Pfändung AV

  • Hallo, habe mal eine Frage an die "Spezialisten":

    Es gibt einen Kaufvertrag A an B. Nun pfändet ein Gläubiger das Anwartschaftsrecht auf Auflassung des B. Die Pfändungsverfügung erfolgt am 23.10., eintrag im GB am 7.11.. Notar hat den Antrag auf Löschung der AV, ETU am 16.10. beim GBA gestellt, also weit vor Pfändungsverfügung. Aufgrund Bearbeitungszeit beim GBA ist ETU natürlich noch nicht im GB eingetragen. Jetzt soll Notar natürlich Zustimmung des Gläubigers zur ETU beibringen. Ist das denn so möglich, insbesondere hinsichtlich der Tatsache, daß Antrag schon vor Pfändungsverfügung gestellt wurde ? Wäre für Eure Meinung dankbar.

    Gruß Frank

  • Nach meiner Meinung ist die Zustimmung des Gläubigers nötig, da die GB-Eintragung der Pfändung bereits erfolgt ist. Zu #2: Weil überall mal Fehler passieren können... ;)

  • Hier liegt zwar ein Verstoß gegen § 17 GBO vor, aber da es nur eine Ordnungsvorschrift ist, macht dies das Grundbuch nicht unrichtig, Demharter § 17, Rdnr 17 (in meiner alten 24. Auflage).

    Die Eintragung der Pfändung ist sowieso nur deklaratorisch; die Zustimmung des Pfandgläubigers daher erforderlich, es sei denn, es wird gleichzeitig die Eintragung der kraft Gesetzes entstehenden Sicherungshypothek beantragt. Das BayObLG hat sich zu den Rechtsfolgen der Pfändung mal in Rpfleger 1986, 48 ausgelassen.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Sandy:
    Vielen Dank für Deine Meinung. Habe ich im Demharter so gefunden. Problem bei der Geschichte ist zusätzlich noch, daß gleichzeitig als Antrag II die GS für einen Zweiterwerber und Antrag III die AV für den Zweiterwerber abgegeben wurde, sog. Kettenkaufvertrag. Wenn nun eine Sicherungshyp. eingetragen wird, ist diese ja vorrangig. Also großes Problem, das eigentlich nicht hätte sein dürfen, also nicht nur ein kleiner "Fehler". In § 17 Rd.Nr. 17 steht auch was von Schadensersatzanspruch. Hat der Rechtspfleger keine Chance aus der Geschichte rauszukommen ?

    Gruß Frank

  • Ob Schadenersatzansprüche gegen den Fiskus geltend gemacht werden könnnen, ist die eine Sache. Ob der Rpfl. dann in Regress genommen wird, eine ganz andere.

    Ja ja wir reiten bis zum Horizont - anschlagen - und zurück!
    (Mike Lehmann)

  • Danke für die Kommentare:

    @ wildfang: Vielleicht weil ich ein etwas weiterdenkender und rücksichtsvoller Mensch bin ?
    Der Kollege ist vielleicht - zugegeben: wie ich auch - nicht der große Fachmann für diese Problematik und dann hätte man ggfs. eine Brücke für eine Lösung finden können.

    Folgt man nun der Ansicht, dass die Pfändung gar nicht eintragungsfähig ist, ist das Grundbuch eigentlich unrichtig. Somit wäre eine Löschung von Amts wegen erforderlich, oder sehe ich das falsch ?

    Gruß Frank

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