Hinterlegungsgrund?

  • Mein Drittschuldner möchte den pfändbaren Lohnanteil hinterlegen, weil er die Zahlungsanweisung des Insolvenzverwalters falsch findet.
    Dieser möchte eine bestehende Lohnabtretung bedienen, obwohl diese nach den Betriebsvereinbarungen ausgeschlossen ist.
    Liegt hier nicht die Verantwortung allein beim Insolvenzverwalter?

  • Bin grad geistig nicht so auf der Höhe:
    was oder wer ist TH?



    der Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren (Hego hat wohl eher mit Treuhändern, als mit Insolvenzverwaltern zu tun)

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • TreuHänder ist der Insolvenzverwalter im Verbraucherinsolvenzverfahren.

    Ich bin davon ausgegangen, dass es sich um eine Verbraucherinsolvenzverfahren handelt. Sorry, wenn es doch ein Regelinsolvenzverfahren war.

    Gegs :einermein

    Einmal editiert, zuletzt von Hego (20. November 2008 um 10:12)

  • Hego, hast ja Recht- schlichte Verbraucherinsolvenz.

    Ich habe gerade mit dem TH:) telefoniert und bin jetzt schlau:
    Eine Betriebsvereinbarung dahin, dass Lohnabtretungen ausgeschlossen seien, entfalte lediglich innerbetriebliche Wirkungen- mit Außenwirkung für Gläubiger könne man eine Lohnabtretung nicht außschließen.
    Gem § 114 I InsO seien die pfändbaren Lohnanteile an den Abtretungsgläubiger für 2 Jahre zu zahlen und stehen der Insolvenzmasse somit nicht zu.:gruebel:

  • Das sehe ich anders. Abgetreten werden kann nur, was abtretbar ist. Wenn eine Betriebsvereinbarung die Abtretbarkeit ausschließt, geht die Abtretungserklärung des Gläubigers ins Leere und die Insolvenzmasse erhält die Pfändungsbeträge.

  • Hattest Du das Gefühl, dass der TH zu sehr geistigen Getränken zugesprochen hatte???

    Für so einen Mist zu reden muss man schon der Muttersprache verlustig sein.

    Empfehle ihm mal § 399 BGB (2. Alt.)

    Der Ausschluss ist allerdings nicht möglich für die Abtretung nach § 287 Abs. 2 InsO (s. Abs. 3). Wenn die Ansicht des TH also stimmen würde, hätte es einer Regelung wie in Abs. 3 nicht bedurft.

    Sage dem Arbeitgeber, dass er die Leistung an den Abtretungsgläubiger verweigern soll weil die Abtretung ausgeschlossen ist und das Geld an den TH überweisen. Überweist er es zurück, dann kann er ja hinterlegen. Oder Du könntest anordnen, dass er das Geld anzunehmen hat.

  • . Oder Du könntest anordnen, dass er das Geld anzunehmen hat.




    Ich bin ja nur eine kleine Hinterlegungsmaus und werd von daher wohl nicht die erwähnte Anordnungskompetenz haben- aber das InsoGericht diesbezüglich mal in Marsch zu setzen ist, ist die zündende Idee.

    Ich saß hier schon etwas verdattert - Ihr seid , das Forum ist, einfach genial.
    Danke!

  • Wie will der Arbeitgeber denn hinterlegen, bzw. aus welchem Rechtsgrund? § 372 BGB?

    Sage doch dem AG, dass er keine Ungewissheit haben kann, weil die Abtetung ausgeschlossen ist und § 114 Abs. 1 InsO deswegen nicht zum Zuge kommen kann.

    Sollte, der TH die Annahme des Geldes verweigern, ist das wieder eine andere Sache, nämlich § 372 Satz 1 BGB.

    Sorry, wusst nicht, dass Du bei der HL-Stelle bist. Aber das IG dürfte dem TH schon etwas sagen und anweisen, die Beträge anzunehmen.

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