Was - oder wer ist eigentlich ein Nachlassgläubiger

  • Ein nicht verwandtes Familienmitglied hat die Beerdigung veranlasst.
    Diese sollen nunmehr von den Erben des Erblassers zurückgefordert werden und zu diesem schlichten Zweck wird durch einen Anwalt Nachlassverwaltung beantragt.
    Abgesehen davon, dass keinerlei Gefährdungstatbestände vorgetragen werden und diese Forderung bisher auch die einzige bekannte ist, bin ich im Zweifel, ob es sich hier überhaupt um eine Nachlassverbindlichkeit und einen Nachlassgläubiger im Sinne des § 1981BGB handelt.
    Kann mir einer auf die Sprünge helfen?

  • und wenn man die Erben erstmal anhört? vielleicht zahlen die ja, und dann hat sich der Fall erledigt... Wenn die nicht zahlen wollen :nixweiss:

    Geht es dem Gläubiger hier ums Prinzip? Mit mahnverfahren würde er doch viel kostengünstiger fahren als mit NL-verwaltung...
    Und wenn die evtl. gute Gründe haben nicht zu zahlen, wird der NL-Verwalter das auch nicht einfach so tun:confused:

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Zugegeben, mein Thema ist nicht gerade spannend, aber mich nervt es, dass ich mich hier so schwer tue:
    § 1968 BGB ist mir bekannt- ich les die Kommentierung inzwischen kreuzweise- entnehme aber insbesondere aus der Kommentierung im Ehrmann zu § 1967 BGB, dass Beerdigungskosten Nachlasseigenschulden sind, bei welchen die Erbenhaftung nicht auf den Nachlass beschränkt werden kann.
    Von daher erschließt sich mir nicht der Weg über die NL Verwaltung.

    Ob das jetzt in irgendeiner Weise juristisch einwandfrei ist, ich wüßt es zu gern, vielleicht wenn Beschwerde gegen meine Zurückweisung eingelegt wird!

  • Nachlassverbindlichkeit im eigentlichen Sinn sind nur die Beerdigungskosten und die sind schon bezahlt. Hier geht es um den Erstattungsanspruch eines Dritten gegen die Erben, weil er die Beerdigung bezahlt hat. Auch dieser Anspruch ist nach § 1968 BGB Nachlassverbindlichkeit (Palandt § 1968 Rn.1). Aber die Voraussetzungen des § 1981 Abs.2 S.1 BGB liegen m.E. nicht vor. Für eine Gefährdungslage bestehen keine Anhaltspunkte. Anspruch gegen die Erben geltend machen und fertig, ich sehe da überhaupt kein Problem.

  • Bislang waren jedenfalls Margeriten meine Lieblingsblumen....
    vielen Dank für das Licht im Dunkel!

    Einmal editiert, zuletzt von Elfi (12. November 2008 um 19:23)

  • ... entnehme aber insbesondere aus der Kommentierung im Ehrmann zu § 1967 BGB, dass Beerdigungskosten Nachlasseigenschulden sind, bei welchen die Erbenhaftung nicht auf den Nachlass beschränkt werden kann.

    Das ist so nicht richtig. Der Erstattungsanspruch richtet sich gegen den Nachlass und wenn der Nachlass dürftig ist, dann Pech gehabt.

  • Ich muss ergänzen: Der Anspruch nach § 1968 BGB steht nur einem Dritten zu, der zur Todenfürsorge berechtigt ist. Ist er das nicht, dann nur Anspruch aus GoA oder aus § 812 BGB. Nach dem Sachverhalt hat ein nicht verwandtes Familienmitglied die Beerdigung veranlasst. § 1968 BGB dürfte als Anspruchsgrundlage daher nicht in Frage kommen.

  • Ich muss ergänzen: Der Anspruch nach § 1968 BGB steht nur einem Dritten zu, der zur Todenfürsorge berechtigt ist. Ist er das nicht, dann nur Anspruch aus GoA oder aus § 812 BGB. Nach dem Sachverhalt hat ein nicht verwandtes Familienmitglied die Beerdigung veranlasst. § 1968 BGB dürfte als Anspruchsgrundlage daher nicht in Frage kommen.

    Das ist hoch umstritten.

  • Jedenfalls sind nach allem Beerdigungskosten und evtl hieraus resultierende Erstattungsansprüche Nachlassverbindlichkeiten und meine Frage damit geklärt.
    Einer Beschwerde sehe ich trotzdem gelassen entgegen, weil die Gefährdungslage und überhaupt das Vorhandensein vermögenswerter Nachlassgegenstände nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden waren.
    Der in Nr. 7 vorgeschlagene Weg drängt sich da als der einzige auf.

    (Und wenn es nach mir ginge, gäb es eine gesetzliche Verpflichtung zum Abschluss von Sterbegeldversicherungen ;))

    Vielen Dank.

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