Anfechtung der Erbschaftsannahme noch möglich?

  • Hallo!
    Ich brauche unbedingt Hilfe bei einer Anfechtung! :confused:

    Der Fall ist folgender:
    Ein minderjähriger Erbe. Vor 2 Jahren ist der Vater gestorben und nun auch die Mutter. Heute war der daraufhin bestellte Vormund bei mir und hat die Erbschaft nach der Mutter wegen Überschuldung ausgeschlagen und wollte wissen, was bezüglich des verstorbenen Vaters unternommen werden kann. Dessen Nachlass ist ebenfalls überschuldet. Die Mutter hat damals nicht für den Sohn ausgeschlagen.

    Meiner Meinung nach müsste die Anfechtung der Annahme doch auch von dem Vormund erklärt werden können, oder!? Aber mit welcher Begründung? Warum die Ausschlagung damals nicht erfolgt ist, lässt sich ja schwer angeben oder beweisen. Und ab wann beginnt für den Vormund die Frist zu laufen?

  • :zustimm:

    Ich kann keinen Anfechtungsgrund erkennen, wenn die Mutter die Erbschaft angenommen bzw. die Frist verstreichen lassen hat.

    Bleiben nur die üblichen Haftungsbeschränkungen bzw. § 1629a BGB.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Die Mutter hat damals nicht für den Sohn ausgeschlagen.



    ... Wofür sie vielleicht ja auch gute Gründe gehabt hat.
    Dies nun nach mehreren Jahren in Frage zu stellen :gruebel:

    B.t.w.: Ein bischen mehr Eigenverantwortung sollte man den Beteiligten schon zugestehen. Auch wenn es nach unserer Ansicht vielleicht ein Fehler wäre.

    Und für solche Fälle gibt es ja nun schon den § 1926a BGB.

  • Ich hatte im Palandt gelesen, dass der Volljährige die Erbschaftsannahme noch anfechten kann, wenn seine Eltern für ihn als Minderjährigen nicht ausgeschlagen oder angefochten haben. Hätte gedacht, dass das der Vormund dann auch machen kann, aber da kann man dann wohl nichts machen...! Der Vormund hatte die Vermutung, dass sich die Mutter da eher nicht so die Gedanken gemacht hat. Sie war dem Jugendamt wohl schon gut bekannt. Aber dann hätte man wohl schon mal eher eingreifen müssen.

    Einmal editiert, zuletzt von Franzi1808 (17. November 2008 um 08:46)

  • Unse Landgericht hat dem nun volljährig gewordenen ehemaligen Minderjährigen die Anfechtung der Erbschaftsannahme durch die damals allein sorgeberechtigte Kindesmutter zugestanden. Tenor: Wenn er nun volljährig geworden ist, kann er noch mal die Handlungen seines gesetzlichenVertrerters überprüfen... paßt aber hier nicht so wirklich. denke auch, Haftungsbeschränkungen ausloten und gut,

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