doppelte Einigungsgebühr

  • Es ist zwar kurz vorm Feiertag (wenn auch nur hier) aber ich hab da mal noch ne Frage und hoffe auf eure Hilfe.

    Es sind Anfang des Jahres zwei B-Scheine erteilt worden wegen Problemen mit der Betriebskostenabrechnung für zwei verschiedene Zeiträume (gleich vorweg - würde ich heut nicht mehr machen - Anfängerfehler).

    Jetzt kommt natürlich der Festsetzungsantrag mit je einer Einigungsgebühr. Beide Sachverhalte wurden aber in einer Vereinbarung beigelegt.

    Fällt dann tatsächlich 2 x die Einigungsgebühr an? Für eine steht außer Frage.

  • Ich bin der Meinung ja.

    Ob die Einigung verschiedener Angelegenheiten in einem oder mehreren Vereinbarungen erfolgt, ist unerheblich. Wenn Du unterschiedliche Angelegenheiten bejahrt hast, würde ich auch konsequent von zwei Erledigungen ausgehen.

  • Andererseits: Wenn du jetzt bei der Abrechnung der Meinung bist, es wäre eigentlich eine Angelegenheit, kannst ja immer noch die Verfahren verbinden und nur einmal auszahlen :teufel:
    Die Verbindung der bezeichneten Kostenfestsetzungsverfahren ist zulässig bzw. statthaft. Die Erteilung von mehreren Berechtigungsscheinen hat nicht zur Folge, dass das als zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten getrennt, wie beantragt, festzusetzen hat. Durch die vorgenannten Beschlüsse bezüglich der Gewährung der Beratungshilfe tritt keine Bindungswirkung für dasjenige Gericht ein, das die Vergütung festsetzt. Im bezeichneten Verfahren ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Angelegenheiten im Verfahren der Festsetzung der Gebühren um eine Angelegenheit handelt.
    Falls die Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt in den gegenständlichen Sachen denselben Zweck und dasselbe Ziel verfolgt läge ggf. nur eine Angelegenheit vor.

    Ansonsten musst du - wie auch Grisu sagt- konsequent bleiben; entweder verbinden und es gibt alles nur einmal oder bei zwei Angelegenheiten auch zweimal alles auszahlen.....

  • unabhängig davon, wieviele Angelegenheiten vorliegen, ist jedenfalls 15 IV RVG zu beachten (jedenfalls, wenn man wie ich der Auffassung ist, dass die 2500 ff VV RVG NICHT abschließend sind). Normalerweise, d.h. außerhalb von BerH könnten auch nicht 2 Einigungsgebühren abgerechnet werden, sondern nur eine nach dem addierten SW. Dass sich bei Berh der SW eben nicht addiert, ist halt Pech.

  • Andererseits: Wenn du jetzt bei der Abrechnung der Meinung bist, es wäre eigentlich eine Angelegenheit, kannst ja immer noch die Verfahren verbinden und nur einmal auszahlen :teufel:
    Die Verbindung der bezeichneten Kostenfestsetzungsverfahren ist zulässig bzw. statthaft. Die Erteilung von mehreren Berechtigungsscheinen hat nicht zur Folge, dass das als zuständiges Gericht für die Entscheidung über die Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten getrennt, wie beantragt, festzusetzen hat. Durch die vorgenannten Beschlüsse bezüglich der Gewährung der Beratungshilfe tritt keine Bindungswirkung für dasjenige Gericht ein, das die Vergütung festsetzt. Im bezeichneten Verfahren ist zu prüfen, ob es sich bei den betreffenden Angelegenheiten im Verfahren der Festsetzung der Gebühren um eine Angelegenheit handelt.
    Falls die Interessenwahrnehmung durch einen Rechtsanwalt in den gegenständlichen Sachen denselben Zweck und dasselbe Ziel verfolgt läge ggf. nur eine Angelegenheit vor.



    Das ist richtig. Auch wenn ich davon nichts halte und es auch anders handhabe.

    Ich bin sicherlich streng, was die Prüfung der Angelegenheiten angeht und auch hinsichtlich der Erforderlichkeit der Vertretung. Wenn aber alles richtig angegeben war und ich zum Ergebnis gekommen bin, zwei Berechtigungsscheine zu erteilen, dann kann der Rechtsanwalt bei mir auch darauf vertrauen, für beide Scheinchen Scheinchen zu sehen. Genauso wie er sich auf eine größere Diskussion einstellen muss, wenn ich in den Berechtigungsschein explizit "BERATUNG" reinschreibe und er eine Vertretung abrechnet.

    Ich bin gerne für klare Verhältnisse. Das betrifft aber auch fairerweise beide Seiten!

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