Verfügungsbeschränkung InvG

  • Hallo, mir liegt folgender Sachverhalt vor:

    Eine Kapitalanlagegesellschaft erwirbt ein Grundstück.
    Beantragt ist die Eintragung einer Auflassungsvormerkung sowie einer Finanzierungsgrundschuld.
    Der Notar weist im Antrag darauf hin, dass die Kapitalanlagegesellschaft Immobilien nur mit Zustimmung der Depotbank belasten darf (§ 26 I 4 InvG), dass es sich dabei jedoch nur um eine relatives Verfügungsverbot handelt und es daher der Genehmigung der Depotbank in grundbuchtauglicher Form nicht bedarf. Er verweist auf Schöner/Stöber RN 4067.
    Ist die Verfügungsbeschränkung dennoch in irgendeiner Weise zu beachten?

  • Siehe hier und hier und hier.
    Ebenso wie Schöner Stöber K/E/H/E, § 20 RN 177.
    Teilweise wird auch vertreten, dass die fehlende Zustimmung trotz der nur relativen Unwirksamkeit ein Eintragungshindernis darstelle (Bauer v. Oefele, GBO, 2. AUfl. RN 213 zu § 19 GBO).

  • Hallo,

    ich würde zur Zeit nichts beanstanden.
    Das Grundstück ist jetzt noch im Eigentum der Veräußerer. Die haben mit dem InvG nichts zu tun. Bei der späteren Eigentumsumschreibung wäre nur dann in Abteilung II etwas einzutragen, wenn eine entsprechende Bewilligung vorliegt. Das einfache Anschreiben des Notars würde mit da nicht genügen.

    Gruß
    Ron

  • Danke für die Antworten!

    Ich habe aber weiter das Problem, dass § 26 I 4 InvG umgangen würde, wenn man jetzt die Grundschuld und die AV einträgt und später die Umschreibung auf die Kapitalanlagengesellschaft vollzieht. Oder kann man die Eigentumsumschreibung von der Genehmigung der Depotbank abhängig machen?

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