Von dem hiesigen Grundbuch soll ein Flurstück einer hiesigen Gemarkung abgeschrieben werden und auf das GB des Käufers im Bezirk eines Nachbargerichts gebucht werden.
Ich habe den Vorgang hier geprüft und dann das Nachbar-GBA um Mitteilung gebeten, ob Bedenken gegen die Übertragung des hiesigen Flurstücks auf das dortige Blatt des Käufers bestehen.
Meine Anfrage an das andere GBA enthält u.a. die Bitte "Insbesondere wird um Überprüfung gebeten, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GBO vorliegen."
Nun bekomme ich die Antwort, dass keine Bedenken bestehen. Auf § 4 Abs. 2 GBO wird nicht eingegangen.
Darauf habe ich das andere GB eingesehen (geht ja heute alles online) und festgestellt, dass das andere Blatt jedenfalls kein Höfe-Blatt ist.
Ich hätte daher die Übertragung des Flurstücks nach dort abgelehnt.
Daher ist die Frage nun, entscheide das letztlich ich, weil hier die Anträge vorliegen oder entscheidet über den Antrag der Übertragung des Flurstücks das "aufnehmende" GBA?
(Aus den Ausführungen im Demharter dazu bin ich leider nicht schlau geworden. )
Wer prüft Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GBO?
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Ich würde mal sagen, dass das Grundbuchamt, dass das Grundbuch über die Hofstelle führt, auch für diese Entscheidung zuständig ist (§ 4 Abs. 2 S. 2 GBO).
Habe in der Praxis aber einen solchen Fall noch nie erlebt. Deswegen ist das nur Mutmaßung! -
Ich würde mal sagen, dass das Grundbuchamt, dass das Grundbuch über die Hofstelle führt, auch für diese Entscheidung zuständig ist (§ 4 Abs. 2 S. 2 GBO).
Es gibt in meinem Fall aber ja gerade keine Hofstelle.
(Sonst hätte ich ja kein Problem mit der Übertragung nach § 4 Abs. 2 GBO.) -
Wenn weder bei dir, noch bei dem anderen GBA ein Hof ist, dann würd ich die Übertragung ablehnen.
Hab ich schon so gemacht Und wurde auch nicht gemeckert... -
Ich würde nach dem Sachverhalt die Übernahme (und auch die Abgabe) des Grundstücks ablehnen.
Eine Rechtsgrundlage für die Übernahme des Grundstücks in den anderen GB-Bezirk scheint nicht zu bestehen. -
Freut mich, dass Ihr alle meiner Meinung seid!
Nur bin ich immer noch nicht sicher, ob ich als abgebendes Gericht überhaupt befugt bin, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GBO zu prüfen und ggf. zu beanstanden. -
Nach Demharter § 4 GBO R.-Nr. 13 (22.Aufl) geht es wohl nur, wenn besondere Umstände vorliegen (nicht nur Höfeblatt, sondern rechtl. Verbundenheit). Diese Umstände müssen vorgetragen werden.
Bei einem Höfeblatt wäre es ja auch zu einfach gewesen.
Ansonsten musst Du den Antrag halt diesbezüglich zurückweisen.;) -
Nur bin ich immer noch nicht sicher, ob ich als abgebendes Gericht überhaupt befugt bin, die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 GBO zu prüfen und ggf. zu beanstanden.
Der Antrag ist ja an Dich gerichtet und die Abschreibung wird bei Dir eingetragen. Ich würde an Deiner Stelle zurückweisen. Allerdings würde ich vorher bei dem Kollegen vom anderen GBA anrufen und die Sache nochmal mit ihm besprechen. Vielleicht ist das Problem trotz Deines Hinweises gar nicht erkannt worden? -
Da es sich immer noch um dein Grundstück handelt, bist du m. E. natürlich auch berechtigt zu entscheiden, ob du es abgibst oder behältst und dazu gehört selbstverständlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Abgabe überhaupt vorliegen.
Außerdem stimme ich Mola zu und würde auch erstmal beim Kollegen anrufen. -
Rücksprache ist natürlich nie verkehrt. Habe ich inzwischen auch gemacht aber ich wollte vorher halt nur wissen, ob mich das überhaupt zu interessieren hat oder ob allein das aufnehmende GBA verantwortlich ist.
Wie dem auch sei:
Der zuständige Kollege des anderen GBA hätte keine Bedenken, zumal auf dem dortigen Blatt bereits mehrere Flurstücke der hiesigen Gemarkung gebucht sind.
Jetzt muss ich mir also überlegen, ob ich das Flurstück abschreibe (sicherlich sind Übertragungen entgegen § 4 Abs. 2 GBO schon häufiger passiert und bestimmt auch mir selbst schon) oder ob ich beanstande und als Erbsenzähler dastehe... -
Ich werde jetzt den Notar auffordern, den Antrag auf Übertragung zurück zu nehmen und mich dabei neben dem Gesetzestext noch auf die Entscheidung BayObLG v. 30.01.1974 - AR 29/73 - (Rpfleger 1974, 158-159) berufen.
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Ulf:
Mich interessiert dazu, in welcher Form der Antrag gestellt werden muß.
Einfach zusammen mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung? -
Eine Zusammenschreibung nach § 4 GBO wird lt. Demharter von Amts wegen vorgenommen. Das GBA entscheidet darüber nach seinem Ermessen.
Ein "Antrag" ist also eigentlich nicht erforderlich. Eine entsprechende Anregung auf Zusammenschreibung kann aber m.E. beispielsweise gemeinsam mit dem Antrag auf Eigentumsumschreibung abgegeben werden. Eine bestimmte Form dürfte wohl - anders als bei Anträgen nach § 5 oder § 6 GBO - nicht erforderlich sein. -
Danke schön!
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