Antragsteller im Verfahren und diverse andere Fragen

  • Die Tätigkeit in der Beratungshilfe stellt weder für Richter noch für Rechtspfleger die "Leitung und Entscheidung einer Rechtssache" dar.



    Dem würde ich zwar nicht unbedingt folgen. Nur weil es ein Verfahren nach FGG ist, halte ich es durchaus für eine Rechtssache.



    siehe #138



  • Wie wärs mit einer Zwi-Vfg. an die Kanzlei mit der Anfrage, ob sie konkret im Beratungshilfebewilligungsverfahren bevollmächtigt sind. Hierzu deine vorläufige Rechtsauffassung angeben, wie du es siehst. Mangels Unterschrift des RA ist es zumindest gut vertretbar, nicht von Bevollmächtigung auszugehen.

    Du hast nun die Wahl, ob du dies grundsätzlich beantwortet haben möchtest oder machst in jeder Akte ne gesonderte Vfg., bei letzterem kommt auf jeden Fall richtig Freude auf. :teufel:

    Nach meinem Geschmack teilst du zuviel persönliches hier mit !

    Ein absolutes NoGo sind tatsächliche Beschlüsse, zumal wirklich von sehr zweifelhafter Qualität.

    Lasse dich nach Möglichkeit nie !! auf persönliche Grabenkämpfe ein, wie in deinem Beschluss, bringt nichts, außer Ärger.

    Und Rechtsmittel darfst nicht persönlich, sondern sportlich nehmen, auch wenn sie manchmal vermeintlich gegen dich gerichtet sind.

    Versuch dir von Anfang an Respekt zu verschaffen, und das durch sachliche Entscheidungen, die durch das LG /OLG gehalten werden, am Besten noch, wenn das RM-gericht auf deine Entscheidung Bezug nimmt. Das wirkt, glaub mir ;)

    Und nicht zuletzt, versuche dich mehr gedanklich in die Lage des anderen zu versetzen, ich glaub das fällt dir noch schwer.

    Es ist immer besser, die Figuren des Gegners zu opfern.

    Savielly Tartakover

  • Mir hat heute auch ein Anwalt Rechtsbeugung vorgeworfen. Und das, wo ich mir Mühe gebe, alles zu begründen und auf jedes Argument einzugehen (kann in der BerH ein Fass ohne Boden sein, weil es RA'e gibt, die alle möglichen und unmöglichen Dinge als Argument heranziehen).

    Gefühlsmässig war mir danach schlecht. Aber nach Beitrag # 138 gehts mir besser.

    Ich gehöre leider auch zu der Sorte Mensch, der sofort explodiert und gerne zackig zurückschreiben würde. Allerdings habe ich es wie Ernst P. gelernt, dass es wesentlich besser ist für mich, wenn ich die Akten so sachlich wie möglich beantworte und wenn ich zuweit oben auf der Palme bin, erstmal die Akte weglege und mir 2 Tage später nochmal angucke.

    Diese Dienstaufsichtsbeschwerden... sind die alle von einer Kanzlei oder sind das 15 verschiedene Personen? Weil, wenn die von 15 verschiedenen Personen sind, dann würde ich anfangen nachzudenken, ob da was grad schiefläuft. Kann mir nur schwer vorstellen, dass 15 Anwälte zur gleichen Zeit nicht wissen, dass man Rechtsmittel einzulegen hat, anstatt gegen eine Entscheidung Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen. :gruebel:


  • Ich überlege schon seit Tagen, wie ich mich verhalten soll.
    Eigentlich möchte ich kein Fass aufmachen und mich auf der Sachebene streiten. Allerdings ist hier meine Schmerzgrenze überschritten.
    Weiteres sonst per PN.




    Ich kann Wobder hier nur zustimmen. Du solltest nicht so schreiben, dass man Rückschlüsse auf Deine Person ziehen kann - hier kannst Du Dich zwar auf Sachebene streiten und auch mal Wut rauslassen, aber das hier ist nur bedingt eine geschützte Zone, das musst Du bedenken!! Es lesen auch Personen mit, die sowas nicht so lustig finden und nicht wissen sollten, wer Du wirklich bist - gerade wenn die Angelegenheit jetzt so grosse Wellen schlägt.
    Ich persönlich finde Deinen Stil auch nicht so gut, z.B. den Beschluss, den Du hier reingestellt hast - wenn er nicht so rausgegangen ist, gut, aber hier ist er zu lesen, und zwar auch für Außenstehende. Wenn ich so einen emotional beeinflussten Beschluss schreibe, lasse ich den bis zum nächsten Tag liegen, um nochmal in Ruhe einige Formulierungen rauszunehmen.

