Schuldner im Ausland: Welche Pfändungstabelle gilt?

  • Ein Schuldner zieht kurz nach Insolvenzeröffnung nach Kanada. Er beginnt dort eine gut bezahlte Tätigkeit.

    Welche Pfändungstabelle habe ich nun heranzuziehen, die deutsche oder die kanadische (sofern es dort eine solche überhaupt gibt)?

    Probleme dürften sich insoweit ergeben, als ein ausländischer Arbeitgeber die Abtretung nach § 287 II InsO nicht anerkennt. Was dann?

    Hat jemand mit sowas schon erfahrungen gesammelt?

    Grüße, Ernst

  • Ich kann mir nicht vorstellen, dass in Ländern mit weit höheren Lebenshaltungskosten die hiesigen unpfändbaren Beträge ausreichen dürften.

    Wegen der Abtretung, was hältst Du von § 295 Abs. 2 InsO?



    Und was machst du in Ländern, wo die LU-Kosten geringer sind? Ein Schuldner, der in Polen schuttelt, darf auf die dortigen insolvenzfreien Beträge rekurrieren?

    Ansonsten muss ich wohl zusehen, in den Besitz einer Pfädnungstabelle zu gelangen und im Notfall über § 295 II InsO gehen. Während des Verfahrens aber auch ein Risiko für den Verwalter, zahlt der Junge nicht, sehe ich dies zumindest im laufenden Verfahren als HAFTUNGSfall.

  • ich halte mich an die hiesigen Tabelle.

    zieht der Schuldner ins Takatukaland mit geringeren Lebenshaltungskosten, so hat er Glück gehabt, da virtuelle Einsparungen nicht zu Absenkung der Pfändungsfreigrenzen führen (BGH, ...).

    Wird es teuerer, so der Schuldner beim Insolvenzgericht einen Antrag auf Erhöhung der pfandfreien Bezüge stellen....

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Sorry, da hatte ich mich wohl unklar ausgedürckt.

    Es sollte nicht gemeint sein, das eine Tabelle des jeweiligen Landes zugrunde zu legen ist. Allenfalls Erhöhung der unpfändbaren Beträge wenn die Lebenshaltungskosten höher sein sollten.

    Grundsätzlich sollte auch beachtet werden, dass der Schuldner ggfs. höhere Aufwendungen hat, wie die bei einem Bürger dieses Landes anfallen und berücksichtigt würden.

  • Ich bin der Meinung, dass die Pfändungsgrenzen des jeweiligen Landes gelten. In §§ 35 und 36 ist geregelt, dass pfändbares Einkommen in die Insolvenzmasse fällt. Würde nun ein Gläubiger außerhalb eines Insolvenzverfahrens das Einkommen unseres Schuldners im Land XY pfänden, würde der dortige Arbeitgeber ganz zwanglos die dort gültigen Vorschriften heranziehen. Das bedeutet, dass diese Beträge eben pfändbar sind und damit in die Insolvenzmasse fallen.
    Es ist m.E. nicht einzusehen, dass ein Schuldner durch das Insolvenzverfahren besser (oder schlechter, je nachdem) gestellt werden soll als ohne.

  • Allein der Umstand, dass der http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_3Schuldnerhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_5 seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des http://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_4pfändbarenhttp://www.insolvenzrecht.de/inhalte/suche/…msearch_match_6 Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.

    AG Deggendorf, Beschl. v. 14. 2. und 8. 3. 2007 - IK 255/03

  • Es ist m.E. nicht einzusehen, dass ein Schuldner durch das Insolvenzverfahren besser (oder schlechter, je nachdem) gestellt werden soll als ohne.



    Und der Schuldner im Ausland besser (oder schlechter, je nachdem) gestellt wird als in Deutschland???

    Was ist mit kürzeren oder längeren Laufzeiten???

  • Allein der Umstand, dass der Schuldner seine Arbeit in einem anderen Land verrichtet, verändert nicht die Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit. Stellt er in diesem Zusammenhang einen Antrag auf Änderung der Bestimmung des pfändbaren Betrages, so ist dafür das Insolvenzgericht in Deutschland zuständig.

