Aufhebungsbeschluss Beratungshilfe ?

  • Hallo zusammen.
    Hatte heute einen Anrufen von einem Rechtsanwalt, der mir folgenden Sachverhalt geschildert hat:
    Zu meiner Beratungshilfeakte hatte er geschrieben, dass er infolge seiner erfolgreichen Tätigkeit für den Mandant X eine Vergleich über einen Betrag von etwa 10.000,-€ erreicht hat.
    Demzufolge hatte er die von mir festgesetzte und schon gezahlte Vergütung für die Beratung zurückerstattet, da er diese nun von dem Mandanten bekommen würde bzw. vom Gegner.
    So weit so gut und für mich kein Problem, aber nun kam der Anruf.
    Er wollte sich bei mir erkundigen, wie das rechtlich aussehen würde, da er seine normale Anwaltsvergütung in solch einem Fall von seiner Mandanschaft fordern würde.
    Nur war er sich nicht sicher, ob ich nicht dann eigentlich die Beratungshilfe (wegen § 8 BerHG) aufheben müsste :confused:
    Er wollte hierzu die PKH-Vorschriften (§ 124 ZPO u.a.) heranziehen, da dort nach Aufhebung der PKH der Rechtsanwalt seine Vergütung ohne Probleme von dem Mandanten fordern könne. Hierfür müsste ja dann nur der PKH-Aufhebungsbeschluss her.

    Meine Kolleginnen meinten nur, dass man die Beratungshilfe nicht aufheben könnte und der Rechtsanwalt keine rechtliche Grundlage habe (in wenigen Wort: Pech gehabt! Nur die Beratungshilfevergütung).
    Ich teile die Ansicht meiner Kolleginnen und von einer analogen Anwendung der PKH-Vorschriften hab ich noch nie gehört, aber ich habe versprochen zurückzurufen.
    Nur leider hab ich keine passende Vorschrift gefunden oder etwas entsprechendes im Kommentar gefunden:nixweiss:
    Hat vielleicht sonst wer eine Idee, worauf ich das stützen kann oder liege ich vielleicht falsch?:gruebel:

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Schau mal im Schoreit/Groß nach.

    Deine Kollegin hat recht. Wenn der RA das Geld vom Gegner erhält ist es gut, ansonsten bleiben ihm die BerH Gebühren.

  • . . . aus meiner Sicht liegst Du nicht falsch . . . warte auf morgen, schieb den Thread ggf. nochmal rauf (durch ein kurzes neues Postin in demselben), dann bekommst Du sicher Hilfe von den anderen Foranern ;)

  • wir haben diese Ungerchtigkeit schon ein paarmal hin- und hergewendet (such mal über "nachträglicher Vermögenserwerb") und bisher keine so recht befriedigende Lösung gefunden. Schoreit u.a. vertreten dazu die Auffassung, dass die Aufhebungsvorschriften der §§ 115 ff ZPO angewendet werden können.

  • Danke schon mal an alle für die super schnellen Posts:D
    Ich versuch mal den Kommentar Morgen zu finden (oder auf meinen Bücherwunschzettel zu mogeln:strecker) und das Theman dann wieder hoch zu posten.
    Euch allen einen schönen Abend:dankescho

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • wir haben diese Ungerchtigkeit schon ein paarmal hin- und hergewendet (such mal über "nachträglicher Vermögenserwerb") und bisher keine so recht befriedigende Lösung gefunden.



    Die gibt es auch nicht. Die rechtlich befriedigende Lösung ist, dass es entweder Beratungshilfe- oder Wahlanwaltsvergütung gibt. Und wenn Beratungshilfe bewilligt wurde, schließt das eine anderweitige Vergütung aus (§ 8 BerHG).

    Die Lösung über die Aufhebung der Beratungshilfe dieses auszuhebeln, mag die wirtschaftlich befriedigende Lösung sein, ist aber weder durch Gesetz noch Rechtsprechung gedeckt.

    Gerade wenn man - wie ich - der Meinung folgt, dass die Nachträglichkeit die Einreichung, nicht aber das Stellen des Antrags folgt, ist eben Dreh- und Angelpunkt, dass von Anfang an fest steht, von dem die Vergütung kommt: Mandant oder Staat. Alles andere stellt wieder Auffangbecken für missglückte Wahlanwaltsmandate dar.

    Eine Lösung könnte das Erfolgshonorar sein. Wobei sich der Rechtsanwalt - zumindest auf Dauer gesehen - seines Erfolgs auch sicher sein sollte, um nicht Kunde von rainer mdvz, Gegs & Co. zu werden ;). Zulässig dürfte eine solche Vereinbarung wohl sein, da der Mandant bei Übernahme des Mandants ja nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.

  • Eine Lösung könnte das Erfolgshonorar sein. .....Zulässig dürfte eine solche Vereinbarung wohl sein, da der Mandant bei Übernahme des Mandants ja nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.


