Berichtigung eines Zeichenfehlers

  • Ja, hier gibt es auch ALKIS. Ob der Fehler mit der elektronischen Karte zusammen hängt, kann ich aus den bisher vorliegenden Infos nicht erkennen.

    Ulf

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  • Ich habe jetzt erst mal dem KA mitgeteilt, dass ein gutgläubiger Erwerb derzeit möglich erscheint und dann eine einfache Berichtigung ausscheiden würde. Zugleich habe ich weitere Infos zur Entstehungsgeschichte des Fehlers angefordert. Ich hoffe, dass sich dann klären lässt, wann genau die fehlerhafte Karte entstanden ist und offen gelegt wurde, so dass ich dann abschließend beurteilen kann, für wen danach ein gutgl. Erwerb erfolgt ist.

    Ulf

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  • Habe morgen dazu eine Besprechung mit dem KA, auf die ich mich derzeit vorbereite. Dabei beschäftigt mich u.a. folgendes Problem:

    Angenommen, es bewahrheitet sich so, wie ich es derzeit befürchte und es hat ein gutgläubiger Erwerb von Grundpfandrechten an der betroffenen Fläche stattgefunden. Auf Seiten der Eigentümer hingegen liegt kein gutgl. Erwerb vor.
    Wie löst man die Situation dann?

    Ich denke, in dem Fall muss die Grenze berichtigt werden, da die Eigentumsverhältnisse sonst nicht stimmen.
    Für die Grundpfandrechte bedeutet dies dann wohl - sofern die Gläubiger nicht irgendwie an der Grenzberichtigung mitwirken - einerseits, dass der eine Gläubiger eine Fläche hinzu bekommt, auf die sich aber Einigung u. Bewilligung nicht erstrecken, so dass man im GB eigentlich irgendwie kenntlich machen müsste, dass das Recht an dem östl. Flurstück an diesem nur an einer Teilfläche gemäß bisheriger Grenzdarstellung lastet.
    Andererseits erstreckt sich das Grundpfandrecht, welches am westl. Flurstück eingetragen ist, aufgrund gutl. Erwerbs auch auf die Fläche, die durch die Grenzverschiebung nun dem östl. Flurstück zugeschlagen wurde. Auch dies müsste man ja wohl irgendwie im GB kenntlich machen; z.B. durch eine Art Mithaftübertragung.

    Was denkt Ihr?

    Ulf

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  • Dann wäre es ja sinnvoll, wenn die betroffene Fläche im Liegenschaftskataster als eigenes Flurstück geführt werden würde. Jedenfalls wüsste ich nicht, wie man sonst im GB die Belastungssituation richtig und nachvollziehbar darstellen könnte.

    Ulf

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  • Weiß nicht, welche Möglichkeiten das Vermessungsamt da hat. Theoretisch könnte man wegen der belasteten Fläche sicher auch auf den neuen Fortführungsnachweis mit der berichtigten Grenzziehung Bezug nehmen ("An einer Teilfläche zu ... qm wie FN ..."). Denke aber schon auch, dass ein eigenes Flurstück sinnvoller wäre.

  • Ich schiebe es noch mal hoch. Vielleicht mag sich ja sonst noch jemand dazu äußern und seine/ihre Meinung mitteilen...

    Auf jeden Fall schon einmal ein ehrliches D A N K E an nemo, FED und 45 fürs Mitdenken und die geleistete Unterstützung!!!

    Ulf

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  • @ Ulf: Wie ist deine Besprechung mit den Beteiligen denn ausgegangen und wie habt ihr euch "geeinigt"?

    Ich habe nämlich einen ähnlichen Fall, an dem vier Grundstücke verschiedener Eigentümer beteiligt sind. Ich habe bei der Vermessungsbehörde angefragt, wann der Fehler entstanden ist, um beurteilen zu können, ob Eigentum oder Rechte betroffen sind. Daraufhin wird mir mitgeteilt, dass der Zeichenfehler mindestens seit der Umstellung auf digitale Führung (erfolgte von 1995 bis 2005) besteht. Wie gesagt: mindestens:(

    Auf einem der Grundstücke wurde 2000 eine Wegerecht und eine AV eingetragen, diese Rechte betreffen also vermutlich die falsche Grenze. Wie würdet ihr jetzt weiter vorgehen?

