Löschung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

  • Servus !

    Noch jemand da ?

    Ich soll eine bpD wegen Fristablaufs löschen.
    Das Recht war auf 10 Jahre befristet und wurde 1996 eingetragen.

    Es handelt sich um ein Bebauungsverbot.

    Die Löschungsbewilligung der Berechtigten liegt mir nicht vor.
    Das Recht hat Mithaft in einem anderen Grundbuch. Muss dort auch die Löschung vermerkt werden ?

    Kann ich jetzt einfach ohne Zustimmung der Berechtigten löschen ?

  • Das Recht ist immer noch eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit.

    Einschlägig sind hier §§ 23, 24 GBO. Ob Rückstände möglich sind, mußt Du selbst sehen (aus der Bewilligung). Wie weit Du dann noch die Sache mit der Anhörung des Berechtigten treiben willst, mußt Du ebenfalls selbst entscheiden. Ich persönlich hielte sie bei einem nicht rückstandsfähigen Recht mit eindeutiger Befristung für überflüssige Förmelei (mit dem Wissen, daß andere das anders sehen).

    Ohne Antrag würde ich im anderen Blatt nichts machen, da eine "Mithaft" nach miener Ansicht nicht bestehen kann.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • habe zu diesem Thama nochmal eine Nachfrage.

    Grundstück ist belastet mit einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zugunsten A.

    Grundstück wird nach dem Liegenschaftskataster berichtigt und besteht nunmehr aus 2 Flurstücken.

    Nunmehr wird das eine Flurstück veräußert und abgeschrieben.

    Meine Frage nun zum Vermerk in der Veränderungsspalte in Abteilung II:

    Mit dem belasteten Flurstück X (zur Mithaft???) übertragen nach .....

    Habe es bei einer Eintargung im gleichen Grundbuch gesehen und grübel nun ob da wirklich eine Übertargung zur Mithaft erfolgt????

    Danke

  • Ich schreibe:

    "mit dem Flurstück x des belasteten Grundstücks lfd. Nr. y des Bestandsverzeichnisses nach Blatt z übertragen am"

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

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  • Ich schreibe:

    "mit dem Flurstück x des belasteten Grundstücks lfd. Nr. y des Bestandsverzeichnisses nach Blatt z übertragen am"



    So mach ich das auch.
    Ein "Mithaftvermerk" hat da m.E. nichts zu suchen, da keine echte Mithaft besteht...
    Dass das Recht an dem im ursprünglichen Grundbuch verbleibenen Flurstück auch weiterhin bestehenbleibt, wird dadurch kenntlich, dass das Recht dort nicht gerötet wird...

  • Ich schreibe immer "mit dem belasteten Flurstück ... auch übertragen nach ...".

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Hallo.

    Es wird dann ja auch im neuen Grundbuch (wohin nun die bpD übertragen wurde) nichts weiter von Mithaft eingetragen oder? (Nur "mit dem belasteten Flurstück hierher übertragen am...")
    Am hiesigen Amtsgericht wird z.T. auch mit Mithaftvermerken gearbeitet.

  • Das "hierher" kann man sich streng genommen auch sparen, denn, wenn man es dort einträgt, muss man nicht extra noch schreiben, dass man es tatsächlich dort eingetragen hat.:)

    :cup: Man sollte - wenigstens versuchen - stets bemüht zu sein. :schreiben

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