EXG-Zuschuß pfändbar ?

  • Hallo Harry!

    Ich kann Dir leider nicht ganz zustimmen. Meiner Meinung nach ist der Verwalter auch bei selbstständigen Schuldnern berechtigt und verpflichtet, den pfändbaren Teil des schuldnerischen Einkommens zur Masse zu ziehen. Und der Schuldner ist dann auch verpflichtet, diesen abzuführen (§ 295 Abs. 2 InsO). Der Schuldner ist ja auch verpflichtet, eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben (§ 295 Abs. 1 Nr. 1 InsO), ob nun selbstständig oder abhängig. Die Frage der "Freigabe" des schuldnerischen Geschäftsbetriebes schützt den Verwalter und die Masse nur vor der Haftung für die Verbindlichkeiten des Schuldners, wenn der ins "minus" wirtschaftet.
    Gibt ein Schuldner seine Einkünfte usw. nicht an, hebe ich die Stundung auf (§ 4 c Nr. 1 od. 5 InsO iVm. BGH-Beschluss vom 16.12.2004, IX ZB 72/03).
    Manchmal vereinbaren "unsere" Verwalter mit dem Schuldner auch kurzerhand einen feststehenden, in etwa angemessenen Betrag, der zur Masse zu zahlen ist, um sich die monatliche Berechnung zu ersparen. Es wäre dann Gläubigersache, einen Schaden dadurch nachzuweisen. Spielt der Schuldner friedlich mit, habe ich damit eigentlich keine Probleme.

  • Ich verstehe die Freigabe wirklich als solche. Es ist nun einmal gesetzlich nicht geregelt, aber die Aufgabe der Massezugehörigkeit von Gegenständen führt annerkannterweise dazu, das ein Überschuss aus der Verwertung dieses Gegenstandes nicht zur Masse gezogen werden kann. Da gab es noch zu KO Zeiten mal ein Grundstück, eigentlich überlastet, KO Verwalter gab dieses frei, bei der Verwertung durch Grundpfandrechtsgläubiger boten sich 2 Brauereien für dieses Grundstück hoch und es blieb ein netter Übererlös für den Schuldner, nicht für die Masse.

    In diesem Zusammenhang sehe ich die Freigabe der Tätigkeit des Schuldners auch, zumindest im eröffneten Verfahren. In der WVP gilt dann § 295 II InsO.
    Wer kümmert sich denn bei Euch um die Erklärungen für das Finanzamt bei Freigabe der Tätigkeit, IV oder Schuldner?

  • Guten Morgen,
    die sache wird immer spannender.
    Wir vertreten den besagten Schuldner in seinem Insolvenzverfahren. Nachdem die Verwalterin nun die Einnahmen-Überschuß-Rechnung von uns für 2005 bekommen hat, hat die Verwalterin in der dort angegebenen Position "Fremdfahrzeugkosten" für ein gemieteten Pkw (Schuldner hat weder Kfz noch Führerschein) das Wort Fahrzeugkosten gelesen und uns als Vertreter nun aufgefordert alle Unterlagen zu dem bisher unbekannten Kfz ihr zu übergeben. Ferner teilt sie mit, daß sie die aktuellen BWAs übersandt haben möchte, da ja DER SCHULDNER eine Buchhaltungspflicht hat. Nun zeigt usn der Schuldner ein Schreiben der Verwalterin aus 2005 an sein FA worin sie mitteilt, daß das FA sich wegen der Steuern direkt an den Schuldner wenden soll, da die Selbstständigkeit nach Eröffnung entstanden ist und DESHLAB AUSSERHALB DER MASSE zu betrachten ist. Nun haben wir innerhalb von 4 Tagen der Verwalterin alles gewünschten Unterlagen übersandt und ... keine Antwort bisher. Doch nun übersendet der Schuldner ein Schreiben des InsoG an ihn mit einer Kopie der IV auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des EÖB. Sie beruft sich auf das vermeintliche Kfz und angebliche ungeklärte Zahlungsflüsse aus der Selbstständigkeit. Da das InsoG dem IS den Antrag nur zur Kenntnis gesandt hat, gehen wir von einer Erteilung aus. Wir werden nun erstmal beraten jedoch scheint die Verwalterin erstens nicht lesen können und nun dem Schuldner grundlos Streß zu machen, da wir alle geforderten Unterlagen halt übersandt haben. Es ist noch anzumerken, daß der Antrag der IV auf Erteilung zeitgleich mit einem Schreibens an uns als Schuldnervertreter ging.
    Was haltet Ihr davon ????
    Ich werde euch auf dem laufenden halten.

  • Hallo Harry!

    Wenn der schuldnerische Betrieb freigegeben ist, dann hat der Schuldner sich auch selbst um die steuerlichen Belange beim Finanzamt zu kümmern. Dazu gibt es auch eine nette Entscheidung des BFH, die m. E. auf diesen Fall entsprechend anzuwenden wäre (V R 5/04 vom 07.04.2005). Und wenn der Schuldner zur Umsatzsteuerzahlung verpflichtet ist, trifft ihn auch die Pflicht der UST-Erklärung.

    Ansonsten meine ich, dass der von Dir geschilderte Fall nicht ganz den hiesigen Punkt trifft, denn der Erlös aus der Verwertung der Brauerrei steht praktisch als Surrogat für die freigegebene Immobilie, während die Überschüsse aus der selbständigen Tätigkeit ja einen "Gewinn" für den Schuldner darstellen, also eine Einnahmequelle, etwas, das er "während des InsOverfahrens erlangt" hat, und das gehört wiederum zur InsOMasse (§ 35 InsO) und ist, soweit pfändbar, an den Treuhänder abzuführen.

  • Ja, und da beisst der Hund wohl gerade der Katze in den Schwanz die sich in des Hundes Schwanz verbissen hat.

    Ist der Übererlös als Surrogat nicht etwas was der Schuldner erlangt?

    Das Problem mit dem FA haben wir hier lokal, Freigabe hin oder her, die halten sich immer an die TH / IV. Werde mal die zitierte Rechtsprechung nachsehen.

    Bei den Überlegungen hierzu ist mir so der Gedanke gekommen,warum nicht § 295 II vorziehen? Würde das Problem einfach lösen ("...so zu stellen..."). Damit keine genaue Abrechnung und Überwachung durch TH/IV (wie sonst wäre ein pfändbarer Anteil zu ermitteln?) und Schuldner hätte die notwendige Freiheit zu handeln.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!