Das Geliebtentestament und die Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen

  • Hallo,

    ich brauche dingend Hilfe und dachte das ich es mal über diesen Weg probiere: Ich schreibe zur Zeit meine Diplomarbeit mit dem Thema "Die Sittenwidrigkeit letztwilliger Verfügungen" und möchte dabei gerne aus verschiedenen Gründen meinen Schwerpunkt auf das sogenannte Geliebtentestament legen. Da zu einer Diplomarbeit ja eigentlich auch ein praktischer Teil gehört und ich an meinem derzeitigen Gericht keinen Erfolg hatte, wollte ich fragen, ob jemand von Euch so ein Testament schon mal vorliegen hatte?
    Möglich ist es natürlich auch nur eine theoretische Arbeit zu schreiben, ich denke aber das eine praktische Auswertung allein zur Veranschaulichung schon ganz nett wäre.
    Vielen Dank schon mal! :einermein

  • hm, was soll denn genau ein Geliebtentestament sein ?
    Setzt darin ein verheirateter Ehemann seine Geliebte ein und betrügt damit auch noch quasi nach seinem Tod seine Ehefrau, die nichts abbekommt, oder was ?

  • Ganz genau das ist das ausschlaggebende beim Geliebtentestament! Die Übergehung der eigenen Ehefrau bzw. der Kinder zugunsten einer Geliebten.

    Die Sittenwidrigkeit ist dabei heute natürlich längst nicht mehr so gegeben wie früher, allein schon durch die einfrührung des prostitutionsgesetzes, aber es gibt immer noch meinungen die dies nicht für anwendbar halten. außerdem kommt es hierbei auf eine abwägung der einzelnen umstände an

  • Oh mein Gott, das ist ja wirklich das passende Thema für eine Diplomarbeit.
    Ich glaube, so etwas hatte ich noch nicht, obwohl ich schon allerhand hatte.

  • So viel ich weiß, ist das Geliebtentestament nämlich schon lange nicht mehr sittenwidrig.



    Es ist wohl nach wie vor sittenwidrig, wenn es Entgeltcharakter hat, sich der Erblasser mit der Testamentseinsetzung die Zuwendungen erkaufen möchte.



  • Die Sittenwidrigkeit ist dabei heute natürlich längst nicht mehr so gegeben wie früher, allein schon durch die einfrührung des prostitutionsgesetzes, ...



    Den Zusammenhang verstehe ich nun nicht so ganz, schließlich muss nicht jedes Geliebtentestament Bezahlcharakter haben. Soo ja noch ehrliche Fremdgänger geben ...

    Schade :teufel: finde ich in diesem Zusammenhang: "ebenso ausgeschlossen ist wie die der Schlechterfüllung: es soll vor Gericht nicht Beweis erhoben werden müssen über die Qualität der erbrachten Dienste" Das wären doch Verhandlungen von höchstem Interesse ... :teufel:

  • Das wäre doch mal ein Thema für die Diplomarbeit: Schlechterfüllung und die folgenden Konsequenzen.
    z.B. Können die Erben wegen Schlechterfüllung anfechten ? etc :wechlach:

  • Nein natürlich hat nicht jedes Gliebtentestament Bezahlcharakter, womit man wieder bei der Abwägung einzelner Umstände ist.. wenn zwischen den beiden mehr als nur eine "erotische Beziehung" (Kommentar) besteht, was wohl im Alltag häufig zutrifft, ist eine Sittenwidrigkeit wohl nur in seltenen Fällen noch gegeben.. zu beachten ist dabei natürlich auch noch das Verhältnis zu der eigenen "richtigen" Familie.

    Die Beweiserhebung wäre in solchen Fällen echt ne interessante Angelegenheit!! :D

  • Als erstes ist mir ja nur die Red B*ll-Werbung eingefallen :D Aber mal im Ernst, würde man(n) da nicht cleverer eine Verfügung für den Todesfall zugunsten der Geliebten treffen, um geschickt an den gesetzlichen Erben vorbei zu verfügen? Vielleicht kommen ja noch ein paar Erfahrungsberichte der Bänker im Forum.

  • Vielleicht kommen ja noch ein paar Erfahrungsberichte der Bänker im Forum.

    :bahnhof:

    und wie man geschickt an den gesetzlichen erben vorbeiverfügen soll hab ich auch nicht ganz verstanden?!
    ;)


    Anlage auf den Namen der Gelübten, auszahlbar bei Todesfall. Fällt nicht in die Erbschaft.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Vertrag zu Gunsten Dritter nennt sich das....

    Lebensversicherung mit Bezugsrecht ist auch nicht schlecht...

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall kommt vor allem im Zusammenhang mit Bankkonten und Wertpapierdepots und im Bereich von Lebensversicherungen und Bausparverträgen vor. Nach h. M. und Rechtsprechung ist § 2301 I BGB auf den VzD auf den Todesfall (oder genauer: dessen Valutaverhältnis) nicht anwendbar, so dass die entsprechenden Vermögenswerte „am Nachlass vorbei“ weitergegeben werden.

    Das kann natürlich u.U. auch anfechtbar sein. Die Einzelprobleme dazu lege jetzt aber nicht dar ;).

    Ich denke aber (was dann aber wohl eher die Bänker beantworten könnten), dass dieses heute der häufiger gewählte Weg ist, als die Sippe mit einem Geliebtentestament zu brüskieren und (schlimmer noch :D) die Geliebte deren Hass und weiteren rechtlichen Schritten auszuliefern.

  • Bin gerade über was gestolpert in diesem Zusammenhang:

    OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. 8. 2008 - 3 Wx 100/08

    Nur ausnahmsweise Sittenwidrigkeit des Geliebtentestaments

    Vererbt der Erblasser seiner langjährigen Geliebten einen Miteigentumsanteil am ehelichen Wohnhaus, ist das Testament nicht deswegen sittenwidrig, weil der andere Anteil seiner Ehefrau zusteht und deshalb nach dem Erbfall die Teilungsversteigerung der Immobilie droht.

    Dazu noch eine bemerkenswerte :D Anmerkung:
    Die Wertevorstellungen bezüglich sexueller Dienste haben sich im Laufe der Zeit geändert, was sich durch Einführung des Prostitutionsgesetzes vom 20. 12. 2001 auch im Gesetz niedergeschlagen hat. Letztlich räumt das OLG der Testierfreiheit des Erblassers Vorrang vor dem häuslich geschützten Wohnbereich der Ehefrau ein.

  • Ich glaube nicht, dass du für das Thema eine Praxisauswertung durchführen kannst. Mein Diplomarbeitsthema war ua Nottestamente und konnte echt keine Auswertung machen. Im Nachhinein würde ich mir immer ein Thema suchen, wo man auch eine vernünftige Auswertung machen kann. Kommt bei den Dozenten besser an. Zumindest meine Dozentin geht ohne Auswertung immer eine Note tiefer :(

  • So langsam habe ich wirklich den Eindruck, dass das ganze eine rein theoretische Arbeit wird, sollte ich meinen Schwerpunkt nicht ändern! Ich hoffe mal das mein Dozent deshalb nicht weniger gute Punkte gibt, aber das kann ich mir eigentlich nicht vorstellen. Ist ja alles abgesprochen..
    Ne Möglichkeit wären auch Behindertentestamente, davor scheue ich mich allerdings noch etwas, da die Thematik eine ganze Diplomarbeit umfassen würde und ich will ja eigentlich noch einen allgemeinen Teil schreiben..
    Auf jeden Fall schon mal viele Dank für die zahlreichen Antworten!!!!

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