Ich habe einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstreckbaren Ausfertigung über eine Restforderung. Als Anlage eine Forderungsaufstellung mit Forderung, Zahlungen, Vollstreckungskosten etc. Grundsätzlich müsste ich ja nun prüfen, ob die Verrechnungen korrekt getätigt sind, die Vollstreckungskosten notwendig waren (und daher die Verrechnung der Zahlung ok ist) etc. Oder tangiert mich das nicht und ich schreibe einfach in Höhe der Restforderung um??
§ 733 ZPO-Restforderung
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frannii24 -
21. November 2008 um 12:47
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Ich würde hier eher einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstr. Ausf. wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung sehen.
Die ordnungsgemäße Verrechnung usw. kann doch im Verfahren nach 733 nicht geprüft werden (hab ich auch nie gemacht). -
Die ordnungsgemäße Verrechnung usw. kann doch im Verfahren nach 733 nicht geprüft werden (hab ich auch nie gemacht).
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Ich denke mal Du kannst die zweite Ausfertigung dann beschränken, wenn es unstreitig ist. Dazu muss natürlich der Schuldner angehört werden (sowieso)
Eine Verrechnung von Amts wegen mache ich nicht. -
Der Schuldner wurde angehört..hat erst moniert, dann nichts weiter gesagt.
Wie formuliert man die Klausel dann am besten?? -
Ich würde hier eher einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstr. Ausf. wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung sehen.
Die ordnungsgemäße Verrechnung usw. kann doch im Verfahren nach 733 nicht geprüft werden (hab ich auch nie gemacht).
Eine Überprüfung des noch zu vollstreckenden Betrages ist nicht Sache des Prozessgerichts.
Wie formuliert man die Klausel dann am besten??
Vorstehende zweite vollstreckbare Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen eines Restbetrags über ... € ereilt.
Was ist eigentlich mit der ersten vollstreckbaren Ausfertigung passiert? Verloren gegangen? Oder dem Schuldner zu früh ausgehändigt? Hier hat der GV z. B. auch schon mal übersehen, dass noch vorgerichtliche Kosten mittituliert wurden und diese vergessen mit beizutreiben. -
Ich würde hier eher einen Antrag auf Erteilung einer zweiten vollstr. Ausf. wegen eines Teilbetrages der Hauptforderung sehen.
Die ordnungsgemäße Verrechnung usw. kann doch im Verfahren nach 733 nicht geprüft werden (hab ich auch nie gemacht).
Eine Überprüfung des noch zu vollstreckenden Betrages ist nicht Sache des Prozessgerichts.
Wie formuliert man die Klausel dann am besten??
Vorstehende zweite vollstreckbare Ausfertigung wird dem Kläger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung wegen eines Restbetrags über ... € ereilt.
Was ist eigentlich mit der ersten vollstreckbaren Ausfertigung passiert? Verloren gegangen? Oder dem Schuldner zu früh ausgehändigt? Hier hat der GV z. B. auch schon mal übersehen, dass noch vorgerichtliche Kosten mittituliert wurden und diese vergessen mit beizutreiben.
versehentlich ausgehändigt. die gegenseite hat auch zugestanden, dass noch was offen ist. man war sich nur anfangs nicht einig in welcher höhe. -
dass noch was offen ist. man war sich nur anfangs nicht einig in welcher höhe.
Dann würde ich hier die 2. wegen eines Teilbetrages und nicht wegen eines Restbetrages - wie von VIP vorgeschlagen - erteilen.
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