Aufhebung oder nicht ?

  • Servus,

    da ich mir bei einer Aufhebung unschlüssig bin, wollt ich Euch mal dazu fragen.

    SV(beim ArbG):

    Kläger (32J, ledig, wohnt mit Freundin, keine UH-Pfl. oder Schulden) fängt im Nov. 2005 Job an.
    Im Jan. 2006 geht bei uns Zahlungsklage auf Lohn ein.
    Im Feb. 2006 gibts nen Gütetermin mit:
    - PKH oR Bewilligung
    - Restlohnvergleich
    - Einigung, dass Arbeitsverhältnis zum 15.02.06 endet
    Bei der Aktenendbearbeitung Ende März 06 hab ich den Kläger angeschrieben, wovon er seit Februar seinen Lebensunterhalt bestreitet.
    Das Schreiben blieb unbeantwortet. Erinnerungsschreiben an Kläger und Kl.-Vertr. auch unbeantwortet. Also erfolgte Aufhebung nach § 120 Abs. 4 ZPO.
    Natürlich kam eine Beschwerde (ohne Belege etc.) : "... wie sollen sich Einkommensverhältnisse nach 1 Monat ändern ? ... Nachfrage ist unverhältnismäßig..."

    Da hab ich erstmal zurückgeschrieben, dass ich entscheide, wann überwacht wird & dass ich es einem 32-jährigen Metzger zumute, sich nen neuen Job zu suchen oder ALG etc. zu beantragen.

    Daraufhin kam 2x ein Antrag auf Fristverlängerung und am letzten Tag der Frist ein Fax von der Kanzlei :
    Anschreiben - nur Übermittlungstext
    Anlage = PKH-Formular : Lebensunterhalt - "mit und durch meine Freundin"; Konto gekündigt, Mietdaten wie gehabt (Freundin zahlt) - es waren keinerlei Belege weiter dabei

    So - jetzt meine Frage :

    Reichen letztere Nachweise ? Muß ich mir nachweisen lassen, ob er ALG beantragt hat ? Hab keine anwaltliche Versicherung, dass Daten stimmen.
    Muß ich meine Aufhebung rückgängig machen oder ... ???

    Danke vorab
    Gerrit

  • 1) Strenggenommen, muss sich eine Partei nur darüber erklären, ob eine Änderung eingetreten ist. Das hat sie ja wohl getan :D

    2) Ernsthaft: Hast du das Einkommen der Lebensgefährtin, falls ja, ist es ausreichend um damit für beide nach Abzug der Miete den Lebensunterhalt zu bestreiten ? Wenn nicht, würde ich aufgrund unschlüssiger Angaben nicht abhelfen, aber Vorsicht, siehe 1).

    3) Hat er grundsätzlich Anspruch auf ALG ? Beschäftigungsdauer von mehr als einem Jahr ??? Könnte u.U. nicht sein, da bei der Bekalgten erst seit November 2005 beschäftigt. Dann käme für ihn nur ALG II in Betracht und die SoDas oder wie auch immer zahlen ja nicht, wenn in der Bedarfsgemeinschaft "genug" vorhanden ist. Das würde die Schlüssigkeit seiner Angaben untermauern, weiter wie bei 2)

    4) Würde der Bezug von ALG überhaupt was ändern ? Käme er in den Ratenbereich ?

    5) Ich frage im übrigen bei der Vorprüfung immer an, ob Anspruch auf ALG besteht, es sei denn, es ist aufgrund der Beschäftigungsdauer unstreitig. Dann berechne ich das mit dem Berechnungsprogramm der Agentur vorab. Ist von unserer Rechtsprechung gedeckt.

  • Ich bin da nicht auf dem allerneuesten Stand, aber mittlerweile ist es wohl so, daß man auch bei vor dem ArbG geschlossenen Vergleichen über die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit einer Sperrzeit durch die Arbeitsagentur rechnen muß. Insofern wäre es durchaus möglich, daß er keine Leistungen (ALG I) erhält/erhalten hat.

    Bzgl. ALG II: wie jojo.

  • Ob die Vorraussetzungen für ALG I gegeben sind oder nicht, ist weniger von Betracht.

    Mir gehts hier nur drum, dass sich die Partei über ihr Einkommen erklärt & entsprechende Nachweise bringt. Gabs zB ne Ablehnung für ALG II wg. Bedarfsgemeinschaft, dann gibts nen Bescheid darüber.

    Es geht mir auch um die weitere Überwachung - wenn ich wieder nachfrage (und das werde ich hier regelmäßiger als sonst tun), schau ich mir immer die letzten Belege an, um Veränderungen zu erkennen.

  • Tja, da hast du nur ein Problem: Wenn der Mitbedarfsgeimschafter so viel hat, dass offensichtlich kein ALG II bei rumkommt, gehen viele erst gar nicht zur SoDa, Arge oder sonstwas. Die sagen sich, kriege ich eh nicht, was will ich da hin gehen und warten, wenn ich sowieso nix kriege. Da wirst du keinen Ablehnungsbescheid bekommen. Oder wenn der Sachbearbeiter sagt: Gibts nicht und erst gar keinen Antrag aufnehmen.

    In solchen Fällen kommt du nicht sonderlich weit. Ich würde da (falls das mit dem Einkommen der Lebengsgefährtign nicht hinhaut) eine entsprechende eidestattliche Versicherung verlangen.

  • Tja - das Einkommen der LG steht net drin (der Vordruck sieht ja auch nur "Ehegatten" vor).

    Ich werd jetzt meinen Aufhebungsbeschluss aufheben & in nem halbem Jahr geht das nächste Anhörungsschreiben raus :lupe:

  • Die Felder für den Ehegatten im Vordruck sind m.E. nur relevant, wenn ein möglicher Prozesskostenvorschuss (§ 1360a Abs. 4 BGB) im Raume steht. Sonst ist nur das Einkommen / Vermögen der PKH-Partei maßgeblich.
    Und wie schon geschrieben wurde, es besteht nur eine Erklärungspflicht bei der Überprüfung und keine Pflicht den Vordruck erneut auszufüllen.

    "Ich bin ja wirklich nicht tolerant, aber alles hat seine Grenzen!"
    (Heinz Becker)

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