    Das gerade nicht. Wenn der Anwalt ein Beratungshilfemandat übernimmt, weil die Voraussetzungen im Moment der Mandatierung gegeben sind, muss er so abrechnen. Die einzige Chance des Anwalts ist, die Kosten bei der Gegenseite anfordern zu können. Im Verhältnis zum Mandanten: keine Kohle.

    Es macht mir nichts aus, ein Vorurteil aufzugeben. Ich habe noch genügend andere.
    Fraue machet au Fähler, abber firs richtige Kaos braucha mer scho no d'Menner..

  • Eine Lösung könnte das Erfolgshonorar sein. .....Zulässig dürfte eine solche Vereinbarung wohl sein, da der Mandant bei Übernahme des Mandants ja nicht in der Lage ist, die Kosten der Rechtsverfolgung zu tragen.


    Das gerade nicht. Wenn der Anwalt ein Beratungshilfemandat übernimmt, weil die Voraussetzungen im Moment der Mandatierung gegeben sind, muss er so abrechnen. Die einzige Chance des Anwalts ist, die Kosten bei der Gegenseite anfordern zu können. Im Verhältnis zum Mandanten: keine Kohle.



    Da sind wir doch einer Meinung. Die ..... enthielten ja genau das. Entweder

    • Beratungshilfe oder
    • Wahlanwalt oder
    • Erfolgshonorar
  • Ich kann Grisu und A.U. nur zustimmen. Eine Änderung der BerH (gem. § 120 IV ZPO analog) oder auch Aufhebung der BerH kommt mangels gesetzlicher Verweisung in die PKH-/ZPO-Vorschriften nicht in Betracht. Letzteres ausnahmsweise nur, wenn zum maßgeblichen Zeitpunkt (s. u.) z. B. Vermögen verschwiegen wurde.

    Für die Landeskasse und den RA eine sehr unbefriedigende Situation, aber leider vom Gesetzgeber so gewollt. Im Rahmen der geplanten Gesetzesänderung hat der Gesetzgeber auch nochmals ausdrücklich zu verstehen gegeben, dass eine Vorschrift wie § 120 IV ZPO in der BerH nicht eingeführt werden soll. Das kann man gut finden oder nicht, ist aber Fakt.

    Es kommt daher nur auf die pers. und wirtsch. Verähltnisses des Ast. zum Zeitpunkt der Antragstellung (§ 6 BerHG) oder der ersten Tätigkeit des RA (§§ 4, 7 BerHG) an. Macht der Mandant einen Tag nach der Aufnahme der anwaltlichen Tätigkeit einen Lottogewinn oder erstreitet der RA in Rahmen des BerH-Mandats eine Millionen für den Ast. ändert dies nichts daran, dass der RA nur die BerH-Vergütung aus der Landeskasse erhält (sofern hinter den Kulissen was anderes stattfindet, geht es mich als Gericht allerdings nichts an....:unschuldi)

    Im übrigen siehe beispielsweise auch hier. Aber es gibt noch einige andere Threads (> Suchfunktion!)

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (12. November 2008 um 12:41)

  • Der Anwalt kann sich mit seiner Wahlanwaltsvergütung dank § 9 BerHG direkt an den Gegner wenden. Die Rückerstattung der gezahlten Beratungshilfe durch den RA ist allerdings ungewöhnlich. Wie kommt er denn darauf und ggf. wie habt Ihr die angenommen/verbucht?

  • Der Anwalt kann sich mit seiner Wahlanwaltsvergütung dank § 9 BerHG direkt an den Gegner wenden. Die Rückerstattung der gezahlten Beratungshilfe durch den RA ist allerdings ungewöhnlich. Wie kommt er denn darauf und ggf. wie habt Ihr die angenommen/verbucht?



    Wie wir das verbucht haben, kann ich leider nicht sagen. Muss noch die Annahmeanordnung machen (sagte meine Buchungsstelle, nachdem dort das Geld eingegangen war) und hab noch keine Ahnung wie das aussehen soll:gruebel:
    Naja, werde ich mich mal in meiner Mittagspause drum kümmern...
    Ich schätze mal, dass die Wahlanwaltsvergütung vom Gegner geflossen ist (oder von seinem Mandanten, was ich nicht hoffe) und daher kam die Beratungshilfegebühr zurück.
    Im Grunde ist es mir egal, hauptsache das Geld kam wieder zurück in die Staatskasse:cool:

    ~ Montag ist auch nur ein Tag ~

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  • Wie wir das verbucht haben, kann ich leider nicht sagen. Muss noch die Annahmeanordnung machen (sagte meine Buchungsstelle, nachdem dort das Geld eingegangen war) und hab noch keine Ahnung wie das aussehen soll:gruebel:



    Nennt sich "Annahmeanordnung für einmalige Zahlungen" (HKR20) und ist im Grunde genommenwie eine Sollstellung, nur dass quasi in den Beratungshilfetopf zurückgebucht wird.

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