DbK zu Gunsten Eigt. d. Grundbuchs - Löschung

  • Hallo,

    ich habe folgendes Problem:

    In einem Grundbuch ist folgendes Recht eingetragen:

    Grunddienstbarkeit (Duldung von Leitungen) zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Grundbuch von Hamburg Blatt 111 eingetragenen Grundstücks.

    Nun zu meinem Problem.
    Das Grundbuch Hamburg Blatt 111 ist im Laufe der Jahre mehrmals zerlegt und auf neue Grundbücher übertragen worden. Die daraus entstandenen Flurstücke sind teilweise auch wieder zerlegt und auf neue Grundücher übertragen worden. So sind im Laufe der Jahre aus 1 Grundbuch 20 Grundbücher entstanden. Da das Recht aus den 60er ist, sind teilweise Grundbücher wieder geschlossen und die Unterlagen sind nur noch einsehbar über das Staatsarchiv.

    Die Angelegenheit ist mittlerweile so unübersichtlich geworden und auch ist es nicht realistisch, dass alle Eigtümer der Grundbücher, welche aus dem Ursprungsgrundbuch entstandenen sind, sich die Mühe zu machen und eine Löbi zu unterzeichen.

    Damit sich die Sache nicht noch länger hinzieht nun zu meiner Frage:

    Gibt es evtl. die Möglichkeit das Recht ohne Löschungsbewilligung aller Eigt. zu löschen. Kann man das Recht evtl. von Amts wegen löschen lassen.

    Für Anregungen und Hinweise wäre ich sehr dankbar.:)

    Gruß
    Tinchen129

  • Normalerweise läuft das bei Zerlegung und Abschreibung von Flurstücken so, dass bei der Abschreibung der GB-Rpfl darauf achtet, dass das Recht auch wirklich auf dem abzuschreibenden Teil lastet. Tut es das nicht, so ist das Recht nicht mit auf das neue GB-Blatt zu übernehmen, weil dies das GB unrichtig machen würde...
    Sind also die abgeschriebenen Flurstücke in den neuen Blättern mit dem Recht übertragen worden, ist davon auszugehen, dass die Rechte dann auch an den einzelnen Flurstücken lasten. Da ist dann dem von dir angesprochenen § 1026 BGB genüge getan...

    Um sicherzugehen, kannst du dir evtl. die ursprüngliche Bewlilligung besorgen und selbst recherchieren, auf welchen aktuellen Blättern das Recht lastet. Helfen kann dir (und auch dem GBA) das Katasteramt mit alten und neuen Flurkarten...

    Eine Löschung von Amts wegen kommt nicht in Betracht, da die Voraussetzungen für die Löschung in entsprechender Form nachzuweisen sind. Das dürfte für dich schwierig werden...

    Evtl. könnte (ebenfalls vom Katasteramt) ein Unschädlichkeitszeugnis helfen. Damit kenn ich mich aber nicht wirklich aus...

  • § 1026 BGB betrifft die Teilung des dienenden Grundstückes; wenn ich Dich richtig verstanden habe, wurde in Deinem Fall das herrschende Grundstück fortgeschrieben.

    Ich sehe keine andere Möglichkeit als die Löschungsbewilligungen aller Eigentümer der nunmehr herrschenden Grundstücke.

  • Ich würde in einem solchen Fall ein nettes, klärendes Gespräch mit dem zuständigen Rechtspfleger suchen. In solchen Fällen hängt erfahrungsgemäß sehr viel davon ab, was der RPfl "mitmacht" oder nicht - Theorie und Lehrbuch hin oder her.

    Wichtige Entscheidungen fällt man mit Schnick Schnack Schnuck

  • Aber hier ist doch das herrschende Grundstück geteilt und übertragen. Ich denke nicht, dass ich da irgendetwas "mitmachen" würde ohne Löschungsbewilligungen. Der Sachverhalt gibt jedenfalls zu einer möglichen Löschung von Amts wegen nichts her.

    Life is short... eat dessert first!

  • Ach Gott, so ein Verfahren habe ich auch!
    Aber leider geht es wirklich nicht ohne Löschungsbewilligung aller Eigentümer.

    Die meisten Probleme lösen sich von selbst - man darf sie nur nicht dabei stören.

  • Das ganze ist für den Rechtspfleger des Grundbuchamtes, den man bei einem solchen Fall unbedingt ansprechen sollte, mit einigem Aufwand verbunden, aber durchaus machbar. :oops:
    Ich erinnere aus meiner Hamburger Grundbuchzeit in den 80er Jahren, dass wir uns eine Übersicht über die "ATAG-Klausel" genannte Grunddienstbarkeit machen mussten, die in den Grundbuchgemarkungen Poppenbüttel und Wellingsbüttel eine dem Charakter des Alstertals entsprechende Bebauung sichern sollte. Durch Teilung von Grundstücken wurde die Zahl der Berechtigten riesengroß :)
    Leider war es versäumt, auf den Eigentümer des herrschenden Grundstücks einzuwirken, dass er die Eintragung eines "Herrschvermerks" gem. § 9 Abs. 1 GBO beantragte.

  • Stimmt. Durch die Eintragung eines Herrschvermerks und das damit verbundene Erfordernis der Zustimmung etwaiger Berechtigter am herrschenden Grundstück zur Löschung der Dienstbarkeit wird alles vereinfacht. ;)

  • Ich denke, es gibt drei Möglichkeiten:
    1. Die Dienstbarkeit ist insgesamt mittlerweile gegenstandslos.
    2. Das Recht ist noch aktuell und gereicht allen herrschenden Grundstücken zum Vorteil.
    3. Das Recht ist noch aktuell und gereicht nur einem Teil der herrschenden Grundstücke zum Vorteil.

    Im Falle 2 ist die Lösung für das Grundbuchamt am einfachsten: Ohne sämtliche Löschungsbewilligungen geht gar nichts.

    Im Falle 1 kommt es darauf an, ob und wie man die Gegenstandslosigkeit nachweisen kann. Gelingt das durch öffentliche Urkunden, so ist das Recht auf Antrag löschbar. Die Berechtigten müssen halt vorher noch angehört werden. Gelingt das nicht, so ist die Frage, ob man den zuständigen Grundbuchrechtspfleger davon überzeugen kann, dass a) das Recht erloschen und gegenstandslos ist und b) er ein Amtslöschungsverfahren durchführen will (§ 87 lit. b GBO; da muss der Nachweis nämlich nicht in der Form des § 29 GBO geführt werden, dafür ist da die Anhörung absolut unerlässlich). Wenn er nicht will, habt ihr wenig Chancen, da dieses Verfahren auch Rechtsmittel im Ergebnis nicht erzwingbar ist.

    Im Falle 3 kommt es ebenfalls auf die Nachweismöglichkeiten an. Materiellrechtliche Rechtsgrundlage ist § 1025 BGB, wonach eine Grunddienstbarkeit zungunsten eines Teils des herrschenden Grundbesitzes erlischt, wenn er abgeteilt wird und keinen Vorteil aus dem Recht hat. Lässt sich das in Urkundsform nachweisen: Antrag, § 22 GBO. Falls nicht, siehe Fall 1 und die Überzeugungskünste.

    Man könnte auch darüber nachdenken, anstelle von Löschungsbewilligungen auf Löschung oder - besser - Teillöschung gerichtete Urteile zu verwenden, falls die Berechtigten nicht mitspielen. Das setzt natürlich voraus, dass man das Erlöschen oder Teilerlöschen im Prozess nachweisen kann und die nachbarlichen Beziehungen auch leiden dürfen.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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