Zuständigkeiten Betreuerwechsel

  • Seit 01.01.2009 sind wir Rpfl doch für den Betreuerwechsel zuständig!



    Wo steht das? Ist irgendwie an mir vorbeigegangen... :confused:



    Dachte ich auch erst. Aber:
    Also wenn dann ist es kein bundeseinheitliches Gesetz. Habe gerade in Beck-online RpflG § 14 Nr. 4 geschaut und da ist alles beim alten geblieben (Stand 01.01.2009). Der Rpfl. ist nach wie vor nur bei § 1908b Abs. 3 und 4 BGB zuständig.

    Im übrigen ist der Rpfl. bei Antrag des Vereins leider immer zuständig, auch wenn es kein Wechsel innerhalb des Vereins ist. In der Praxis ist das aber nach meiner Erfahrung die Ausnahme (Wechsel von Vereinsbetreuer zu Privatperson o. anderem Berufsbetreuer).

  • Die Rechtspfleger in Rheinland-Pfalz sind seit dem 01.01.2009 für sämtliche Betreuerwechsel zuständig. Das ist eine "Landesverordnung zur Übertragung von Aufgaben auf den Rechtspfleger und den UdG vom 15.05.2008".

  • Hallo Zusammen,

    ich hänge mich mal hier an.

    In Bayern ist der Rechtspfleger für den Betreuerwechsel nach §1908b III zuständig.

    Der Betreute beantragt nun einen Betreuerwechsel, ohne einen neuen Betreuer vorzuschlagen.

    Frage ich jetzt beim Betreuten an, ob er eine geeignete Person, die zur Übernahme des Amtes bereit ist, vorschlagen kann?

    Oder lege ich die Akte dem Richter vor, da kein Fall des §1908b III ?

    Vielen Dank im Voraus

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