Niederschlagung Gerichtskosten

  • Folgendes Problem:
    Kostenrechnung aus dem Jahr 2000.
    Nun kommt ein Schreiben der LHK m. d. B. um eine "formelle Entscheidung in eigener Zuständigkeit".
    Anliegend ein Schreiben eines RA.
    K´Sch steht mittlerweile unter Betreuung und Betreuer (obiger RA) bittet um Prüfung, ob die Forderung erlassen werden kann (Schreiben ist an die LHK gerichtet). Betreuter ist Hartz-IV-Empfänger und damit auf Dauer unpfändbar.

    LHK schreibt mir: Nach Überprüfung gemäß § 59 LHO (Hervorhebungen durch mich) kommt eine erneute Stundung bzw. Niederschlagung aufgrund der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Kostenschudners nicht in Betracht, da die Einziehung dauerhaft ohne Erfolg verlaufen würde.

    § 59

    Veränderung von Ansprüchen

    (1) Die zuständige oberste Landesbehörde darf Ansprüche nur

    1. stunden, wenn die sofortige Einziehung mit erheblichen Härten für den Anspruchsgegner verbunden wäre und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet wird. Die Stundung soll gegen angemessene Verzinsung und in der Regel nur gegen Sicherheitsleistungen gewährt werden,
    2. niederschlagen, wenn feststeht, daß die Einziehung keinen Erfolg haben wird, oder wenn die Kosten der Einziehung außer Verhältnis zur Höhe des Anspruchs stehen,
    3. erlassen, wenn die Einziehung nach Lage des einzelnen Falles für den Anspruchsgegner eine besondere Härte bedeuten würde. Das gleiche gilt für die Erstattung oder Anrechnung von geleisteten Beträgen und für die Freigabe von Sicherheiten. Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen.

    (2) Maßnahmen nach Absatz 1 bedürfen der Einwilligung des Ministeriums der Finanzen, soweit es nicht darauf verzichtet.
    (3) Andere Regelungen in Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

    Dafür bin ich doch nicht zuständig, oder? Zuständige oberste Landesbehörde wäre doch weiterhin die LHK?

  • Oberste Landesbehörden sind (in NRW) der Ministerpräsident, die Landesregierung und die Landesministerien. Ich denke, in dem betr. Bundesland wird es nicht anders sein.

  • Zitat von advocatus diaboli

    Oberste Landesbehörden sind (in NRW) der Ministerpräsident, die Landesregierung und die Landesministerien. Ich denke, in dem betr. Bundesland wird es nicht anders sein.



    Da war jemand schneller als ich :)
    Hier in Sachsen ist das geregelt in der VwV Stundung und Erlass.
    Zuständig sind die Präsidenten des jew. Amts- bzw. Landgerichts bzw. OLG, bzw. in Strafsachen der Generalstaatsanwalt.

  • Ich kenne mich da nicht so gut aus, aber: Hier schlägt die Gerichtskasse in eigener Zuständigkeit nieder :indiefres .

    Ich kann mir nicht vorstellen, dass bei jeder Niederschlagung aufgrund einer uneinbringlichkeit der Forderung da ein Ministerium drinhengt. Ich habe so meine geregelte Anzahl von :indiefres gen, da hätte der JM ja sonst nix anderes mehr zu tun:gruebel: .

    Das kann also alles nicht richtig sein. Ich fand den Wortlaut des Schreibens auch schon ziemlich merkwürdig bis unverständlich bis widersprüchlich.

    Ich glaube nicht, dass dat so stimmt. Frage doch mal einen von euren KBs, die müssten doch täglich damit zu tun haben.

  • Oh, stand doch schon mit drin:

    Zitat von mebo82

    Die zuständige oberste Landesbehörde kann ihre Befugnisse übertragen

    Das bezieht sich dann wahrscheinlich nicht nur auf Nr. 3, sondern Nr. 1 - 3, und ist bestimmt irgendwo geregelt worden.

  • Zitat von 15.Meridian

    Hier in Sachsen ist das geregelt in der VwV Stundung und Erlass.
    Zuständig sind die Präsidenten des jew. Amts- bzw. Landgerichts bzw. OLG, bzw. in Strafsachen der Generalstaatsanwalt.



