Verzicht auf Hypothek

  • Eine Gläubigerin verzichtet auf eine 1960 eingetragene Hypothek.

    Es sind daran Löschungsvormerkungen für verschiedene nachrangige Hypotheken/Grundschulden eingetragen.

    Nach Schöner RNr. 2706 braucht man "bei Belastung mit dem Recht eines Dritten" dessen Zustimmung. Brauch ich also die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten zur Eintragung des Verzichts ?

  • Ich nehme an, dass Du den Verzicht eintragen sollst. Die Löschungsvormerkungen sind keine Rechte Dritter. Da sind nur Pfandrecht und Nießbrauch gemeint, also Rechte, die direkt einem Dritten zustehen (§ 1168 Abs. 2 S. 2 BGB). Wenn Du also einen Antrag auf Eintragung hast (vom Eigentümer oder Gläubiger) - eintragen wie im Schöner/Stöber vorgegeben.

  • Bei der Aufhebung einer Hypothek, ist § 876 BGB bei eingetragener Vormerkung schon entsprechend anwendbar. Nämlich dann, wenn die Vormerkung auf Übertragung oder Belastung des Rechts geht. Ist aber wie gesagt nicht unser Fall.

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