Streitwert zw. Mahnverfahren und streitigem Verfahren

  • Hallo !

    Folgendes P kommt öfter:

    Beispiel: die im Mahnverfahren geltend gemachte Forderung beträgt
    2.000,- € + Zinsen.

    Es wird Widerspruch eingelegt. Bevor das Mahnverfahren in das streitiger Verfahren übergeleitet wird (Eingang der Klagebegründung bei Gericht am 1.2.2006), wurde die Hauptforderung bezahlt, und zwar am 15.1.2006.

    Für die Terminsgebühr des danach ergangenen VErsäumnisurteils ist nur der Mindestwert massgeblich. M.E. ist aber auch schon für die Gerichtsgebühr als auch die Verfahrensgebühr der Mindestwert massgeblich, wobei die Mahnverfahrensgebühr aus dem anfänglichen Wert, nämlich 2000,- €, anzurechnen ist.

    Seht Ihr das auch so , oder anders ?

  • Ja, so sehe ich das glaub auch.
    Aber doch nur anteilige Anrechnung aus dem Streitwert.
    Aber wieso nicht folgendes: Richter soll Streitwert festsetzen, dann gibt es auch kein Problem!

  • Kommt darauf an. :D

    Es wurde offensichtlich Gesamtwiderspruch eingelegt. Wenn dann die Abgabe ans Streitgericht bereits bei Stellung des Mahnantrags beantragt war, ist damit für mich alles ins streitige Verfahren übergegangen. Genauso, wenn die restlichen 2,5 Gebühren gezahlt sind. Nur wenn erst nach der Zahlung der Hauptforderung die Abgabe ans Streitgericht beantragt wird, halte ich eine Ermäßigung des Streitwerts für richtig. Hab auch irgendwo schon Entscheidungen dazu gesehen. Muss ich erstmal suchen. :gruebel:

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    Zum Zeitpunkt des Postens war ich all meiner 5 Sinne (Stumpfsinn, Schwachsinn, Wahnsinn, Irrsinn und Unsinn) mächtig.

  • Ich stimme diabolo zu (schon wieder einer! :D ).

    Der Wert des Streitverfahrens insgesamt ist der Mindestwert. Anzurechnen ist eine Mahnverfahrensgebühr aus dem Wert des Streitverfahrens - also nur nach dem Mindestwert.

    Wenn Streitwertfestsetzung beantragt wird, dann vergessen die Richter oft, den Wert zwischen Mahn- und Streitverfahren zu splitten und jeweils eigene Werte festzusetzen (Streitwert Mahnverfahren: 2.000 €, Streitwert Streitverfahren: 300 €).

    Die Hauptforderung gezahlt worden ist dabei noch zurzeit des Mahnverfahrens, also praktisch VOR Abgabe ans das Streitgericht.

  • Li liDa gab es aber unterschiedliche Meinungen, oder?
    Hatte den Fall nämlich auch schon mal.Wie gesagt: richterliche Entscheidung und Rücksprache mit diesem erleichtert das !

  • Wusst ich es doch, dass ich Rechtsprechung dazu hab:

    Hanseatisches OLG vom 09.06.1998 zu 8 W 139/98 - 3fache Gebühr
    OLG München vom 30.09.1997 zu 11 W 2456/97 - Reduzierung der Gebühr
    KG Berlin vom 12.06.2001 zu 1 W 178/01 - Entstehungszeitpunkt der Gebühr

    und dann hab ich noch zwei eigene Erinnerungen und Entscheidungen der Richter dazu, die jeweils zurückgewiesen wurden.
    Text kann ggf. eingestellt werden.

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  • li_li

    Die von Dir zitierten Entscheidungen hab ich zwar nicht gelesen, aber ich denke, dass sie für Verfahren nach dem 01.07.2004 nicht mehr notwendig sind.
    Der Gesetzgeber hat nämlich mit der Änderung des GKG zum 01.07.2004 auch den Text zur KV-Nr. 1210 erweitert. Dort heißt es:

    ...(die) Gebühr entsteht mit eingang der Akten bei dem Gericht, an das der Rechtstreit nach Erhebung des Einspruch... abgegeben wird....

    D.h. die Gebühr für´s Prozessverfahren ist im Ausgangsfall nach 2000 € zu berechnen, wenn nicht mit der Mahnakte zusammen beim Prozessgericht ein Teilrücknahme (-erledigungserklärung) eingeht. Wichtig ist, welcher Betrag im Moment des Eingangs der Akte beim Zivilgericht noch geltend gemacht wird, nicht welcher tatsächlich noch besteht nach Zahlung.

  • Zitat von Michaela


    D.h. die Gebühr für´s Prozessverfahren ist im Ausgangsfall nach 2000 € zu berechnen, wenn nicht mit der Mahnakte zusammen beim Prozessgericht ein Teilrücknahme (-erledigungserklärung) eingeht. Wichtig ist, welcher Betrag im Moment des Eingangs der Akte beim Zivilgericht noch geltend gemacht wird, nicht welcher tatsächlich noch besteht nach Zahlung.



    Das sehe ich auch so. Vgl. auch Zöller, 25. Aufl. § 3 Rn. 16 Stw. "Mahnverfahren"

  • Das hatte ich für den Ausgangsfall auch so verstanden: Wenn mit Akteneingang beim Zivilgericht nur noch geringe, übrig gebliebene Nebenforderungen geltend gemacht werden, sind wir ja beim Mindeststreitwert.

  • wie kann es denn vom Akteneingang abhängen? Entweder hab ich Auftrag Titulierung (also komme was wolle) von Anfang an oder erst, wenn Gegner sich wehrt. Dann frühestens zur Widerspruchsnachricht, aber ich kann doch nicht die RA Gebühren davon abhängig machen, ob das Mahngericht die Akten per Post verschickt oder Hausintern runterträgt? Der Zeitunterschied - in der der Gegner zahlen könnte schwankt ja riesig.

    Darüber muß ich wohl erst mal denken und mich njochmal einklicken?

  • @Bine: Ich verstehe leider deinen Post nicht so ganz.

    Im übrigen schließe ich mich Michaela, Geo und 13 an.

    Maßgeblich ist die beantragte Hauptforderung zum Zeitpunkt des Akteneingangs beim Zivilgericht.

    Mal zum Ausgangsfall:

    "Es wird Widerspruch eingelegt. Bevor das Mahnverfahren in das streitiger Verfahren übergeleitet wird (Eingang der Klagebegründung bei Gericht am 1.2.2006), wurde die Hauptforderung bezahlt, und zwar am 15.1.2006."

    Ich vermute doch mal, dass der Antragstellervertreter bereits in der Klagebegründung die Hauptforderung für erledigt erklärt hat.
    Sind ja immerhin 15 Tage.
    Oder ist hier mit "(Eingang der Klagebegründung bei Gericht am 1.2.2006)" der Eingang der Akte beim Zivilgericht gemeint?

    Man bräuchte wohl extaktere Angaben um genau nachvollziehen zu können, was da los ist.

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