  • Nach den nachgelieferten Daten war in meinem Fall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Eigt. kein gutgl. Erwerb erfolgte. Ich habe dann die Gläubiger über die Sachlage informiert und mitgeteilt, dass die Berichtigung beabsichtigt wird, sofern die Gläubiger nicht Bedenken vortragen und sich auf einen eventuellen gutgl. Erwerb berufen. Der eine Gl. hat nicht reagiert, der andere teilte mit, keine Bedenken zu haben. Dann habe ich dem KA mein Okay gegeben und im GB die Fortführung (nochmals) eingetragen.

    Ulf

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  • Das heißt, du hast "nur" das BV berichtigt und nicht die Belastungsgegenstände in Abt. II und III?

    Und hast du vielleicht eine gute Idee, wie ich jetzt am besten vorgehe, wo ich doch nicht genau weiß, seit wann der Fehler besteht?

  • In Abt. III habe ich nur Sp. 2 berichtigt. Alles andere ergibt sich dazu m.E. aus dem BV und dem VN.

    Ulf

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  • Ich häng mich hier mal dran, da wir zur Zeit wieder gehäuft mit Zeichenfehlern konfrontiert werden.
    Bsp.: Zeitpunkt des Eintritts des Zeichenfehlers 2004
    Veräußerung des betroffenen Flurstücks von A an B 2010
    Das bedeutet für mich, dass gutgläubiger Erwerb des B eingetreten sein könnte. Die Beteiligten haben das Flurstück wahrscheinlich mit falschen Grenzem übertragen.
    Fazit: Übernahme des Zeichenfehlers muss abgelehnt werden.
    Lösung: notarielle Erklärung von A und B, dass sie der Zeichenfehlerübernahme zustimmen.
    Was aber, wenn A nicht mehr lebt oder in anderen Fällen der Zeichenfehler schon 50 Jahren zurückliegt und mittlerweile mehrere Veräußerungen stattgefunden haben.

    Wer muss hier eine Erklärung abgeben bzw. wie kommt man aus der Sache raus?

  • Unter solchen Umständen müsste man dann wohl die Korrektur ablehnen. :(

    Ulf

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  • Das hieße doch aber, dass das Grundbuch völlig blockiert ist, ohne dass es eine Lösung gibt ?!
    Wir kriegen hier auch manchmal Grenzniederschriften der ÖbVI`s, bei denen zumindest der aktuelle Eigentümer beteiligt war. Können diese Niederschriften die notarielle Erklärung ersetzen ?

  • Grenzniederschriften (zu ganz anderen Themen) können die "notarielle Erklärung" natürlich nie ersetzen. Was sagt denn Eure Übereinstimmungs-AV, wie Ihr (gemeinsam) das Problem angehen sollt? In der Regel liegt der Ball doch jetzt im Feld der Katasterbehörde...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Ich kenne nur die Gemeinsame Allgemeine Verfügung des Ministers des Innern und der Ministerin der Justiz zur Erhaltung der Übereinstimmung zwischen Grundbuch und Kataster vom 2.03.2009. Diese besagt, dass bei Ablehnung der Übernahme der Berichtigung durch das Grundbuchamt wegen eventl. gutgläubigen Erwerbs, das Katasteramt in Kenntnis zu setzen ist und die Beteiligten unter Hinweis auf ihr Interesse über die entgegenstehenden Gründe zu unterrichten sind.
    Und nun
    Ich hab z.B. den Fall, dass nach meiner Ablehnung der Übernahme der Berichtigung im Grundbuch jetzt eine Auflassungsvormerkung eingetragen werden soll.
    Die Beteiligten kommen jetzt zu mir und wollen wissen, was zu machen ist. Das Katasteramt kümmert sich da nicht drum.

    Eine Ausführungsverordnung des Landes Brandenburg kenne ich nicht ?!

  • Daß sich die Katasterämter nicht kümmern, ist hinlänglich bekannt. :daumenrun
    Die Beteiligten kannst Du getrost an einen Vertreter der rechtsberatenden Berufe verweisen; Du berätst sie nicht. Vielleicht ist das ja endlich mal ein Fall, Innen- und Justizministerium vor Augen zu führen, welchen Mist sie damals vereinbart haben. Gewarnt waren sie jedenfalls aus der grundbuchamtlichen Praxis (z. B. aus Bernau, Strausberg und Königs Wusterhausen) auf offiziellen wie auch inoffiziellen Kanälen mehrfach vor Erlaß der neuen GAV. Besonders das Innenministerium hat sich aber als äußerst beratungsresistent gezeigt und das Justizministerium sich nicht durchgesetzt.
    Wenn Du also der GAV Genüge getan und die Beteiligten unterrichtet hast, kannst Du Dich zurücklehnen und deren Handeln abwarten.

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