Schuldner im Ausland: Welche Pfändungstabelle gilt?

  • Zunäschst mal ist § 850f Abs. 1 b) ZPO anzuwenden. Wenn sich die der Entscheidung zugrunde liegenden Voraussetzungen ändern dürfte § 850g ZPO anzuwenden sein.

    Das mit dem Kaufkraftausgleich war von mir anders gemeint. Es gibt keinen Minusausgleich und deswegen kann man die unpfändbaren Beträge auch nicht herabsetzen. Außerdem war das auf die meiner Meinung nach unlogischen Ausführungen in #14 bezogen.

  • Das sehe ich nicht ganz so eng.

    Einen direkten Bezug zu § 850 f ZPO kann ich § 850 g ZPO nicht entnehmen, außer dass er ihm folgt.:)

    Siehe auch § 850 g ZPO: Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.......

    und damit dürfte auch das in § 850 c ZPO geschützte Arbeitseinkommen gemeint sein.

    Bei der Bemessung des pfändungsfreien Betrag nach § 850 c ZPO hat bzw. legt der Gesetzgeber den Wert eines entsprechenden Warenkorbs zugrunde und ändert ihn bei Bedarf.
    Wie schon bereits von den Vorpostern ausgeführt, gibt es Länder, in denen der Wert dieses Korbes unterschiedlich ausfällt.

    Warum sollte man sich dann nicht auch daran orientieren, wenn der Antrag ordentlich begründet wird.

  • Ich lege die Vorschriften so aus, dass § 850f Abs. 1 ZPO die Möglichkeit gibt besondere Bedürfnisse des Schuldners (allgemein) zu berücksichtigen und unpfändbare Beträge zu erhöhen. Das insbesondere erstmalig für Umstände, die bei Erlass der Pfändung nicht bekannt waren und nicht berücksichtigt werden konnten -auf Antrag des Schuldners.

    § 850g ZPO ist für die Änderung der Anordnung wenn sich die bereits berücksichtigten Verhältnisse geändert haben. Also z.B. Umzug in einen anderen Ort mit höheren Wohnkosten etc.

    Weil § 850g ZPO dem § 850f Abs. 1 ZPO nachgeht, würde ich auch zuerst die Zulässigkeit nach § 850f Abs. 1 ZPO prüfen, dann erst käme § 850g ZPO in Frage, wenn § 850f Abs. 1 ZPO nicht zulässig wäre.

    Deine Ausführungen:

    "Siehe auch § 850 g ZPO: Ändern sich die Voraussetzungen für die Bemessung des unpfändbaren Teil des Arbeitseinkommens.......

    und damit dürfte auch das in § 850 c ZPO geschützte Arbeitseinkommen gemeint sein."

    kann ich so nicht teilen, weil zunächst die besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen wären. § 850f Abs. 1 ZPO nimmt ja sowohl auf § 850c als auch auf § 850d ZPO Bezug.

    Schließlich wird es vielleicht auch darauf ankommen was zuerst da war, die Verhältnisse oder die Pfändung bzw. das Insolvenzverfahren.


  • Ist die Entscheidung irgendwo veröffentlicht?



    ZInsO 2007, 558 - 559 (Ausgabe 10 v. 31.05.2007)



    Nun ja, dort in der ZInsO ist ein Kommentar zu der Entscheidung abgedruckt, der gerade von einer Anwendung der ausländischen Pfändungsgrenzen ausgeht. Dieser Kommentar gefällt mir auch wesentlich besser als die Entscheidung des LG Deggendorf, die etwas dünn begründet ist. Der Frankfurter Kommentar geht übrigens auch von den ausländischen
    Pfändungsgrenzen aus (RZ 5 zu § 335). Wie oben gesagt, finde ich das auch logischer, da die Bestimmungen der InsO nunmal an die Pfändungsvorschriften angelehnt sind und sich die pfändbaren Beträge bei einem ausländischen Arbeitsplatz ohne Insolvenzverfahren eben nach dem ausländischen Recht bestimmen. Wieso sich das im Insolvenzverfahren plötzlich ändern sollte, ist m.E. nicht einleuchtend.
    Das Ergebnis immer deutsche Grenzen anzuwenden vermag mich auch aus den hier angesprochenen Gründen nicht zu überzeugen. Eine Anpassung nach oben soll zwar möglich sein, nach unten aber nicht. Damit liefe übrigens auch die Erwerbsobliegenheit bei einem Schuldner, der in einem Land mit niedrigen Löhnen und niedrigen Lebenshaltungskosten lebt ins Leere, da ich bei den deutschen Pfändungsgrenzen nie eine Gläubigerbenachteiligung habe, da er ja eh nicht drüber kommen kann...
    Ich bleibe bei meinen Pfändungsgrenzen also multikulti...

