Gibt es da eigentlich einen Unterschied...?
Im Stöber (13. Aufl., Rn. 159) heißt es, dass Pfändung nicht zur Kündigung des Kontokorrentverhältnisses ermächtigt - kann man aber den Anspruch auf Kündigung pfänden? Meine Vorgängerin meint zu Giroverträgen und zum Kontokorrentverhältnis nein.
Aber nun hab ich 'n Antrag, wo der Anspruch auf satzungsgemäße Kündigung der Mitgliedschaft/ des Geschäftsguthabens gepfändet werden soll.
Was sagt ihr?
Pfändung des Anspruchs auf Kündigung...
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Bei einer Genossenschaftsbank evtl. Da müssen die Mitglieder doch immer Antritts-Beiträge einzahlen. Evtl. sollte die Mitgliedschaft dann gekündigt werden damit man den Beitrag wieder zurückbekommt?
Ich kenn das bei Genossenschaftswohnungen, da macht man das so. -
DS ist hier aber keine Genossenschaft....
Und nu? -
Das Kündigungsrecht halte ich nicht für pfändbar. Auch bei Genossenschaftsbanken nicht, denn es würde zu einem Ausscheiden aus der Gen führen (man stelle sich das mal bei einer Genossenschaftswohnung vor). Wobei man die Geschäftsanteile zwar und nur hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs bei Kündigung pfänden kann.
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Zitat von Erzett
Das Kündigungsrecht halte ich nicht für pfändbar. Auch bei Genossenschaftsbanken nicht, denn es würde zu einem Ausscheiden aus der Gen führen (man stelle sich das mal bei einer Genossenschaftswohnung vor). Wobei man die Geschäftsanteile zwar und nur hinsichtlich des Auszahlungsanspruchs bei Kündigung pfänden kann.
man stelle sich das bei einer Gen.Wohnung vor.
Genau das ist Sinn und Zweck der tollen Übung! Man pfände den Gen.-Anteil + die hinterlegte Kaution und kündige die Kündigung an. Heißt nämlich, dass Sch. dann aus der Wohnung raus muss.
Vollkommen legal und ein herrliches Druckmittel! -
Ich habe beim PfÜB deswegen auch lediglich den Anspruch auf Erstattung der Kaution/Geschäftsanteile nach Auflösung des Vertragsverhältnisses OHNE das Recht auf Kündigung (weil höchstpersönlich) zugelassen.
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Zitat von GabiP.
Vollkommen legal und ein herrliches Druckmittel!
Ersteres zweifel ich mal an und zum zweite ein energisches Pfui ( ) -
Gross, Diepold Hintzen:
...- auf Auszahlung des dem Schuldner bei der Auseeinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens (Geschäftsguthabens)
....
Zur Erläuterung dort:
Trotz der Pfändung und der vom Vollstreckungsgl. zu erklärenden Kündigung wird der VGl. nicht Genosse; ... Durch die Kündigung scheides abter der Vollstreckungsschuldner aus der Genossenanhft aus und hat dann die Auseinandersetzungsansprüch nach § 73 GenG, die dem Vollstrgl. überwiesen worden sind.... -
Ich halte das Kündigungsrecht auch für nicht pfändbar, weil es ein höchstpersönliches Recht ist. Kann Erzett da nur zustimmen.
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Ich will ja nicht meckern - und euer Thema ist sicherlich auch sehr interessant - aber könnte bitte jmd auf meinen Fall zurückkommen?!
Der DS in meinem Fall ist keine Genossenschaft, sondern eine Bank.
Dankeschön. -
Ich denke auch in deinem Fall ist der Anspruch auf Pfändung des Kündigungsrechts abzulehnen (weil auch hier höchstpersönlich).
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Dann hat der Sch wohl auch keine Geschäftsanteile (Aktien?) an der Bank. Wenns Aktien sind, dürften die kaum in Verbinsung zum Bestand des Kontos stehen, normale Pfändung wie bei Aktien.
Die Kündigung eines Kontos durch den Gl bringt dem Gl gar nix und ist auch was höchstpersönliches, also Kündigungsrecht nicht pfändbar. -
was die genossenschaften betrifft:
§ 66 GenG [Kündigung durch einen Gläubiger](1) Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos versucht ist, die http://beck2-gross.digibib.net/bib/bin/show.a…%2FIndexDT#hit0Pfändunghttp://beck2-gross.digibib.net/bib/bin/show.a…ndexDT#hit_last und Überweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann behufs seiner Befriedigung das http://beck2-gross.digibib.net/bib/bin/show.a…%2FIndexDT#hit1Kündigungsrechthttp://beck2-gross.digibib.net/bib/bin/show.a…%2FIndexDT#hit1 des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
(2) Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangsvollstreckung beigefügt sein. -
Was ich jetzt noch im Zusammenhang mit Bank-/Kontopfändungen gefunden habe:
Mietgliedspapiere sind Wertpapiere, die ein Mitgliedschaftsrecht verbriefen, wie Aktie oder Kux.....
Eine Pfändung und/oder Überweisung der Mietgliedschaftsrechte wäre unzulässig und wirkungslos.
Ansonsten kann ich mir nicht vorstellen, was da gepfändet/gekündigt werden soll. -
Verkaufe ein "e"
Mitgliedspapiere natürlich.... -
ich sehe allerdings auch gar nicht, was bei einer normalen bank (also keine eG) "satzungsgemäße Kündigung der Mitgliedschaft" sein soll. hat der Ast. wohl genossenschaftsformular für normale bank genommen ...
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Gut, wenn ihr's nicht wisst, was der damit meint, weiß ich's auch nicht - ich hab's mal rausgestrichen...
Dankeschön. -
Machst du etwa keinen förmlichen Zurückweisungsbeschluss? Ich mein ja nur, wegen Beschwerderecht usw...
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Doch, doch - keine Panik.
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