Vergütung bei Betreuerwechsel

  • Hallo alle zusammen, wie handhabt Ihr folgendes Problem?
    Wechsel von Berufsbetreuer auf Vereinsbetreuer mit Beschluss vom 06.10.2008. Die sofortige Wirksamkeit ist angeordnet worden. Berufsbetreuer bekommt den Beschluss erst am 23.10.2008 per Post. Somit rechnet er bis zum 23.10.2008 ab. Ich habe ihm mitgeteilt, dass er lediglich bis zum 06.10.2008 abrechnen kann. Er sieht das nicht ein. Nach seiner Auffassung ist der Beschluss mit Bekanntgabe an ihn wirksam, also am 23.10.2008. Bleibt Ihr stur oder drückt Ihr ein Auge zu?

  • Wurde über den Betreuerwechsel am Schreibtisch entschieden oder hat am 06.10.08 eine Termin mit den Betreuern stattgefunden, wo der Betreuerwechsel besprochen wurde? Wurde den Betreuern der Beschluss per Fax vorab zugeschickt oder nicht?
    Wenn der ehemalige Betreuer tatsächlich von dem Beschluss/Betreuerwechsel vor dem 23.10.08 keine Kenntnis bekommen hatte, würde ich ein Auge zudrücken. Fundstellen hierfür kann ich dir nicht nennen. Ich fände es einfach nur gerecht so, weil der Betreuer ja kein Hellseher ist und ich habe das auch schon mal so gemacht. Und niemand hat sich beschwert.

  • Gemäß § 69a III FGG werden Entscheidungen mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam (wie oder wodurch ist nicht bestimmt).
    Teilt er dir mit, er hätte erst mit Beschlußzustellung Kenntnis erlangt und kannst du ihm nicht nachweisen, daß er vorher Kenntnis erlangt hat, würde ich antragsgemäß festsetzen.

  • Gemäß § 69a III FGG werden Entscheidungen mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam (wie oder wodurch ist nicht bestimmt).
    Teilt er dir mit, er hätte erst mit Beschlußzustellung Kenntnis erlangt und kannst du ihm nicht nachweisen, daß er vorher Kenntnis erlangt hat, würde ich antragsgemäß festsetzen.



    Da hier anscheinend die sofortige Wirksamkeit angeordnet wurde, ist der Beschluss wahrscheinlich nicht erst durch Bekanntmachung an den Betreuer wirksam geworden, § 69a Abs. 3 S. 3 FGG, sondern durch Übergabe zur Geschäftsstelle (oder Bekanntgabe an den Betroffenen, wenn die Entscheidung im termin erfolgt ist).
    Von daher würde ich die Vergütung nur bis zur Bekanntgabe bzw. dem Tag der Übergabe zur Geschäftsstelle gewähren.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Auf die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses bzgl. des BT-Wechsels kommt es (anders als bei der Einrichtung einer Betreuung mit sofortiger Wirksamkeit) hinsichtlich der Vergütung für den entlassenen Betreuer nicht an (vgl. hier inbs. #23), sondern lediglich auf die Kenntnis des entlassenen Betreuers. M. E. ist daher antragsgemäß festzusetzen.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Ups :oops:, danke.
    Dann ziehe ich meine Auffassung in #5 zuück und behaupte das Gegenteil.;)
    Also Festsetzung der Vergütung bis zur Kenntniss des alten Betreuers.

    Trenne dich nie von deinen Illusionen und Träumen. Wenn sie verschwunden sind wirst du weiter existieren, aber aufgehört haben zu leben.

    (Mark Twain)

    Spendenaufruf

  • Hallo, ich hänge mich mal hier dran:

    Ein Vereinsbetreuer eines Betreuungsvereins scheidet aus, wird entlassen und statt dessen der Nachfolger im Betreuungsverein als neuer Vereinsbetreuer bestellt.

    "Stichtag" war der 1.10.2014 (Zustellung Beschluss an entlassenen Betreuer und neuen Betreuer).

    Nunmehr rechnet der Betreuungsverein die Vergütung der Vereinsbetreuer wie folgt ab: Beginn des neuen Betreuungsquartals (22.07.2014) bis Tag der Entlassung des alten Vereinsbetreuers (1.10.2014).