    Ich glaube aber, dass es nicht unbedingt nur an Deinen Formulierungen liegt, dass Du jetzt soviel Ärger hast. Du hast ja beschrieben, dass die anderen Kollegen für alles Scheine rausgeben und Du jetzt der erste/einzige bist, der die A.steller mal in die Schranken weist. Da wollen sie vielleicht auch einfach erreichen, dass Du weichgekocht wirst und nachgibst oder in eine andere Abteilung kommst. Also lass Dir das nicht so nahe gehen - denn ich entnehmen Deinen Postings bei aller Coolness, dass es Dir nicht so gut geht. Du solltest mti solchen persönlichen Anfeindungen nicht allein dastehen - kannst Du Dir Hilfe suchen beim Personalrat?

    Fachlich vielleicht die betreffenden Verfahren mit einem Kollegen (einem guten! Nicht einem derer, die aus Bequemlichkeit alles durchgehen lassen - vielleicht auch vom anderen Gericht, wenn Du die Parteien schwärzst) durchgehen und von neutraler Seite sagen lassen, wo Du zu weit gegangen sein könntest. Da kannst Du dann nochmal in Dich gehen. Oft verbeisst man sich in was und wird betriebsblind für die eigenen Fehler.

    Viel Glück!:)

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Hallo liebe Forengemeinschaft!

    Bei uns auf der Rast taucht immer wieder die Frage auf, ob z.B. die Tochter unter Vorlage einer Vorsorgevollmacht für ihre Mutter Beratungshilfe beantragen kann.

    Wir sind da geteilter Meinung:

    Meinung 1
    Nein - es geht nicht. Die Angaben sind an Eides statt zu versichern. Dies kann nur höchstpersönlich erfolgen. Es sollte eine Betreuung eingerichtet werden.

    Meinung 2
    Ja - es geht. Die Vorsorgevollmacht soll ein gerichtliches Betreuungsverfahren überflüssig machen. Eine Betreuung würde aufgrund der bestehenden Vollmacht abgelehnt werden.


    Was meint ihr dazu?

  • Eine Vollmacht reicht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 11 FamFG grundsätzlich aus.

    Sofern allerdings - nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Angaben nicht anders glaubhaft gemacht werden können - eine Versicherung an Eides Statt abgegeben werden muss, kann dies in der Tat nur persönlich geschehen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Das ist eine interessante Frage, welche ich auch stellen wollte.
    Ich bin mir da nie schlüssig. Bisher habe ich die Vorsorgevollmacht -mit Bauchschmerzen- hingenommen, weil ich es für richtig erachtet habe.
    Allerdings wirft der Blick ins Gesetz mehr als bloß Fragen auf.

    Normale Vollmachten habe ich grundsätzlich auch akzeptiert, denn dafür gibt es ja nun mal den §10 FamFG.
    Die Tatsache, dass die EV bei Vollmachten nicht abgegeben werden kann, ist für mich insoweit irrelevant. Ich kann ja auch keine Antragsaufnahme verwehren, wenn jemand zwar bruchstückhaft deutsch kann, es für eine Belehrung über falsche EV nicht reicht. Auch dann streiche ich lediglich diesen Passus. Der §4 IV BerHG ist ja eine Kann-Vorschrift. Ich bin mir regelmäßig recht sicher, dass beispielsweise ein Flüchtling, der mit Ach und Krach erzählen kann, worum es geht, keine Rechtsschutzversicherung hat.

    Um auf die eigentlich Frage zurückzukommen: Tochter kann, gemäß §15 I Nr. 3 AO i.V.m. §5 BerHG

    Die generelle Frage der Vorsorgevollmachten ist aber eigentlich interessanter als die eigentliche Frage:
    Der Kreis der Personen, die unter §15 AO fallen, ist sehr begrenzt.
    Es ist also durchaus möglich, dass jemand eine Vorsorgevollmacht hat, der aber gemäß §10 FamFG nicht vertreten darf, da er nicht unter §10 II Nr.2 fällt.

    Damit wäre die Vorsorgevollmacht aber obsolet. Denn auch §79 II Nr.2 ZPO wählt den Maßstab der Abgabenordnung.

