Zuständigkeiten Betreuerwechsel

  • Immer noch kein Feierabend für mich, dafür ein Problemfall.... :(

    Ehemann wird von Berufsbetreuer betreut. Ehefrau stellt bei mir den Antrag auf Betreuerwechsel, sie und die 18 jährige Tochter wollen nun als ehrenamtliche Betreuer agieren. Ich nehme die Anregung auf und bitte den Betreuer und die Behörde um Stellungnahme. Beide teilen mir mit, dass sie die Tochter für zu jung und die Ehefrau für ungeeignet halten, da diese ihren hilflosen Mann in der Vergangenheit körperlich misshandelt hat.

    Wenn ich das mal vorher gewusst hätte, hätte ich doch diese Anregung gar nicht erst aufgenommen. :(

    Tja und jetzt? Habe ich überhaupt irgendetwas zu entscheiden? Ein Antrag des Betroffen liegt mir ja nicht vor. Würde denn eine einfache Mitteilung an die Ehefrau ausreichen, dass ihrer Anregung definitiv nicht entsprochen wird?

    Hmmmmmmmmm............. :gruebel:

    Schöne Grüsse euer Döner

  • ich glaub nicht, daß das da - wo auch immer döner... arbeitet - anders ist...
    hier - in bayern - ist von der öffnungsklausel nur soweit gebrauch gemacht worden, als ein verhinderungsbetreuer zu bestellen ist, oder ein neuer betreuer nach dem tod des ursprünglichen betreuers.

    vom gefühl her kann ich mir auch nicht vorstellen, daß irgendwo der betreuerwechsel auf den RPfl übertragen ist, weil das hieße ja, daß Du einen betreuer entläßt, den ein richter bestellt hat...

    also --> richtervorlage

    Immer noch kein Feierabend für mich, dafür ein Problemfall.... :(


    ich glaub, heut waren sowieso alle betreuungsrpfl im urlaub. war recht ruhig im betreuungsforum...

  • vom gefühl her kann ich mir auch nicht vorstellen, daß irgendwo der betreuerwechsel auf den RPfl übertragen ist, weil das hieße ja, daß Du einen betreuer entläßt, den ein richter bestellt hat...

    Oh ja! Ab 1. 1. 2009 in Rheinland-Pfalz! Auch bei Entlassung wegen Ungeeignetheit!

  • Ich will den Fall mal etwas konkretisieren....

    Ehepaar hat gemeinsames Sparvermögen und ist nun völlig aus dem Häuschen, dass der Betreuer aus dem Sparvermögen zu bezahlen ist.

    Die Ehefrau lies sich die Sachlage mal bei mir persönlich im Büro erläutern und es stellte sich heraus, dass sich die Ehefrau vor ein paar Monaten psychisch nicht in der Lage gefühlt hat ihren Mann gesetzlich zu betreuen, da sie sich mitten in einer Umschulungsmassnahme befand.

    Betroffener befand sich zum Zeitpunkt der Anregung des Betreuerwechsels in einer Reha Massnahme und ich dachte mir, dass ich den Wechsel vorab mit dem Berufsbetreuer und der Behörde kläre und dann den Betroffenen nach Rückkehr aus der Reha nach Hause sofort dazu anhören kann. Tut mir ja auch leid für die Familie, wenn die paar angesparten Kröten der Berufsbetreuer schluckt.

    Klingt doch zunächst alles nach einem Standartfall....

    Wer rechnet denn damit, dass der Betroffene durch die eigene Ehefrau körperlich misshandelt wird. :eek: Den Eindruck machte die Ehefrau so rein gar nicht auf mich.

    Meine konkrete Frage ist ja nun, inwieweit hat die Ehefrau auf ihre Anregung hin einen Beschluss zu erwarten? Und wenn ja von wem? Das unter diesen Voraussetzungen kein Betreuerwechsel stattfindet ist doch klar!

  • Der Wechsel nach § 1908b Abs. 3 und 4 BGB ist Rechtspflegersache!



