Verzicht auf Überbaurente - Kosten?

  • Wie berechnet man die Kosten für die Eintragung eines Verzichts auf Überbaurente?

    Mein Korintenberg, 12. A. verweist im Index auf eine nicht existierende Randnummer, in dieser und in einer neueren Auflage finde ich nichts dazu.

    Hier dürfte § 67 KostO einschlägig sein; Wert nach § 30 KostO?

  • Danke!
    68 Rdnr. 28 steht bei mir auch im Index; die Kommentierung zu § 68 endet bei Rdnr. 15 :gruebel:. Was hat der Verzicht auf Überbaurente auch mit Löschungen zu tun :gruebel:

  • Ihr verwirrt mich etwas. Für die Eintragung eines Verzichts auf Überbaurente eine Gebühr nach § 68 KostO ?? Du hast doch entweder eine Grund- oder eine beschränkte persönlich Dienstbarkeit einzutragen.
    Ich würde hier eine volle Gebühr nach § 62 KostO aus dem Wert nach § 24 KostO - also 25-fache Wert der Überbaurente.
    (zum Wert Korintenberg/Lappe pp, 16 Aufl, § 24 Kosto R.-Nr. 38).

  • Ihr verwirrt mich etwas. Für die Eintragung eines Verzichts auf Überbaurente eine Gebühr nach § 68 KostO ??
    Ich würde hier eine volle Gebühr nach § 62 KostO aus dem Wert nach § 24 KostO - also 25-fache Wert der Überbaurente.
    (zum Wert Korintenberg/Lappe pp, 16 Aufl, § 24 Kosto R.-Nr. 38).



    Was du dort hast (ich hab mir mal die 16. Aufl. von der Kollegin geholt), ist doch die Eintragung der Überbaurente...

    Zum Verzicht ist in dieser Auflage allerdings nix mehr gesagt :gruebel:...
    Ich guck aber nochmal...


  • Was du dort hast (ich hab mir mal die 16. Aufl. von der Kollegin geholt), ist doch die Eintragung der Überbaurente...

    Zum Verzicht ist in dieser Auflage allerdings nix mehr gesagt :gruebel:...
    Ich guck aber nochmal...


    Aber die Wertberechnung steht schon mal fest ;).
    Ob ich den Verzicht oder die Zahlung der Überbaurente eintrage, ist doch für die Wertberechnung egal. Meinen obigen Beitrag habe ich ergänzt dahingehend, dass für die Eintragung der beschränkten persönlichen oder der Grunddienstbarkeit halt die Gebühr nach § 62 KostO anfällt.

  • @ Tarzan:
    Könnte in der 16.Aufl. § 68 KostO RdNr. 1, letzter Satz passen?
    " Ein Verzicht ist eine Löschung im Sinne des § 68, wenn das -eingetragene- Recht erloschen ist (so § 1175 Abs. 1 S.1 BGB), sonst eine Veränderung (so § 1175 Abs. 1 S. 1 BGB). Wird im ersten Fall statt der Löschung der Verzicht eingetragen, fällt wegen der Maßgeblichkeit des materiellen Vorgangs gleichwohl die Gebühr des § 68 an."

  • @ rpfl nds: Nein - das ist nur in Verbindung mit dem Satz davor richtig und der bezieht sich auf eingetragene Rechte. Also wenn anstatt einer Löschung ein Verzicht eingetragen wird.
    Hier wird doch ein volles Recht - welchen eine schuldrechtlichen Verzicht beinhaltet - im Grundbuch eingetragen, welcher auch nach § 9 GBO vermerkt werden kann (K/E/H/E, 5. Aufl., Einleitung D 9).

  • @ rpfl nds: Nein - das ist nur in Verbindung mit dem Satz davor richtig und der bezieht sich auf eingetragene Rechte. Also wenn anstatt einer Löschung ein Verzicht eingetragen wird.
    Hier wird doch ein volles Recht - welchen eine schuldrechtlichen Verzicht beinhaltet - im Grundbuch eingetragen, welcher auch nach § 9 GBO vermerkt werden kann (K/E/H/E, 5. Aufl., Einleitung D 9).



    :gruebel:
    Mmhh, stimmt...

    Hab mir jetzt nochmal die 11.Aufl. rausgekramt. Dort steht:
    "Hiernach [nach dem Wert gem. RandNr. 29ff] werden erhoben:
    ...
    f) für die Eintragung des Verzichts auf eine Überbau- und Notwegrente, gleichgültig, ob der Verzicht in Abt. II Sp. 1-3 oder (als Löschung) in Sp. 6,7 eingetragen wird; über den Wert s. § 24."

    Danach würde das ja mit der 1/2 Gebühr passen, egal ob das recht eingetragen ist, oder nicht...

  • Das ist aber der Verzicht auf ein schon eingetragenes Recht. Alles andere wäre unlogisch. Was das aber mit der Sp. 1-3 zu tun hat:confused:.
    Im vorliegenden Fall soll das Recht ja neu eingetragen werden.

  • Wie rpfl nds, die Eintragung des Verzichts auf die Überbaurente löst eine halbe Gebühr nach § 68 KostO aus (so auch Göttlich/Mümmler, KostO, 13.A., S. 963). Eine Löschung mag sonderbar erscheinen, zumal keine Eintragung vorliegt. Dies ist jedoch darauf zurückzuführen, dass die Überbaurente kraft Gesetzes entsteht und im Grundbuch nicht eingetragen werden kann, vgl. § 914 Abs 2 S 1 BGB ("Das Recht wird nicht in das GB eingetragen.").
    Eintragbar sind dagegen die Feststellung der Höhe der Rente und der Verzicht auf die Überbaurente, so § 914 Abs 2 Satz 2 BGB. Vgl. auch BayObLG Rpfleger 1976, 180, der Verzicht auf die Überbaurente ist im GB des rentenverpflichteten Grundstücks einzutragen. Der Verzicht auf die Überbaurente stellt sich dogmatisch als Aufhebung dieses Rechtes, das selbst nicht im GB eingetragen werden kann, dar, so das BayObLG, aaO. Sachgerecht ist es daher, die Aufhebung des Rechtes dem Anwendungsbereich des § 68 KostO zuzuordnen.

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