Pfändung bei eines Profi-Verkäufer eines Online-Auktionshauses

  • Ein Sch hat mit der Kontopfändung ein Problem. Er ist bei einem großen Internet Auktionshaus mit einer Agentur angemeldet. Die Ersteigerer zahlen das (Fremd-)Geld für den Anbieter auf sein Konto ein. Normalerweise zieht er seine Provision ab und überweist den Rest an den Anbieter. Nur wegen PfÜB geht das nicht mehr. Muß ich jetzt mit einer Fülle von Drittwiderspruchsklagen rechnen?

  • Zitat von Erzett

    Ein Sch hat mit der Kontopfändung ein Problem.


    Ui, das ist ja ganz was neues :D

    Zitat

    Er ist bei einem großen Internet Auktionshaus mit einer Agentur angemeldet. Die Ersteigerer zahlen das (Fremd-)Geld für den Anbieter auf sein Konto ein. Normalerweise zieht er seine Provision ab und überweist den Rest an den Anbieter. Nur wegen PfÜB geht das nicht mehr. Muß ich jetzt mit einer Fülle von Drittwiderspruchsklagen rechnen?


    Jep, ich denke schon, da ja Fremdgeld auf seinem Konto ist, welches ihm nicht gehört.
    P.S.: so am rande: für seine Provision 850i ZPO :gruebel:

    Freezer

  • Das würde ich auch gerne wissen, wie es anderswo gehandhabt wird.
    Ich habe bisher Schutzantrag über 850 k ZPO abgelehnt, da es sich nicht um wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 - 850 b ZPO handelt. Allerdings habe ich statt 850 k ZPO den 850 i ZPO angenommen und den Gl. dazu angehört (und gleichzeitig auf die Wahrscheinlichkeit hingewiesen, das Drittwiderspruchsklage erhoben werden kann) .
    Es kommt wohl darauf an, ob die Tätigkeit die Arbeitskraft des Schuldners zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nimmt - Vergütungen für nur gelegentliche Dienstleistungen werden gem. 850 i ZPO nicht geschützt, RdNr. 1 zu § 850 i ZPO, Zöller, ZPO, 25. Aufl..

  • Der Sch bekommt Hartz IV, darf aber die 70-80 Euro im Monat dazu verdienen. Und die Drittwiderspruchsklagen für Kleinstbeträge wären sicher nicht lustig. :eek:

  • Sorry, aber irgendwie:bahnhof: - Vollstreckungsabwehrklagen (767 ZPO)?
    Doch wohl Drittwiderspruchsklage gem. 771 ZPO und da ist i.d. Regel das Prozessgericht zuständig.

  • Die Hitze macht wohl jeden fertig - mein Hirn verabschiedet sich auch langsam ins Nirwana ...
    :troest:

    Meine Beteiligten (Gläubiger/-Vertr., DS und Dritter) haben sich bis jetzt immer (ganze 2 x ;) ) ohne Drittwiderspruchsklage geeinigt.

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