    Das ist in NI genauso. Die Verwaltung ist zuständig, bei uns wird sachlich der BezRev. damit befasst, weil er wohl die meiste Ahnung hat. In diesem Fall ist er dann als Verw.-Mensch tätig.

  • Ich fürchte, hier wird etwas aneinander vorbei geredet.

    Geht es um die endgültige Einstellung der Kostenbeitreibung (etwa wegen Abgabe der eV, bekannter Unpfändbarkeit oder erfolgloser Vollstreckungsversuche), dann stellt die Kasse selbst ein.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich aber um einen (unsinnigen) Antrag auf Erlass der Kostenforderung (sozusagen "gnadenweise"). Dies kann nur im Verwaltungsverfahren entschieden werden. Die Zuständigkeit hierfür ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.

    Der vorliegende Fall wäre somit über eine endgültige Einstellung der Kostenbeitreibung durch die Kasse selbst zu lösen (aus diesem Grund ist auch das Erlassgesuch unsinnig). Der Kostenbeamte bzw. Rechtspfleger des Gerichts, bei dem die Kosten angesetzt wurden, ist keinesfalls zuständig. Er wird nur tätig, soweit die einstweilige Einstellung der Beitreibung veranlasst ist, weil gegen den Kostenansatz Erinnerung eingelegt wurde.

  • Habe Kostenerlaßvorgänge jahrelang bearbeitet, insoweit kann ich juris2112 nur bedingt zustimmen. Wenn wie hier die Kasse das Gesuch an die Kostenbehörde weiterleitet, hat sie ihre Gründe keine Niederschlagung vorzunehmen; vemutlich deshalb, weil das Einziehungsverfahren dort wohl noch gar nicht richtig durchgeführt wurde, die Kostenforderung recht hoch ist und der Antrag bereits vor Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen gestellt wurde.
    In Baden-Württemberg ist für den Kostenerlaß der Leiter der Behörde zuständig, bei der die Kosten angesetzt wurden (LG oder AG-Präsident, Leiter der Staatsanwaltschaft usw.). Bei Eingang eines Erlaßgesuchs wird zunächst die Stellungnahme des Bezirksrevisors eingeholt bevor eine abschließende Entscheidung ergeht.
    Der ganze Aufwand in einem solchen Falle ist natürlich lächerlich, wenn man bedenkt, daß der (kleine) Kostenbeamte nach § 10 KostVfg. mit einem Federstrich vom Kostenansatz absehen könnte und ein Erlaßverfahren gar nicht erst notwendig macht.

  • Zur Ergänzung:
    Also die Kostenforderung beläuft sich auf umgerechnet 207,74 Euro.
    Die Stundung ist bereits 2x mit Vereinbarung vom 25.03.2002 und 12.03.2003 erfolgt.
    Hartz-IV wird in Höhe von 613 Euro gezahlt (Miete u. a. inklusive).

  • Zitat von mebo82

    Zur Ergänzung:
    Also die Kostenforderung beläuft sich auf umgerechnet 207,74 Euro.
    Die Stundung ist bereits 2x mit Vereinbarung vom 25.03.2002 und 12.03.2003 erfolgt.
    Hartz-IV wird in Höhe von 613 Euro gezahlt (Miete u. a. inklusive).




    Na dann will der Kostenschuldner wohl unbedingt den Eintrag im Schuldnerverzeichnis vermeiden und versucht`s jetzt auf die Erlaßtour. Da gibt`s ja wohl nur eins: :abgelehnt

  • alterHase:

    Wenn die Kasse aus bestimmten Gründen keine Niederschlagung vornehmen wollte, gehen wir in der weiteren Verfahrensbehandlung natürlich völlig einig, und zwar auch darin, dass das Erlassgesuch abzulehnen und unser guter mebo82 keinesfalls für die betreffende Entscheidung zuständig ist.

  • Hallo nochmal!

    Hab dank eurer Tipps mal in der Verwaltung nachgefragt und die fühlen sich dafür auch zuständig.
    Somit wieder eine Akte weniger. :daumenrau

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!