das Gesetz, § 175 II: das Gericht hat ....
    Da steht nichts, aber auch gar nichts drin von wegen: wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat und... Auch der Hinweis auf § 302 stellt keine Voraussetzung dar.

    Egal ob RSB beantrag oder nicht, ich würde den Schuldner immer drauf hinweisen. Ob später eine priviligierte Vollstreckung aus dem Tabellenauszug möglich ist steht auf einem anderen Blatt. Ich würde hinsichtlich der Anmeldung weder den Forderungsgrund streichen noch auf die Belehrung verzichten.

  • Zitat von Harry

    Äh, lest doch bitte mal das Gesetz, § 175 II: das Gericht hat ....
    Da steht nichts, aber auch gar nichts drin von wegen: wenn der Schuldner Restschuldbefreiung beantragt hat und... Auch der Hinweis auf § 302 stellt keine Voraussetzung dar.

    Egal ob RSB beantrag oder nicht, ich würde den Schuldner immer drauf hinweisen. Ob später eine priviligierte Vollstreckung aus dem Tabellenauszug möglich ist steht auf einem anderen Blatt. Ich würde hinsichtlich der Anmeldung weder den Forderungsgrund streichen noch auf die Belehrung verzichten.



    :zustimm: Vor allem im Hinblick auf die Streichung des Forderungsgrundes habe ich erhebliche Probleme: Mal ganz unabhängig von der vbuH hat der Gläubiger bei seiner Anmeldung einen Forderungsgrund anzugeben, § 174 II InsO. Der IV hat die Forderung mit u.a. dieser Angabe in die Tabelle einzutragen, § 175 I 1 InsO. Ich kann nicht erkennen, dass das Gericht hier an irgendeiner Stelle aufgerufen oder befugt wäre, den Tabelleneintrag zu ändern. In Betracht kommt doch allenfalls, dass der IV was anderes einträgt als der Gläubiger anmeldet; dann hat aber das Gericht m.E. ebenfalls nur dem IV eine Korrektur aufzugeben und nicht selbst den Tabelleninhalt zu ändern.


  • Das Insolvenzgericht hat überhaupt KEINE Befugnis, irgendetwas in der Forderungsanmeldung eines Gläubigers zu streichen!
    Selbst der Insolvenzverwalter kann nur in absoluten Ausnahmefällen die Aufnahme einer Forderungsanmeldung verweigern.
    Ist eine Forderungsanmeldung WIRKSAM, so HAT der Insolvenzverwalter sie in die Tabelle aufzunehmen. Handelt es sich um eine Anmeldung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, so ist das Insolvenzgericht zur Belehrung nach § 175 Abs. 2 InsO VERPFLICHTET! Eine Entscheidungsbefugnis, ob es belehrt oder nicht, steht im nicht zu.

  • OK. Ich habe den Fall abgekürzt geschildert. Ich hatte den Schuldner zunächst belehrt, er hat dann aber mitgeteilt, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage ist, den PT wahrzunehmen, woraufhin ich ihm mitgeteilt hatte, er müsse auch keinen Widerspruch gegen die vbuh einlegen, da er keinen Antrag auf RSB gestellt hat. Und der Verwalter war mit der Streichung einverstanden.
    Außerdem habe ich jetzt noch in Voris den Beschluss des BGH v. 18.05.06, IX ZR 187/04 gefunden, in dem er unter Ziff. 12 noch mal explizit festgestellt:" Will der Gläubiger nicht nur vollstrecken, sondern weitergehend das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO in Anspruch nehmen, muss er ein Feststellungsurteil erwirken, das im ordentlichen Verfahren ergeht und mindestens eine Schlüssigkeitsprüfung durch einen Richter voraussetzt."
    Wozu dann also die vbuH in Verfahren ohne RSB-Antrag feststellen und den Schuldner auf die Folgen des § 302 belehren, die in diesem Fall gar nicht zum tragen kommen? Handhabt Ihr das in den Firmeninsolvenzen auch so?
    So, ich mach mal erst mal etwas Urlaub. Bleibt friedlich.;)

  • RSB nur für natürliche Personen, damit stellt sich die Frage idR der Anmeldung von vbuH erst gar nicht bei juristischen Personen (=Firmeninsolvenzen, wohl so gemeint). Wenn doch angemeldet, na gut, dann wird belehrt.

    Mit der vbuH will der Gläubiger die Ausnahme von der RSB erreichen, dazu muss er diese nur als solche anmelden. Schuldnerwiderspruch ändert da nichts dran. Nur wenn auf dem Weg einer Feststellungsklage der Schuldgrund vbuH festgestellt wird, dann wird Gläubiger aus dem Tabellenauszug nebst Feststellungsurteil priviligiert vollstrecken können.