    AG Deggendorf, Beschl. v. 14. 2. und 8. 3. 2007 - IK 255/03



    Ist die Entscheidung irgendwo veröffentlicht?


  • Ist die Entscheidung irgendwo veröffentlicht?



    ZInsO 2007, 558 - 559 (Ausgabe 10 v. 31.05.2007)



    Damit hab ich schon mal nen Antrag zurückgewiesen. Der Schuldner arbeitete und lebte in Dänemark, wo die Lebenshaltungskosten höher sind. Er wollte, dass der Pfändungsbetrag herabgesetzt werde.
    ich abe zurückgewiesen, eben aufgrund der Entscheidung.

    Wenn der Schuldner in Polen gearbeitet hätte, hätte er dann den Antrag gestellt, dass der Pfandbetrag erhöht werden soll? ich denke nicht...

  • Deine Logik ist umwerfend.

    Wenn Du das in anderen Dingen auch so machst, dann kannst Du einen Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Betrages bei extrem hohen Fahrtkosten auch mit der Begründung ablehnen, dass der Schuldner keinen Antrag auf Verminderung gestellt hätte, wenn er zu Fuß zur Arbeit gehen kann und den in die Tabelle eingearbeiteten Freibetrag nicht braucht.

    Hast Du schon mal was von dem BBesG gehört? Da gibt es einen Kaufkaftausgleich für Länder, in denen die Lebenshaltungskosten höher sind als in Deutschland. Einen Minusausgleich für die Länder, in denen die Kaufkraft höher ist ist nicht vorgesehen. Hast du schon mal von einem Beamten gehört, der deswegen weniger Bezüge haben wollte, weil die Lebenshaltungskosten geringer sind? Na ja, Verzicht auf Bezüge geht ja eh nicht.

    Da § 850f Abs. 1 Buchst. b) ZPO vorsieht den unpfändbaren Betrag aus persönlichen oder beruflichen Gründen zu erhöhen, sollte das doch auch bei erhöhten Lebenshaltungskosten im Ausland möglich sein.

  • Da wollte ich auch schon drauf hinweisen, hab es dann aber gelassen. Schließlich sind die Ausnahmen der Verminderung des unpfändbaren Teils sehr begrenzt und die Möglichkeiten der Erhöhung ebenfalls.

  • Danke Euch allen!

    Wenn der Schuldner aber tatsächlich in Polen oder sonstwo knüppelt, wo die Lebenskosten geringer sind, so wäre doch ein Antrag des Treuhänders auf Herabsetzung des pfändungsrelevanten Einkommens anzudenken.....

    Argumentum e contrario, oder ? :gruebel:

  • Danke Euch allen!

    Wenn der Schuldner aber tatsächlich in Polen oder sonstwo knüppelt, wo die Lebenskosten geringer sind, so wäre doch ein Antrag des Treuhänders auf Herabsetzung des pfändungsrelevanten Einkommens anzudenken.....

    Argumentum e contrario, oder ? :gruebel:



    Ich würde es zunächst mal mit § 850 g ZPO versuchen. Zöller meint dazu, der Schuldner könne aufgrund des Wohnsitzwechsels in eine Großstadt einen höheren pfändungsfreien Bedarf geltend machen. Warum nicht auch umgekehrt.

    Ansonsten zustimmend wie Hego.
    "Hast Du schon mal was von dem BBesG gehört? Da gibt es einen Kaufkaftausgleich für Länder, in denen die Lebenshaltungskosten höher sind als in Deutschland. "

    Daher würde ich mich vor der o.a. Antragstellung bei

    http://www.ottawa.diplo.de/Vertretung/ott…Startseite.html

    nach einen Kaufkraftunterschied erkundigen.

    Ob zum Erfolg führt, weiß ich nicht, denn einem höheren Einkommen stehen in der Regel auch höhere Lebenshaltungskosten gegenüber.

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