    Stimmt, aber Dein Fall ist weder ein Fall von § 1908b Abs. 3 noch von § 1908b Abs. 4 BGB. Also, Richterzuständigkeit



    und selbst wenn es ein fall von § 1908b III oder IV oder auch V BGB wäre, wäre auch nicht grundsätzlich der rechtspfleger zuständig, sondern nur, wenn das jeweilige bundesland von § 19 I Nr. 1 RPflG gebrauch gemacht hat.

  • Der Wechsel nach § 1908b Abs. 3 und 4 BGB ist Rechtspflegersache!



    Stimmt, aber Dein Fall ist weder ein Fall von § 1908b Abs. 3 noch von § 1908b Abs. 4 BGB. Also, Richterzuständigkeit



    und selbst wenn es ein fall von § 1908b III oder IV oder auch V BGB wäre, wäre auch nicht grundsätzlich der rechtspfleger zuständig, sondern nur, wenn das jeweilige bundesland von § 19 I Nr. 1 RPflG gebrauch gemacht hat.


    Einspruch: § 1908b Abs. 3 und 4 ist schon die ganze Zeit auf den Rechtspfleger übertragen. Mit § 19 RPflG hat das gar nichts zu tun. Nach § 19 Abs. 1 können weitere Tätigkeiten auf den Rechtspfleger übertragen werden.



  • Meine konkrete Frage ist ja nun, inwieweit hat die Ehefrau auf ihre Anregung hin einen Beschluss zu erwarten? Und wenn ja von wem? Das unter diesen Voraussetzungen kein Betreuerwechsel stattfindet ist doch klar!



    Da die Ehefrau auch antragberechtigt ist, hat der Richter darüber zu entscheiden.
    gegen diese Entscheidung kann die Ehefrau sofortige Beschwerde einlegen.

  • Einspruch: § 1908b Abs. 3 und 4 ist schon die ganze Zeit auf den Rechtspfleger übertragen. Mit § 19 RPflG hat das gar nichts zu tun. Nach § 19 Abs. 1 können weitere Tätigkeiten auf den Rechtspfleger übertragen werden.


    UUUPPS - stimmt! :oops: trotzdem gehts da nur um vereinsbetreuer und nicht berufsbetreuer an sich.

    :cool:

    Einmal editiert, zuletzt von manoo (18. November 2008 um 10:11) aus folgendem Grund: ergänzt

  • Einspruch: § 1908b Abs. 3 und 4 ist schon die ganze Zeit auf den Rechtspfleger übertragen. Mit § 19 RPflG hat das gar nichts zu tun. Nach § 19 Abs. 1 können weitere Tätigkeiten auf den Rechtspfleger übertragen werden.


    UUUPPS - stimmt! :oops: trotzdem gehts da nur um vereinsbetreuer und nicht berufsbetreuer an sich.


    Da stimme ich dir zu. Der Ausgangsfall ist für den Rechtspfleger eigentlich ganz einfach. Er hat den Antrag aufgenommen, den Rest hat der Richter zu entscheiden.



  • Meine konkrete Frage ist ja nun, inwieweit hat die Ehefrau auf ihre Anregung hin einen Beschluss zu erwarten? Und wenn ja von wem? Das unter diesen Voraussetzungen kein Betreuerwechsel stattfindet ist doch klar!



    Da die Ehefrau auch antragberechtigt ist, hat der Richter darüber zu entscheiden.
    gegen diese Entscheidung kann die Ehefrau sofortige Beschwerde einlegen.


    M.E. steht der Ehefrau die einfache Beschwerde zu § 69g Abs. 1 FGG.

  • Ich muss das Thema Betreuerwechsel noch einmal aufgreifen.Ich habe von unserer Richterin eine Akte vorgelegt bekommen, in dem ein Mitarbeiter des Betreuungsvereins als Betreuer Betreuerwechsel auf einen ehrenamtlichen Betreuer beantragt hat. M.E. ist dies Richtersache, obwohl der Antrag gem. § 1908 b Abs. 4 BGB lautete. Ich würde hier schon gern die rechtliche Grundlage wissen , um die Akte dann zurückgeben zu können.
    Bei uns ist es so, dass der Rechtspfleger zuständig ist, wenn der Verein Betreuerwechsel innerhalb des Vereins beantragt und das nach § 1908 b Abs.4 BGB

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