    Und wenn keine RSB beantragt wurde heisst das nicht doch, das nicht irgendwann eine natürliche Person als Schuldner im Verfahren mit dem RSB Antrag und einem "Widereinsetzungbegehren" oder ähnlichen kommt und damit evtl. vor dem Insolvenzgericht oder den Folgeinstanzen recht bekommt. Ausserdem könnte der Schuldner nach dem Fremdverfahren ja gleich ein Eigenverfahren mit RSB beantragen, dann wird es richtig interessant, da dann jeder Gläubiger mit festgestellter Forderung aus dem 1. Verfahren einen Tabellenauszug mit der Wirkung als "rechtskräftiges Urteil zwischen den Beteiligten" hat. Damit kein Bestreiten der Forderung mehr, oder?

    Nur einige schnelle Gedanken, was noch kommen kann. Daher halte ich mich lieber an den Gesetzeswortlaut.

  • Hallo Harry,

    die Fälle hatten wir auch, weil der Schuldner nicht ordnungsgemäß im Sinne der BGH-Rechtsprechung auf die Stellung eines Eigen-Antrages und RSB-Antrages belehrt wurde und dann noch nachträglich RSB beantragt hat. Aber dann kann ich doch immer noch einen besonderen PT für die Forderungsattribute (kostenlos für die Gläubiger) anberaumen und den Schuldner belehren (was ich jetzt auch in meinem Verfahren im Hinterkopf hatte, falls er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen seiner Erkrankung bekommen sollte, falls das überhaupt zulässig ist, weiß ich jetzt auch nicht). Schlimmer wäre doch, wenn er keinen Widerspruch trotz der Belehrung einlegt, weil er ja keinen RSB-Antrag gestellt hat, und der RSB_Antrag dann doch noch nachträglich und zulässig gestellt wird. Was dann, wenn die vbuH schon widerspruchslos festgestellt wurde?
    Ach, ich mach jetzt wirklich Urlaub.
    Grüße

  • oki, das Gesetz lesen, ja, oki.
    Ist bestimmt auch das Beste, unabhängig von Konstellationen über die Rechtsfolgen des § 302 InsO zu belehren.
    Hatte den § " 175 II InsO (n.F.) stets im Kontext zu § 302 InsO im systematischen Zusammenhang mit dem achten Teil der InsO gelesen.... (und werd auch bei der bisher geübten Praxis bleiben)

    Mag jeder dann halten wie er will.... nur dann bitte in diesem Zusammenhang: im Hinblick auf die haftungsrechtliche Komponente bzgl. der Personenhandelsgesellschaften und der GbR mag dann auch entsprechend beleht werden....
    Grüsse
    Def

  • Defaitist: langsam kriege ich den Eindruck, das hier Nomen est Omen vorliegt.

    Es liegt uns doch allen daran, in unserem Verantwortungsbereich unsere Verfahren richtig zu behandeln. Und die InsO hat da noch so einige Lücken, jeder wird ein wenig anders verfahren, solange er zu begründen vermag.

  • Zitat von Harry

    Defaitist: langsam kriege ich den Eindruck, das hier Nomen est Omen vorliegt.

    Es liegt uns doch allen daran, in unserem Verantwortungsbereich unsere Verfahren richtig zu behandeln. Und die InsO hat da noch so einige Lücken, jeder wird ein wenig anders verfahren, solange er zu begründen vermag.


    Nun, ich sehe dies im Normenkontext zu § 302, Du nicht, und das ist doch oki so, denke ich. Keiner von uns beiden wird den Anspruch auf ein absolut richtiges Ergebnis erheben können, das macht halt den Unterschied zur Mathematik, aber keines der beiden Ergebnisse ist abwegig.
    Da ich selten dem mainstream entspreche (z.B. in der Frage der Blitz-RSB- da hat der BHG ja auch mal der von mir vertretenen - z.T. als abgedrehten Rechtsauffassung letztlich Recht gegeben- war nicht mein Fall, hab ich aber immer so gemacht), mag nomen est omen sein.....
    Wenn Querdenker nicht erwünscht sind, oki.... Freizeitangebote gibt es genug, aber ein fachlicher Austausch, wenn auch gelegentlich hart, kann doch nur der Sache dienen..... :D
    Grüsse und nix für ungut oder so
    Def

  • Zitat von Harry

    Ausserdem könnte der Schuldner nach dem Fremdverfahren ja gleich ein Eigenverfahren mit RSB beantragen, dann wird es richtig interessant, da dann jeder Gläubiger mit festgestellter Forderung aus dem 1. Verfahren einen Tabellenauszug mit der Wirkung als "rechtskräftiges Urteil zwischen den Beteiligten" hat. Damit kein Bestreiten der Forderung mehr, oder?



