Genehmigung der Änderung einer Teilungserklärung WEG

  • Ich muss mich gerade damit beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen folgende Geschichte genehmigungsfähig ist:

    2 Mdj. sind Eigentümer einer Eigentumswohnung Nr. 3 im ersten Obergeschoss nebst Sondernutzungsrecht an KFZ-Stellplatz.

    Es wird die Teilungserklärung wie folgt geändert:

    Zu Whg. Nr. 1 (gelegen im EG) gehört bisher das SNR an einer Gartenfläche.

    Der Eigt. der Whg. 1 hat seine Wohnung im EG ausgebaut und dabei einen Anbau auf der Fläche seines SNRs errichtet.

    Dadurch hat sich die Wohnfläche der Gesamtanlage und die seiner Wohnung erhöht. Die MEAe sollen angepasst werden.

    Für Whg. 3 der Kinder bedeutet dies, dass die Größe des MEAs von bisher 181/1.000 auf nunmehr 169/1.000 reduziert wird.
    Faktisch ist die Whg. 3 ansonsten nicht betroffen. Sie liegt im Obergeschoss und bleibt baulich unverändert.

    Hätte jemand Bedenken gegen die Erteilung der familiengerichtlichen Genehmigung zur Änderung der Teilungserklärung?

    Ich sehe eigentlich keine Probleme.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich meine die Größe der MEA entsprechen jeweils der Nutzfläche eines Wohnungseigentums.


    Ja, genau das ist der wirtschaftliche Hintergrund dieser Sache.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Ich hätte auch keine Probleme zumal sich das ja im Hinblick auf die Zahlungsverpflichtungen (etwa die Instandhaltungsrücklage, die nach meiner Kenntnis entsprechend den ME-Anteilen zu zahlen ist) der beiden gegenüber den restlichen Miteigentümern positiv auswirkt . . . :)

    Ich würde genehmigen :daumenrau ;)

  • Wie beurteilt ihr denn den folgenden Fall hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit:

    Es handelt sich um eine Wohnung in einem mehrstöckigen Haus im EG, die Kindesmutter ist als Vorerbin im Grundbuch eingetragen, das Kind als Nacherbe. Das Kind wird durch einen Ergänzungspfleger vertreten.

    Bei der ursprünglichen Teilung des Grundstücks wurde es versäumt, die Spitzböden den darunterliegenden Wohnungen als Sondernutzungsrechte zuzuordnen, obwohl man sich über die entsprechende Nutzung einig gewesen ist.
    Nunmehr soll dies nachgeholt werden.
    Die Wohnung der Kindesmutter ist dadurch nicht begünstigt, somit auch nicht der minderjährige Nacherbe.

    Ich überlege nun, ob ich die Genehmigung erteilen kann, da diese auf den ersten Blick nicht dem Mündelinteresse entsprechen dürfte.

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