§ 839 ZPO

  • Das Urteil enthält diese Abwendungsbefugnis des Schuldners. Daraufhin wurde der PfÜB erlassen mit dem Zusatz, dass die Beträge nach § 839 ZPO zu hinterlegen sind. Dann haben die Gl-V geschrieben, dass der DS dies offensichtlich übersehen hat und die Beträge auf deren Fremdgeldkonto überwiesen hat. Meine Vorgängerin hat sie dann aufgefordert die Beträge zu hinterlegen und den Nachweis hier einzureichen. Nun schreiben Sie, dass sie sich mit der Gegenseite geeinigt haben und die Beträge auf deren Anderkonto verbleiben.

    Muss ich auf die Hinterlegung bestehen??

  • Ich denke nicht, dass das Problem dich weiter beschäftigen sollte. Wenn der Pfüb ordnungsgemäß erlassen wurde und der Schuldner nicht irgendeiner Weise Erinnerung einlegt, wäre für mich das Verfahren wohl abgeschlossen.
    Die Frage ob der Drittschuldner befreiend geleistet hat, hast du ja nicht zu klären. Sofern sich die Parteien geeinigt haben, ist doch alles in Butter.
    Hätte der Drittschuldner tatsächlich hinterlegt, wäre dir der HL-Schein doch auch nicht zugekommen?!

  • Wenn der DrSch sich nicht an den Gerichtsbeschluß hält, ist es SEIN Problem. Was willste den beschließen ("der gepfändete Betrag ist wirklich zu hinterlegen") ? Der DrSch trägt das Haftungsrisiko was allerdings gering ist, wenn die sich geeinigt haben.

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