    Rein streng technisch wäre in solchen Fällen dann tatsächlich eine Betreuung einzurichten, welche ja eben durch die Vorsorgevollmacht verhindert werden soll.

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

    Hier geht Ihre Spende nicht unter. Rette mit, wer kann.

    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Vielen Dank für eure Einschätzungen!

    Ich werde es mal bei den anderen anregen in einem solchen Fall auf die eidesstattliche Versicherung zu verzichten.
    Bisher handhaben wir das so, dass die e.V. ein Muss istt.

  • Eine Vollmacht reicht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 11 FamFG grundsätzlich aus.

    Sofern allerdings - nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Angaben nicht anders glaubhaft gemacht werden können - eine Versicherung an Eides Statt abgegeben werden muss, kann dies in der Tat nur persönlich geschehen.


    Das sehe ich genauso.

    Wie man vom BerHG auf die AO kommt, ist mir übrigens unverständlich.

  • Eine Vollmacht reicht nach Maßgabe der §§ 10 Abs. 2 Nr. 2, 11 FamFG grundsätzlich aus.

    Sofern allerdings - nur ausnahmsweise, nämlich dann, wenn die Angaben nicht anders glaubhaft gemacht werden können - eine Versicherung an Eides Statt abgegeben werden muss, kann dies in der Tat nur persönlich geschehen.


    Das sehe ich genauso.

    Wie man vom BerHG auf die AO kommt, ist mir übrigens unverständlich.

    Ganz einfach: §5 BerHG verweist auf das FamFG.
    In §10 FamFG ist dann der Verweis auf die Abgabenordnung: §10 II 2 Nr.2 FamFG:

    "Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist, vertretungsbefugt nur:"

    "

    2. volljährige Familienangehörige 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und die Beteiligten, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht;

    "Jemand hat mir mal gesagt, die Zeit würde uns wie ein Raubtier ein Leben lang verfolgen. Ich möchte viel lieber glauben, dass die Zeit unser Gefährte ist, der uns auf unserer Reise begleitet und uns daran erinnert jeden Moment zu genießen, denn er wird nicht wiederkommen."

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    -Die Seenotretter, DGzRS-

  • Schon komisch. In der ZPO haben wir dafür extra § 51 Abs. 3.

    Aber diese Vorschrift gilt eben nicht für Beratungshilfesachen. Da der Gesetzgeber die davon abweichende Regelung in § 10 FamFG später getroffen hat, wird er sich - hoffentlich - etwas dabei gedacht haben. :)

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • Klärung welcher Asylstatus gewählt werden soll!
    _________________________________________


    AS beantragt Beratunshilfe zu folgender Angelegenheit:

    Durch den bevorstehenden Strafprozess gegen den Ehemann der Antragstellerin steht je nach Ausgang des Verfahrens der Asylstatus der Kinder und der Antragstellerin zur Entscheidung. Dieses ist darin begründet, dass die Frau und die Kinder um Zuge des Familiennachzugs nach Deutschland gekommen sind und deren Status abhängig ist von dem des Ehemanns, als der stammberechtigten Person.


    Um über die nötigen Schritte aufgeklärt werden zu können, besteht der dringende Bedarf nach einer juristischen Erstberatung dahingehend, welches die Vor- und Nachteile eines eigenen Asylantrages für sich und ihre Kinder sind.

    Meines Erachtens handelt es sich hier um kein konkretes rechtliches Problem.
    Ich bin aber auch nicht so firm mit Fragen zum Asyl/Aufenthaltsstatus.

    Der "Pass" der AS ist laut ihren Angabe abgelaufen Eine Verlängerung wurde beantragt.

  • Für mich ist das wirklich kein rechtliches Problem, für die Mutter und deren Kinder vielleicht, vielleicht auch nicht!


    Kann keiner was dazu mitteilen?

  • Ich bin auch der Ansicht, dass noch gar kein rechtliches Problem vorliegt, wenn eine Verurteilung des Ehemanns/Vaters noch nicht erfolgt ist, d.h. so lange sein Asylstatus noch gar nicht in Frage steht.

    Und für präventive Beratung gibt es keine Beratungshilfe.

  • Beratungshilfe kann nur dann bewilligt werden, wenn es ein konkretes rechtliches Problem gibt. Für eine rein präventive Beratungs kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

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