Abtretung Eigentümergrundschuld; § 1178 Abs. 1 BGB

  • Hallo! Eine Buchgrundschuld wird von der Bank A auf den Eigentümer (vollständig mit Zinsen und Nebenleistungen) abgetreten. Dieser tritt anschließend das Recht an die Bank B ab. Bank B beantragt die Eintragung der Abtretung nebst den Zinsen ab dem Tag der Eintragung der Grundschuld. In der Abtretungserklärung des Eigentümers wird lediglich die Abtretung der "Grundschuld nebst Zinsen" erklärt.
    Mein Problem liegt im § 1178 Abs. 1 BGB, wonach rückständige Zinsen erloschen sind, wenn das Eigentümerrecht zuvor Fremdrecht war. Danach müsste die Bank B doch ihren Antrag korrigieren und der Eigentümer seine Abtretungserklärung. Liege ich da richtig? Und wie trage ich dies dann ein? Vielen Dank für die Antworten!!

  • ... (1) Danach müsste die Bank B doch ihren Antrag korrigieren und der Eigentümer seine Abtretungserklärung. Liege ich da richtig? (2) Und wie trage ich dies dann ein?



    zu 1. Sehe ich auch so.
    zu 2. "Abgetreten mit Zinsen seit ... (ein Tag nach Entstehung Eigentümerrecht) an B".

  • Ich habe den Sachverhalt jetzt so verstanden, daß die Abtretung an den Eigentümer im Grundbuch bereits eingetragen ist. Bei einer Kettenabtretung würde allerdings zu keinem Zeitpunkt ein Eigentümerrecht entstehen ...

  • Das ist wieder das Argument der Voreintragung. Bei der rechtsändernden Eintragung muß aber auf den wahren Berechtigten abgestellt werden, also die des A. Deshalb wird bei der Kettenabtretung nicht gegen § 39 verstoßen. Würde man das anders sehen, würde die Grundbuchordnung das materielle Recht aushebeln.

  • Die Abtretung an den Eigentümer stammt aus dem Jahr 2003, wurde allerdings erst jetzt zur Eintragung beantragt. Die Abtretung des Eigentümers datiert vom 19.09.2008 und wurde jetzt zur Eintragung beantragt. Ich habe beide Anträge gerade vorliegen. Würde - da ja beide Abtretungen noch gar nicht eingetragen wurden - in diesem Fall gar keine Eigentümergrundschuld entstehen und mein Problem keines sein?

  • Doch, da die Eintragung ja beantragt ist. Es entsteht also ein Eigentümerrecht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Doch, da die Eintragung ja beantragt ist. Es entsteht also ein Eigentümerrecht.



    Wenn man von der Möglichkeit einer Kettenabtretung ausgeht (was ich weiterhin tue), würde das Recht direkt von A an B abgetreten. Der Eigentümer würde mangels Eintragung nie Gläubiger. Damit lägen die Voraussetzungen des § 1178 BGB nicht vor. Wie FED gechrieben hat, ist da noch der Antrag auf Eintragung des Eigentümers. Das könnte man aber ändern.

  • Das verwirrt mich jetzt ein wenig. Ich denke mal so: wenn ich den 1. Antrag vollziehen kann, muss ich das ja auch tun. Somit wäre der 2. Antrag wegen inhaltlichen Schwächen in der Erklärung nicht vollzugsreif und ich mache eine ZwVfg. Damit entsteht das Eigentümerrecht und ich trage dann bei der Abtretung an die Bank B die Zinsen ein ab dem Tag nach der Entstehung des Eigentümerrechts, sofern die ZwVfg. erledigt wird. Das geht doch so i. O., oder?

  • Sehe ich auch so.

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  • Das geht doch so i. O., oder?



    Natürlich geht das so. Es ging auch nicht darum, daß der erste Antrag beanstandet werden soll. Die Alternative besteht darin, daß der Eigentümer seinen Antrag zurücknimmt. Wegen § 31 GBO ist das mit Kosten für ihn verbunden. Die Änderung der zweiten Abtretungserklärung ist aber auch nicht umsonst. Und er spart sich auf diese Art die Eintragungsgebühr für die Abtretung A an E.

    Einmal editiert, zuletzt von 45 (19. November 2008 um 13:15) aus folgendem Grund: "GBO" nicht "KostO"

  • Ja, stimmt. Habe ich auch so verstanden. Aber bis ich das dem Eigentümer verständlich gemacht habe... Ist ja keine Person mit dem genügenden Sachverstand.:confused: Es machen ja beide Wege Arbeit und wenn es so gewollt ist.... Aber trotzdem Danke für die Hilfestellung!!!:)

  • Ich schliesse meine Frage mal hier an:

    Abgetreten wurde am 08.06.2009 ein Buchrecht an den Eigentümer nebst Zinsen seit dem 29.03.1994. Der Eigentümer tritt das Recht am 29.06.2009 in zwei Teilbeträgen an unterschiedliche Gläubiger weiter ab, wieder jeweils mit den Zinsen seit dem 29.03.1994. Die Eintragung der ersten Abtretung wird ausdrücklich nicht beantragt.
    Wenn ich mich der Meinung anschliesse, dass die Kettenabtretung eines Buchrechtes möglich ist, hätte ich wegen des Zinsbeginns (29.03.1994) in der zweiten Abtretung keine Probleme, oder?

    Aber: bei der ursprünglichen Abtretung, auf deren Eintragung verzichtet wird, handelt es sich nur um die Teilabtretung eines rangletzten Betrages. Der Eigentümer stimmt in seiner weiteren Abtretung zwar auch der Rangänderung zu, aber reicht das? Kann bei einer Teilabtretung und der damit verbundenen Rangänderung auf die Eintragung der Zwischenabtretung verzichtet werden?

    Life is short... eat dessert first!

  • Ich glaube, dass die Ausgangsfrage falsch gestellt ist. Beim Buchrecht bedarf bereits die Teilung der Eintragung im Grundbuch. Ansonsten entsteht schon das Teilrecht nicht, das danach weiter abgetreten werden soll. Anders ist es beim Briefrecht, dort ist streitig, ob die Rangänderung dann ebenfalls außerhalb des Grundbuchs erfolgt - richtigerweise nein. Aber auch wenn man die Frage beim Briefrecht bejaht, lässt sich beim Buchrecht eine Rangänderung außerhalb des Grundbuchs nicht bewerkstelligen.

  • Also muss die erste Abtretung wegen der damit verbundenen Teilung zunächst vollzogen werden. Und damit habe ich das Problem, dass die bis zur Eintragung entstandenen Zinsen nach § 1178 BGB erlöschen und die weitere Abtretungserklärung geändert werden muss.
    Ich habe es befürchtet...

    Life is short... eat dessert first!

  • Bis jetzt ist keine der Abtretungen wirksam. Warum tritt der ursprüngliche Gläubiger nicht (noch einmal) direkt und teilweise im zutreffenden Rangverhältnis an die beiden Endgläubiger ab. Dann wären die Zinsen "gerettet".

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