§ 181 BGB bei Zustimmung eines Gläubigers nach § 877 BGB?

  • Hallo Leute,

    hab ein verzwicktes Problem mit dem §181 BGB.
    Mir liegt eine Änderung der Teilungserklärung vor, wonach aufgrund Aufstockung des Dachgeschosses die Einheit Nr. 1 zusätzlich Sondereigentum an dem neuen Dachgeschoss erhält(insgesamt 3 Einheiten). Eigentümer der Einheit 1 ist AAA. Im Grundbuch der Einheit 2 ist ein Grundpfandrecht eingetragen, die Gläubigerin stimmt gemäß § 877 BGB der Änderung der Teilungserklärung zu. Bei der Zustimmung handelte X als Bevollmächtigter. Die Vollmacht wurde erteilt durch die Gläubigerin, vertreten durch die gemeinschaftlich vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder AAA und B.
    Zu einer Befreiung von § 181 BGB ist nichts gesagt.

    Greift hier der § 181 BGB???

  • M.E. ja, weil der Gläubiger und Eigentümer hier nicht auf der gleichen Seite stehen,
    und es kann einen Interessenkonflikt geben.
    Ich verstehe nicht warum man bei der Zustimmungserklärung nach §§ 877, 876 BGB zu einer anderen Sicht kommen soll, als wenn ein Gläubigervertreter die Löschung des REchts bewilligt und der gleiche Vertreter stimmt als Eigentümer zu.

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