Vorrang Sozialhilfeträger bei der Vergütung

  • Ich habe noch ein Problem zur Vergütung

    Ich habe am 05.07.06 die Vergütung eines Betreuers gegen das Vermögen des Betreuten festgesetzt und gleichzeitig die Wiedereinziehung von Vergütungsansprüchen gegen das Vermögen in Höhe von etwa 2800 € angeordnet, da das Vermögen des Betreuten in dieser Größenordnung das Schonvermögen überstieg.
    Nun ruft der Betreuer entsetzt an, da er das Geld zwischenzeitlich bereits an den Sozialhilfeträger überwiesen hat. Auf Nachfrage erklärt er, dass die Überleitungsanzeige vom Sozialhilfeträger vom 07.07.06 ist und er meinen Beschluss erst am 21.07.06 bekommen hat.
    Was nun ? Meines Erachtens ist mein Beschlussdatum maßgeblich.

  • im prinzip kann man sich da drüber streiten, weil der betreuer das ja nicht hat wissen können.

    im ergebnis würde ich jetzt aber meinen beschluß einfach wieder aufheben, zumindest dann, wenn der betreuer nachweist, dass er an der bezirk gezahlt hat.

  • Ich fürchte, diese Frage ist rein akademischer Natur, weil der Sozialhilfeträger das Geld nach meiner Erfahrung nicht mehr herausrücken wird. Im Ergebnis ist das Geld also zwar bei der Staatskasse, aber in einem anderen Haushaltstopf gelandet.

    Man kann aber natürlich versuchen, hieraus einen Präzedenzfall zu machen und den Sozialhilfeträger zur Rückzahlung aufzufordern (notfalls muss der Betreuer dann klagen). Dann kommt es in der Tat darauf an, wann der Regressbeschluss wirksam geworden ist. Da der Beschwerdewert von 150,00 € im vorliegenden Fall überschritten ist, wurde der Regressbeschluss erst mit Ablauf der sofortigen Beschwerdefrist des § 56 g Abs.5 S.1 FGG rechtskräftig. Da die Beschwerdefrist erst am 21.7.2006 zu laufen begann, dürfte der Regressbeschluss im vorliegenden Fall zu spät ergangen sein.

  • da wird der betreuer sich aber freuen, wenn man ihn auffordert, er soll mal gegen den bezirk klagen, damit die justiz was kriegt ;)

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