Erinnerung wegen versehentlich festgesetzter Umsatzsteuer

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe mal wieder ein Problemchen:
    ICh habe einen KFB gemacht und habe Umsatzsteuer mit festgesetzt, die gar nicht beantragt war.:( Und nu habe ich eine Beschwerde vom Gegner. Komm ich da irgendwie geschickt raus??? :oops:

    Ganz lieben DAnk schon jetzt!!!

  • Hallo Ihr Lieben,
    ich habe mal wieder ein Problemchen:
    ICh habe einen KFB gemacht und habe Umsatzsteuer mit festgesetzt, die gar nicht beantragt war.:( Und nu habe ich eine Beschwerde vom Gegner. Komm ich da irgendwie geschickt raus??? :oops:

    Ganz lieben DAnk schon jetzt!!!


    Abhelfen?

  • Kannst nur den Gegner fragen, ob er mit einer Berichtigung einverstanden ist - aber bissel überzeugend, damit er es auch schluckt. ;)
    Er verzichtet ja dann auf seine Beschwerdegebühr, die du der anderen Seite aufdrücken müsstest.

  • Kannst nur den Gegner fragen, ob er mit einer Berichtigung einverstanden ist - aber bissel überzeugend, damit er es auch schluckt. ;)
    Er verzichtet ja dann auf seine Beschwerdegebühr, die du der anderen Seite aufdrücken müsstest.



    Danke, genau so etwas meinte ich. Welchen § gebe ich bei der Berichtigung an? § 319 ZPO???

  • Das ist m. E. kein Fall des § 319 ZPO, sondern ein klassischer Fehler bei der Rechtsfindung, weil zugesprochen wurde, was nicht beantragt wurde. Damit liegt die Fallgruppe "falsche oder unterlassene Subsumtionstätigkeit" vor, die unstreitig nicht zu § 319 ZPO gehört (Vollkommer, in: Zöller, Rn. 4 zu § 319 ZPO). Zur "Unrichtigkeit" i. S. d. § 319 ZPO käme man nur mit der Begründung, es habe die MWSt nach der Entscheidung nicht zugesprochen werden sollen, aus Versehen sei es dann aber doch erfolgt. Das ist aber nicht "offenbar" i. S. d. § 319 ZPO, weil die Entscheidung ja nicht erkennen lässt, dass sie eigentlich in eine andere Richtung (also ohne MWSt) hätte laufen sollen, also etwas anderes verfügt wurde als gewollt war. Vielmehr liegt hier der gängige rechtsmittelfähige Fall der inhaltlichen Unrichtigkeit vor, nämlich Titulierung eines Betrages, für den die formellen oder materiellen rechtlichen Voraussetzungen fehlen.

    In diesem Fall ist daher die Erinnerung gegeben, der ja ohne weiteres abgeholfen werden kann.

  • Klar ist das ein Fall der Erinnerung. Aber man kann doch mal fragen. Und wenn der Erinnerungsführer sich dann mit einer Berichtigung einverstanden erklärt, was ich im Übrigen schon manchmal hatte, sehe ich keinen Grund, keinen Berichtigungsbeschluss zu machen. Deshalb hatte ich ja geschrieben "Kannst nur den Gegner fragen..."

  • Zur "Unrichtigkeit" i. S. d. § 319 ZPO käme man nur mit der Begründung, es habe die MWSt nach der Entscheidung nicht zugesprochen werden sollen, aus Versehen sei es dann aber doch erfolgt. Das ist aber nicht "offenbar" i. S. d. § 319 ZPO, weil die Entscheidung ja nicht erkennen lässt, dass sie eigentlich in eine andere Richtung (also ohne MWSt) hätte laufen sollen, ...


    Das ist aber so nicht ganz korrekt. Es lässt sich schon erkennen, dass eigentlich ohne Mwst. festgesetzt werden sollte. Schließlich hat der Gegner ja den KfA bekommen, wo keine Mwst. beantragt war. Und im Beschluss steht garantiert keine Begründung dafür drin, warum die Mwst. trotzdem gegeben wurde - also ein offensichtlicher Fehler des Gerichts. Es kommt nur auf die richtige Begründung an. :)

  • Streng genommen hat Valerianus Recht. Auch ich habe in solchen Fällen beide Seiten angeschrieben, das Einverständnis zur Berichtigung eingeholt und dann berichtigt. Viele PB machen sich keine Arbeit und verzichten auf die Beschwerdegebühr. Eine Versuch ist es allemal wert. Es gilt der Wille der Parteien, auch wenn es sich nicht um einen Fall der offenbaren Unrichtigkeit handelt. Es zeigen mehr Parteien Verständnis als man glaubt.

