So, ich habe hier eine unstreitige 726er Klausel.
Die Zahlung ist vom Verkauf eines Gegenstandes abhängig.
Ich kann ja vom Nachweis absehen, wenn der Eintritt der Bedingung zugestanden wird.
Nun legt mir der Klägervertreter ein Schreiben des Beklagtenvertreters an den Klägervertreter (noch klar soweit ?) vor, indem dieser den Verkauf bestätigt.
Ich habe das zur Stellungnahme rausgeschickt, bekomme aber keine Antwort.
Kann ich in diesem Schreiben ein Zugeständnis sehen ? Denn der Verkauf ist zwischen den Parteien wohl unstreitig.
726er und Zugeständnis
-
-
Nach dem Wortlaut im Zöller (§ 726, RN 6 Mitte) reicht das Zugeständnis, das nach Anhörung zum Antrag auf Klauselerteilung erfolgt aus. Wenn nun ein Originalschriftsatz oder eine begl. Abschrift eines solchen Zugeständnisses vorgelegt wird, das den Tatsacheneintritt ohne Zweifel als zugestanden erkennen lässt, hätte ich (vermutlich) keine Probleme damit, die Klausel zu erteilen.
-
Nichtbestreiten ist kein Zugeständnis, vgl. Zöller, 25. Aufl., § 726 Rn. 6
-
Wie Tommy, wenn Du nicht gerade Bedenken hast, der Schriftsatz, der Dir vorgelegt wurde, könnte gefälscht sein... In der Praxis würde ich vielleicht beim BeklVertr anrufen und nachfragen, ob der Schriftsatz von ihm stammt und als Zugeständnis behandelt werden kann.
-
Wie formuliert man die Klausel, wenn man sie aufgrund Zugeständnisses erteilt?
Ganz einfach: "... wir dem Kläger zum Zwecke der ZV erteilt."? Ohne Gründe? -
Da unter Umständen ja noch gem. § 750 ZPO II Urkunden zuzustellen sind, schreibe ich da rein:
"Vorstehende.....erteilt.
Der Eintritt der Bedingung wurde durch den Beklagten zugestanden."
-
Jetzt mitmachen!
Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!