Zwangssicherungshypothek aus Scheidungsurteil

  • Hallo zusammen,

    habe in keiner Lektüre und auch in diesem Forum nichts zu dem Thema gefunden und bin somit wieder einmal auf eure Hilfe angewiesen:

    Beantragt ist die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek.
    Als Titel liegt mir vor:

    Rechtskräftiges Scheidungsurteil und Protokoll der nicht-öffentlichen Sitzung des AGs, in der die Parteien die Vereinbarung getroffen haben, dass der Ehemann an die Ehefrau zur Abgeltung noch ausstehender Ansprüche auf Zugewinnausgleich 10.000,- bezahlt. Die Forderung ist solange gestundet bis erstinstanzlich über eine "andere Forderung" des Ehemanns an die Ehefrau entschieden ist.

    Das Protokoll ist nicht unterschrieben, noch enthält es Klausel und Zustellung.
    Ein gegen SHL vorläufig vollstreckbares Urteil der "anderen Forderung" ist beigefügt.

    Meiner Meinung nach ist das kein Titel der zur Eintragung einer Zwasihyp genügt. Oder gibt es vielleicht für diesen Fall Sondervorschriften?

    Vielen Dank schonmal!

  • Entschuldigung, dass ich mich erst jetzt melde.
    Da ich als Bereisungsrechtspflegerin eingesetzt bin habe ich nicht täglich Zugang zum Internet.

    Nein eine Eintragungsbewilligung liegt nicht vor. An einen Vergleich habe ich auch schon gedacht. Mich stört allerdings die Form. Hier wurde die Vereinbarung ja in der nichtöffentlichen Sitzung getroffen. Das Protokoll wurde nicht mal unterschrieben.

    Gibt es vielleicht die Möglichkeit, dass bei Zugewinnausgleichsansprüchen andere Formvorschriften möglich sind und das Protokoll der Sitzung als Titel möglich ist?

  • Ich würde ganz normal beanstanden, dass Titel, Klausel, Zustellung fehlen (wie Rainer mdvZ in #2 schon sagt). Wenn es einen vollstreckbaren Vergleich gibt, soll der Gläubiger die Ausfertigung halt besorgen. Dies ist nicht Sache des Grundbuchamts.

    Aber eine andere Frage: Was ist eine "Bereisungsrechtspflegerin" ????? Wen oder was bereist Du und ist das ein offizieller Titel ??? Sachen gibt´s. Diesen Ausdruck habe ich in meiner langjährigen Justizkarriere noch nicht gehört.

  • In Baden-Württemberg werden die Grundbücher teilweise noch von den Gemeinden geführt. Ein Breisungsrechtspfleger "bereist" nach dem offizielen Bereisungsplan die Rathäuser der einzelnen Gemeinden und erledigt dort den Grundbuchvollzug.

  • In Baden-Württemberg werden die Grundbücher teilweise noch von den Gemeinden geführt. Ein Breisungsrechtspfleger "bereist" nach dem offizielen Bereisungsplan die Rathäuser der einzelnen Gemeinden und erledigt dort den Grundbuchvollzug.


    Wieder was gelernt.:)

  • Eine Frage hätte ich dann doch nicht:

    Die Formulierung in der Vereinbarung "die Parteien sind sich darüber einig, dass dieser Betrag solange gestundet ist, bis erstinstanzlich über die Forderung des Ag gegen die Ast. iHv. ..., über die derzeit ein Mahnverfahren läuft, entschieden ist.

    Das ist doch ein Fall von § 726 Abs. 1 ZPO oder liege ich da falsch?

    Vielen Dank schonmal und ein schönes Wochenende


  • Das ist wohl ein Fall des § 726 Abs. 1 ZPO. Das interessiert Dich aber nicht, da Du ja keine Klausel erteilst. Aber bei Vorlage bitte prüfen, dass die Klausel vom Rpfl. erteilt ist.

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