  • Was die Praktikabilität betrifft: "zustimm" zu User "13".

    Indes:

    Schließlich hat der Gegner ja den KfA bekommen, wo keine Mwst. beantragt war. Und im Beschluss steht garantiert keine Begründung dafür drin, warum die Mwst. trotzdem gegeben wurde - also ein offensichtlicher Fehler des Gerichts.

    Dass die Begründung bei Titulierung von nicht Beantragtem gerade fehlt,
    reicht aber nicht aus für die "Offensichtlichkeit". Vielmehr läge diese vor, wenn die Tenorierung eine Position aufnimmt, zu der die Begründung nicht passt.

    Denn wenn man mal von dem hier diskutierten Beschluss-"Bereich" auf die Urteile umschwenkt, für die der § 319 ZPO bei direkter Anwendung gilt, dann wäre der Fall mit dem vergleichbar, dass in einer Klageschrift ein Vorsteuerabzugsberechtigter eine Schadensersatzposition ohne MWSt einklagt, das Gericht im Urteil sie aber ohne Begründung zuspricht. Das wäre dann ein Verstoß gegen § 308 ZPO und ein Fall für die Berufung und nicht für § 319 ZPO.

  • Ich diskutiere ja überhaupt nicht - siehe #8. Mit deiner von mir in #9 zitierten Aussage wollte ich nur sagen, dass deine Argumentation ein bissel hinkt. So würde ich zumindest nicht begründen, warum die Erinnerung eigentlich richtig ist und nicht die Berichtigung.

  • Immer wieder werden Anträge gestellt, in denen die Umsatzsteuer enthalten ist, in denen dann aber irgendwo steht: Der Mandant ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    Das sehe ich dann in 99 % aller Fälle und setze ab, aber jetzt habe ich den Satz, der auch nicht besonders auffällig im Antrag stand, leider überlesen.
    Nun kommt prompt die Erinnerung. Ich habe dann auch schon mal im Einverständnis mit den Parteien berichtigt, gerade auch in einem entsprechenden Fall, der den Erinnerungsführer betraf, scheue mich aber nun, entsprechend vorzugehen. Ich verstehe auch solche Anmeldung nicht, warum lässt der Antragsteller die Steuer nicht einfach weg?
    Ich meine, er hat ja durch seinen Antrag die Festsetzung verursacht und es ist nur angemessen, ihm die Kosten aufzuerlegen. Kann man so vorgehen oder liege ich falsch und muss mir im Ergebnis das Übersehen der Erklärung zur Steuer vorhalten lassen?

  • Immer wieder werden Anträge gestellt, in denen die Umsatzsteuer enthalten ist, in denen dann aber irgendwo steht: Der Mandant ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
    Das sehe ich dann in 99 % aller Fälle und setze ab, aber jetzt habe ich den Satz, der auch nicht besonders auffällig im Antrag stand, leider überlesen.
    Nun kommt prompt die Erinnerung. Ich habe dann auch schon mal im Einverständnis mit den Parteien berichtigt, gerade auch in einem entsprechenden Fall, der den Erinnerungsführer betraf, scheue mich aber nun, entsprechend vorzugehen. Ich verstehe auch solche Anmeldung nicht, warum lässt der Antragsteller die Steuer nicht einfach weg?
    Ich meine, er hat ja durch seinen Antrag die Festsetzung verursacht und es ist nur angemessen, ihm die Kosten aufzuerlegen. Kann man so vorgehen oder liege ich falsch und muss mir im Ergebnis das Übersehen der Erklärung zur Steuer vorhalten lassen?

    Ich habe der Erinnerung in solchen Fällen bisher auch abgeholfen (ein Fall von § 319 ZPO liegt hier m. E. ohnehin nicht vor und diese Handhabung ist eher good will der Parteien). Die Kosten musste die unterlegene Partei tragen. Gegen die Kostentragung kam dann auch schon mal eine Erinnerung, welche ich dem Richter vorlegte. Die Begründung war im Wesentlichen so wie du schon sagtest: Selbst schuld, die MwSt. hat in der Berechnung nichts zu suchen. Es muss damit gerechnet werden, dass ein Satz im Fließtext übersehen wird.

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