  • Wieso sich das im Insolvenzverfahren plötzlich ändern sollte, ist m.E. nicht einleuchtend.



    Die Abtretungserklärung für das Insolvenzverfahren erfolgte in Deutschland, deswegen deutsche Pfändungstabelle.

    Die Pfändung des Arbeitseinkommens erfolgt im Ausland, deswegen ausländische Pfändungstabelle.

    :gruebel:

  • Wird dann auch ausländisches Recht angewandt, unter welchen Umständen die Beträge der dortigen Tabelle geändert werden können?
    Diese Tabellen im Ausland bauen doch u.U. auf gänzlich anderen Voraussetzungen auf.

  • Bleiben wir mal bei der Abtretungserklärung:

    @Hego: Du bist ja ein erfahrener Drittschuldner. Nun legt Dir ein Gläubiger eine Abtretungserklärung vor in der die pfändbaren Beträge abgetreten sind. Nichts anderes macht ein Treuhänder in einer RSB-Phase. Dann rechnest Du doch ganz einfach aus, was nach der Pfändungstabelle pfändbar ist und führst das ab. Wenn nun der Schuldner kommt und sagt: Ich hatte da aber mal so eine Sache in Samoa und da sind die Pfändungsgrenzen viel höher und Du darfst deshalb nichts abführen würde Dich das wohl nicht interessieren.

    Nochmal: Er tritt die pfändbaren Beträge ab. Also muss ich doch schauen was wäre pfändbar. Würde nun ein Gläubiger bei dem ausländischen Drittschuldner pfänden, wären die dortigen Pfändungsgrenzen maßgeblich - also sind diese Beträge faktisch pfändbar und damit abgetreten.
    Ansonsten müsste man in Zukunft bei jeder privatwirtschaftlichen Abtretungserklärung angeben, nach welchen Vorschriften das gewünscht sei. Oder muss ein Drittschuldner schauen, in welchem Land denn die Abtretungserklärung unterzeichnet ist und dann diese Pfändungsgrenzen anwenden? Wohl eher nicht.

    Aber egal - jedem seine Meinung. Vielleicht entscheidet es ja mal irgendwann der BGH.

  • man wird sich die Ausgangssituation genauer ansehen müssen:
    im laufenden Verfahren und Auslandsbezug mit Gültigkeit der EUInsVO halte ich Art. 3 i.V.m §§ 35f InsO für maßgeblich;

    ohne Gültigkeit wird es schon problematisch, man könnte sich jedoch eine Brücke bauen und dem Schuldner androhen die RSB zu versagen, wenn nicht das zur Masse fließt, was nach 35,36 der Masse gebühren würde;

    in der WVP sehe ich erst einmal, wegen der Nichtnennung des TH in Anhang C zum Art. 2, Lit. b, keine Anwendbarkeit des § 36, I, S. 2 InsO gegeben. Allerdings, ich weiß, dass ist böse, reagiert ein ausländischer AG in der Regel sowieso nicht auf die Abtretungsanzeige, so dass ich dem Schuldner die Aufgabe erteile, dass er in der Pflicht ist. Die Pflicht ist für mich erst einmal die deutsche Tabelle. Wenn ein Gläubiger nun der Meinung ist, er verletzt seine Obliegenheiten, mag der tätig werden.

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • @ Astaroth

    das hatte ich damit gemeint. Die Abtretung des pfändbaren Teils des Einkommens richtet sich nach dem BGB, das aber nur auf deutschem Boden Gültigkeit hat.

    Ich hatte mal eine Schuldnerin in Österreich, die ihre Bezüge verpfändet hat (kommt hier kaum vor). Ich habe die Bank darauf hingewiesen, dass als Nachweis für die Verpfändung die Abtretung ausreicht und gebeten mir eine nach den Vorschriften des BGB getätigte Abtretung vorzulegen. Gut war`s.

    Es mag auch in anderen Ländern Vorschriften für die Übertragung von Forderungen geben. Die kann man aber bei Abgabe der Abtretungserklärung nicht berücksichtigen, weil man nicht weiß, wohin es den Schuldner irgendwann mal treiben wird.

    Eine Abtretung nach kanadischem Recht würde ich auch nicht anerkennen, wenn die Formulierung nicht auf deutsche Abtretungen passen würde.

    Dann ist auch klar, dass die Insolvenzordnung in § 287 Abs. 3 den Ausschluss der Abtretung in Arbeitsverträgen vereitelt, das dürfte in anderen Ländern unmöglich sein.

    Also denke ich mir nach wie vor, dass § 295 Abs. 2 InsO die beste Lösung wäre. Sollte der Insolaner in einem Land sein, das höhere Lebenshaltungskosten hat, wäre eine Erhöhung des unpfändbarern Betrages nach § 850f Abs. 1 ZPO denkbar.

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