GbR

  • Ehemann und Ehefrau gründen mit den Söhnen Emil und Oskar eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, und zwar im Jahre 2006.
    Gesellschaftsvertrag liegt vor. Dieser enthält für den Fall des Versterbens eines Gesellschafters eine Nachfolgeklausel zu Gunsten der Erben des verstorbenen Gesellschafters.

    Der Ehemann ist Eigentümer des Grundstück Astadt.
    Die Ehefrau ist Eigentümerin des Grundstücks Bstadt.

    Ehemann und Ehefrau übertragen im Anschluß an die Gründung der GbR jeweils ihr Grundstück auf die GbR - siehe oben -.

    Die Auflassung wird 2006 erklärt.

    Die Eigentumsänderung beim Gundbuch wird nicht beantragt.


    2007 verstirbt der Ehemann.
    Dieser wird von der Ehefrau allein beerbt.
    Das Grundbuch Astadt wird dahingehend berichtigt, dass nunmehr die Ehefrau als Eigentümerin eingetragen ist.



    2008 beantragt Notar, die Grundstücke Astadt und Bstadt auf die im Jahre 2006 gegründete GbR zu übertragen.

    Geht das so?

  • Die BGB-Gesellschaft - ein eigenständiges Rechtssubjekt - erwirbt den Grundbesitz ganz normal durch Einigung und Eintragung. Derzeit ist sie mangels Eintragung also nicht Eigentümer.

    Damit war die Grundbuchberichtigung aufgrund Erbfolge richtig.

    Die seitens des Erblassers abgegebene Auflassungserklärung an die BGB-Gesellschaft wirkt jedoch zu Lasten der Erbin fort (Schöner/Stöber Rn. 3300, 3345), so dass der Eintragung der BGB-Gesellschaft insoweit nichts entgegensteht.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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