    Ist dies möglich? Wir befinden uns außerhalb der (bisherigen) Abrechnungsquartale.

    Die Vergütung für die Vereinsbetreuer kann doch nur der Betreuungsverein abrechnen. Und beim Betreuungsverein hat ja kein Wechsel stattgefunden.

    Hab bisher leider keine Lösung gefunden.
    Vielleicht kann mir ja das Forum auf die Sprünge helfen.
    Von hier aus schon mal Danke und ein sonniges Wochenende.

  • Gab es schonmal, die Frage. Hülfet es?

    Erst mal Danke. So richtig weiterhelfen tut's nicht.

    Um bei Cromwell zu sein: klar habe ich einen Betreuerwechsel, aber die Vergütungsansprüche stehen halt nur dem Betreuungsverein zu und dieser hat halt nicht gewechselt. Auch haben beide Betreuer die gleiche Qualifikation und damit denselben Stundensatz.

    Die Wahrscheinlichkeit, dass ich -egal wie ich entscheide- richtig entscheide liegt wohl bei 50 %. Rechtsprechung ist mir zumindest nicht bekannt.

  • Ich hatte mehrfach Betreuerwechsel beim Betreuungsverein. Es wurde durchgehend weiter nach dem bisherigen Betreuungsquartal berechnet. Auch hatten in meinem Fall die Vereinsbetreuer immer die selbe (höchste) Qualifikation.

  • BGH, Beschluss vom 25. Mai 2011 – XII ZB 440/10 –, juris,
    hier insbesondere Rn. 12, die nahelegt, dass die für Berufsbetreuer geltenden Grundsätze, dass bei einem Wechsel ein neuer Zeitraum beginnt, auch für Vereinsbetreuer gelten.

  • Ich habe jetzt innerhalb des Betreuungsvereins 20 Betreuungen von meinem Vorgänger, der in Ruhestand ging, übernommen. Der Verein hat alle Betreuungen mit Stichtag der Übergabe für den alten Betreuer abgerechnet. Danach wurde für alle Betreuungen das Quartal neu berechnet, nach dem Zeitpunkt, in dem ich die jeweilige Betreuung übernommen habe. Ist von keinem der Gerichte mit denen wir es zu tun haben, beanstandet worden.

  • Ich habe jetzt innerhalb des Betreuungsvereins 20 Betreuungen von meinem Vorgänger, der in Ruhestand ging, übernommen. Der Verein hat alle Betreuungen mit Stichtag der Übergabe für den alten Betreuer abgerechnet. Danach wurde für alle Betreuungen das Quartal neu berechnet, nach dem Zeitpunkt, in dem ich die jeweilige Betreuung übernommen habe. Ist von keinem der Gerichte mit denen wir es zu tun haben, beanstandet worden.


    Das halte ich nicht für richtig, selbst wenn der alte und der neue Vereinsbetreuer unterschiedliche Stundensätze aufweisen. In diesem Fall muss dann eben innerhalb des Quartals aufgesplittet werden.

    Beim gleichen Stundensatz der beiden Betreuer würde eine Abrechnung bis zum Betreuerwechsel mit anschließendem Neubeginn der Quartale allerdings zu einer unnötigen, für Staatskasse oder Betreuten nachteiligen Mehrvergütung führen (durch die entsprechende Aufrundung).

    Die Vergütung steht dem Betreuungsverein zu, an diesem ändert sich nichts, nur an der Person des Betreuers, der für den BV die Vergütung verdient.

    Insbesondere problematisch wäre eine Umstellung auf den neuen Zeitraum, wenn die Betreuung noch kein Jahr läuft. Hier entstünde nicht nur die Rundung beim Wechsel, sondern weitere Rundungen der Stunden durch den fehlenden Gleichklang der erhöhten Vergütung im ersten Jahr mit den Quartalen.

  • Wenn ich aber a) sage, d.h. eine Zwischenabrechnung "zulasse", dann muss ich auch b) sagen, d.h. auf neue Abrechnungsquartale bestehen.

    Mal schauen, ob das mit den neuen Abrechnungsquartalen hinhaut. Ich vermute eher nicht.

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