kein EB in Akte...

  • Hier wurde sofortige Beschwerde eingelegt per Fax, Original wurde nicht nachgereicht.
    Es ist eigentlich nicht möglich die Frist zu prüfen, da kein Nachweis über die ZU bzw. kein EB in der Akte ist. Der Beschluss ist am 29.12.2005 erlassen und die sof. Beschw. ging per Fax am 12.01.2006 ein.

    Was tun?
    Original anfordern und Wahrung der Frist bejahen, da am 12. die 2 Wo um sind?

  • Die Frist für die sofortige beginnt am 30.12. und endet am 12.1.06. Insoweit hat er diese Frist eingehalten. (ist nicht ganz klar WAS zugestellt wurde.) Da er rechtzeitig Rechtsmittel eingelegt hat, kann man sich das EB schenken, der Mangel wäre nach 189 ZPO geheilt.
    Mit einer Einreichung per Fax habe ich mich immer begnügt, eine Begründung des Rechtsmittels kann auch nach Ablauf der Frist eingereicht werden.

  • Ich habe jetzt keinen Kalender da, aber:

    Wenn der Beschluss am 29.12.05 erlassen worden ist ausgehend von diesem Zeitpunkt der 12.01.06 zur Wahrung der Frist reicht, würde ich kein Problem haben. Vor Erlass ist der Beschluss nicht rausgegangen (und ob der Daten bezweifle ich, dass der Beschluss vor dem 02.01.06 rausgegangen ist), so what ?

  • @ eira: selber Fisch! :D

    Wenn man sich nun für die Fristwahrung mit einem Fax begnügt, dann müsste doch aber zumindest das Original des Schreibens nachgereicht werden - wegen der Unterschrift und so.
    Ein Fax kann ja jeder schicken... Holzauge sei wachsam... :lupe:

  • Da gibt es ja wohl ohne Ende Rechtsprechung (ich glaube ziemlich kontrovers) zu.

    Ich persönlich habe mit einem FAX keine Probleme, solange da eine Unterschrift drauf ist. Ist da keine drauf, Pech gehabt da zunzulässig.

    Aber solange da ein unterschriebenes Fax liegt ? Kein Problem.

    (Ich wunderer mich nur, da ist ein Rechtsmittel im Januar eingegangen und du fragst Ende Juli ?)

  • Zitat

    Wenn man sich nun für die Fristwahrung mit einem Fax begnügt, dann müsste doch aber zumindest das Original des Schreibens nachgereicht werden - wegen der Unterschrift und so.

    Ein Telefax eines unterschriebenen Schriftstücks wird allgemein und nach der BGH-Rechtsprechung als ausreichend angesehen.

  • Zitat von jalu

    @ eira: selber Fisch! :D

    Wenn man sich nun für die Fristwahrung mit einem Fax begnügt, dann müsste doch aber zumindest das Original des Schreibens nachgereicht werden - wegen der Unterschrift und so.



    nein, muss nicht

    s.a.
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php?p=35666#post35666

  • Gegen die Windmühle, daß das Fax, was beim Gericht ankommt nicht unterschrieben ist, bin ich früher auch angelaufen. Inzwischen rege ich mich über Faxe nur noch auf, wenn´s um die Inhalte geht (z.B. Löschung aus dem Schuldnerverzeichnis).

  • Zitat von jojo



    Ich wunderer mich nur, da ist ein Rechtsmittel im Januar eingegangen und du fragst Ende Juli ?



    Ja, ja, komisch, ich weiß ... erst wollten die die Beschwerde zurücknehmen, dann wurde ein Schreiben der Gl zur Stellungnahme an d. Schu-V geschickt und die Frist zur Stellungnahme bis schließlich Ende Juni verlängert und dann hab ich die Abteilung mit Rückständen als Neuling übernommen ...

  • @ § 21 BGB + Kai: Ausnahme beim Mahnbescheidsantrag! Ein fristgerecht eingegegangener Antrag per FAX reicht nur dann, wenn Original-Mahnbescheidsantrag unverzüglich nachgereicht wird. Grüße Eden.

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