§ 52 und § 11 RVG bei Strafkosten

  • Kann ich nach § 11 RVG die Differenz zwischen Pflicht-und Wahlanwaltsgebühren festsetzen, wenn ein Beschluss nach § 52 RVG durch den Richter vorliegt? :confused:
    M.E. nicht, da nach § 11 RVG nur die Mindestgebühren festsetzbar sind.
    Ich stehe derzeit auf dem Schlauch. :gruebel:
    Folgender Sachverhalt: Pflichtverteidiger hat Gebühren aus Staatskasse erhalten. Dann Antrag nach § 52 RVG gestellt und durch Richter Beschluss, dass der Angeklagte in der Lage ist die Differenz zu zahlen. Jetzt durch Anwalt Antrag nach § 11 RVG auf Festsetzung der Differenz.

  • Ich sehe es genauso wie Du. Festsetzbar sind nach § 11 Abs. 8 RVG nur die Mindestgebühren, die deutlich geringer sind als die bereits im Rahmen der Pflichtverteidigervergütung festgesetzten Gebühren, es sei denn, der Angeklagte hat der Höhe der Gebühren ausdrücklich zugestimmt, was wohl nicht gegeben sein dürfte.

    Grundsätzlich ist daher m. E. eine Festsetzung nach § 11 RVG im Bezug auf die Differenz zwischen Wahlanwalts- und Pflichtverteidigervergütung aufgrund des Beschlusses nach § 52 RVG schon möglich - im konkreten Fall dürfte diese jedoch aufgrund des offenbar fehlenden Einverständnisses seitens des Angeklagten ausscheiden und der Antrag nach § 11 RVG wäre daher zurückzuweisen.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!