Eine Gläubigerin verzichtet auf eine 1960 eingetragene Hypothek.
Es sind daran Löschungsvormerkungen für verschiedene nachrangige Hypotheken/Grundschulden eingetragen.
Nach Schöner RNr. 2706 braucht man "bei Belastung mit dem Recht eines Dritten" dessen Zustimmung. Brauch ich also die Zustimmung der Vormerkungsberechtigten zur Eintragung des Verzichts ?
Verzicht auf Hypothek
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Hilft dieser Thread evtl. weiter ?
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M.E. ist keine Zustimmung erforderlich. Das Recht wird nicht aufgehoben und die Vormerkungen bleiben eingetragen: Kein Fall von § 1168 Abs.2 S.2 BGB i.V.m. § 876 BGB.
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Ich nehme an, dass Du den Verzicht eintragen sollst. Die Löschungsvormerkungen sind keine Rechte Dritter. Da sind nur Pfandrecht und Nießbrauch gemeint, also Rechte, die direkt einem Dritten zustehen (§ 1168 Abs. 2 S. 2 BGB). Wenn Du also einen Antrag auf Eintragung hast (vom Eigentümer oder Gläubiger) - eintragen wie im Schöner/Stöber vorgegeben.
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Bei der Aufhebung einer Hypothek, ist § 876 BGB bei eingetragener Vormerkung schon entsprechend anwendbar. Nämlich dann, wenn die Vormerkung auf Übertragung oder Belastung des Rechts geht. Ist aber wie gesagt nicht unser Fall.
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Bei der Aufhebung einer Hypothek, ist § 876 BGB bei eingetragener Vormerkung schon entsprechend anwendbar. Nämlich dann, wenn die Vormerkung auf Übertragung oder Belastung des Rechts geht. Ist aber wie gesagt nicht unser Fall.
Eben. -
Vielen Dank für die Antworten; ich soll den Verzicht auf Antrag des Gläubigers eintragen. Das ist ja dann kein Probelm.
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