§ 788 ZPO

  • Guten Morgen.

    Im Rahmen eines Antrages auf Festsetzung nach § 788 ZPO wird hier beantragt, u. a. eine "Verfahrensgebühr für Anmeldung einer Insolvenzforderung, § 13, Nr. 3320, 3317 VV RVG" festzusetzen.

    Geht das?? Ich find ja nicht, da es sich nicht um Kosten der Zwangsvollstreckung handelt, sondern vielmehr um Kosten, die im Rahmen des Inso-Verfahrens angefallen sind und diese nach Zöller (hab allerdings nur die 20. Auflage) Rn 12 zu § 788 nicht festgesetzt werden können, da sie "Kosten eines anderen Verfahrens" sind.
    Vielleicht bin ich auch auf dem völlig falschen Dampfer....

    Danke!

  • Also in der 25. Auflage des Zöller wird auch nicht mehr zu dem Thema gesagt.
    Meiner Meinung nach sind die Kosten, die dem Gläubiger durch die Teilnahme am Insolvenzverfahren erwachsen, keine Kosten i.S.d.
    § 788 ZPO. Diese Kosten sind nachrangige Insolvenzforderungen gemäß
    § 39 Abs. 1 Nr. 2 InsO. Der Gläubiger erhält diese Forderungen nur berichtigt, wenn alle normalen Insolvenzforderungen berichtigt wurden
    (ist wohl extrem selten, hatte noch nie solch einen Fall).
    Es könnte auch der § 240 ZPO gegen eine Kostenfestsetzung sprechen.

  • Ich sehe das auch so. Das InsVerfahren hat mit dem regulären Vollstreckungsverfahren nichts zu tun. Früher wurden bei mir gelegentlich Kosten für die Antragstellung/Forderungsanmeldung im Konkursverfahren nach § 788 ZPO geltend gemacht (lang, lang ist's her). Habe ich regelmäßig zurückgewiesen - wurde auch vom LG gehalten. Es sollte eine Entscheidung geben (entweder Rpfleger oder MDR 1983,587).

    Gruß

    HuBo

  • Ich sehe in der Anmeldung einer InsO-Forderung auch keine Zwangsvollstreckungsmaßnahme. (Man schaue auch mal auf 3310. Die Terminsgebühr entsteht als ZwVKosten nur im e.V.Verfahren. Das InsO ist dort nicht erwähnt.)

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