    Die Möglichkeit dürfte sich erledigt haben (siehe BGH - IX ZR 187/04 -; wurde bereits oben genannt und findet sich in ZInsO, 2006, Heft 13, 704).
    Ich habe auch immer belehrt, genau wegen dieser Problematik. Ich muß aber auch zugeben, dass Defaitist nicht ganz unrecht hat. Im Gesetz steht, dass ich den Schuldner bzgl. der Rechtsfolgen des § 302 InsO zu belehren habe. Wenn diese gar nicht "folgen", warum soll ich ihn dann belehren? Und falls der Schuldner noch einen Antrag stellt, dann kann man ja wirklich noch einen besonderen Prüfungstermin machen. Die Eintragung nur des Rechtsgrundes hat ja nach der o.g. Entscheidung überhaupt keine Auswirkung (es sei denn, ein Gericht hat auf Grund finanzieller Engpässe nur alte Zöller in den Büros stehen. Soll ja vorkommen :D ).
    Also ich glaube, ich belehre in diesen Fällen ab sofort nicht mehr.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Auch die neue Entscheidung des BGH lautet explizit auf den Vollstreckungsbescheid.

    Jetzt sind sich natürlich die Verfarhen ähnlich, aber eine Entscheidung zum Umgang mit der Vollstreckung aus der Tabelle steht ja wohl noch aus.

    Die Prüfung der Forderung und Belehrung des Schuldners macht mir weniger Arbeit als ein mögliches Nachverfahren mit gesondertem Prüfungstermin etc. Bislang hatte ich aber selber auch noch nicht mit einem Fremdantragsverfahren, fehlendem RSB Antrag und Forderungsanmeldung vbuH zu tuen, mir ist auch kein solches bei unserem Gericht bekannt.

  • Zitat von Harry

    Auch die neue Entscheidung des BGH lautet explizit auf den Vollstreckungsbescheid.



    Das stimmt schon. Für mich entscheidend war aber die Aussage im letzten Absatz, dass "Titel, die ohne eine richterliche Schlüssigkeitsprüfung auf Grund einseitiger Angaben des Gläubigers ergangen sind, vermögen die weit reichenden Folgen des § 302 Nr.1 InsO jedoch nicht begründen".
    Deshalb dürfte der Fall, denn Du geschildert hast - vstr. Tabellenauszug mit Forderungsgrund vbuH aus einem Vorinsoverfahren jetzt in einem neuen InsoVerfahren mit RSB - nicht (mehr) eintreten.

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  • Hinsichtlich der Forderung liegt nun aber ein Titel vor. Und dann ist im Falle des Bestreitens der Forderung die Feststellungsklage durch den Bestreitenden zu führen. Frage nach Rechtsgrund der Forderung.
    Und jetzt muss ich noch mal die Entscheidung lesen, bevor ich mich selber in die Ecke rede.

  • Zitat von Harry

    Und jetzt muss ich noch mal die Entscheidung lesen, bevor ich mich selber in die Ecke rede.



    Das würde ich aber auch tun...:D

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  • Auch die neue Entscheidung des BGH lautet explizit auf den Vollstreckungsbescheid.

    Jetzt sind sich natürlich die Verfarhen ähnlich, aber eine Entscheidung zum Umgang mit der Vollstreckung aus der Tabelle steht ja wohl noch aus.



    Gibt es in der Zwischenzeit neuere Entscheidungen ?

    Ich habe hier einen Schuldner, der keine RSB beantragt hat. Im Prüfungstermin wurden u.a. 9 Forderungen geprüft, die als Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet waren. Schuldner wurde belehrt, erschien aber nicht zum Termin.
    Also steht jetzt der Rechtsgrund "festgestellt" in der Tabelle.

    In einem nachträglichen PT habe ich nun u.a. 4 Forderungen aus vbuH zu prüfen. Und bin etwas ratlos:

    Nach § 174 II InsO sollen die Gläubiger bei einer Anmeldung auch angeben, ob die Forderung aus einer vbuH resultiert. Dann hat der IV das auch so in die Tabelle einzutragen.
    Belehren soll ich als IG den Schuldner dann über die Folgen des § 302 InsO. Die treten aber bei "meinem" Schuldner gar nicht ein. Daher halte ich eine Belehrung - eigentlich - für überflüssig. Der Schuldner denkt sich auch, die beim Gericht tüdeln - ich habe doch gar keine RSB beantragt.

    Knackpunkt ist für mich jetzt allein, ob die 9 Gläubiger, deren Forderung mit dem Rechtsgrund der vbuH schon in der Tabelle festgestellt wurden, nach Aufhebung des Verfahrens gemäß § 850 Abs.2 ZPO allein mit einem vollstreckbaren Tabellenauszug vollstrecken können. Der Frankfurter Kommentar bejaht dies (Rdn. 12ff zu § 302 InO).
    Dass ich den Schuldner über die Möglichkeit des Gläubigers zur Vollstreckung nach § 850 II ZPO hinweisen soll, steht nirgends ...

    Im hiesigen Gericht wurde bisher darauf hingewirkt, dass die Gläubiger ihren Rechtsgrund wieder zurücknehmen, wenn der Schuldner keine RSB beantragt hat. Im Hinblick auf § 174 II InsO bin ich mir aber nicht sicher, ob das möglich ist ...

    Und die Kommentare kennen keine Schuldner, die kein RSB wollen ...

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