Unzulässiges Rechtsmittel gegen Kostenfestsetzungsbeschluss

  • Hallo zusammen, bin neu hier und habe eine Frage zu folgendem Fall:

    Ein ehemaliger Rechtsanwalt (ist bereits seit einigen Jahren aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschlossen) hat in einem Verfahren Kostenfestsetzung nach RVG beantragt.Diesen Antrag habe ich mit Beschluss zurückgewiesen, da er als Nichtanwalt keine Kosten nach RVG geltend machen kann.Kosten für die Beklagten persönlich (die von ihm vertreten wurden und gar nicht wussten,dass er kein Anwalt ist!) hat er trotz Aufforderung nicht geltend gemacht.Somit habe ich bei der Kostenausgleichung seitens der Beklagten keine Kosten berücksichtigt.Der Beklagtenvertreter hat nun gegen beide Beschlüsse "Einspruch" eingelegt.
    Ich bin der Meinung,dass ich im vorliegenden Fall den Einspruch als unzulässiges Rechtsmittel zurückweisen muss.Der Klägervertreter sieht das ebenso,hat diesbezüglich schon eine Stellungnahme abgegeben.Begründet wäre der Einspruch ebenfalls nicht.

    Wie seht ihr das?Ist eine Zurückweisung wegen Unzulässigkeit des Rechtsmittels möglich oder muss ich den Einspruch in eine Erinnerung umdeuten,obwohl er von einem ehemaligen Rechtsanwalt eingelegt wurde? Dies widerstrebt mir jedoch,da er gerade in diesem Fall so darauf gepocht hat doch wie ein Anwalt behandelt zu werden und unbedingt nach dem RVG abrechnen wollte.Wie formuliert man den Beschluss?

  • "Zwar kann von einem Rechtsanwalt erwartet werden, daß er ein von ihm selbst formuliertes Begehren richtig bezeichnet. Dafür spricht auch eine Vermutung; ein Vertrauenstatbestand besteht insoweit jedoch nicht. Das gilt insbesondere im Kostenrecht, wo den Anwälten häufig bereits die Differenzierung zwischen einer Erinnerung [...] oder einer sofortigen Beschwerde [...] nicht geläufig ist. Deshalb durfte sich die Rechtspflegerin nicht darauf verlassen, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers ihren Beschluß im Wege der sofortigen Beschwerde angreifen wollte. Vielmehr war sie gehalten, anhand der gegebenen Begründung zu ermitteln, was er tatsächlich gemeint hat."


    (aus OLG Hamm, Beschluss 29.11.2001, 23 W 378/01, AGS 2002, 283).


    Von daher ist (auch) das (anwaltliche) Begehren auszulegen. Da die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittelinstanz obliegt, würde ich einen schönen knackigen Nichtabhilfebeschluss fertigen und die Sachen der jeweiligen Rechtsmittelinstanz vorlegen. Die sollen auch was zu lachen haben.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    4 Mal editiert, zuletzt von Ernst P. (26. November 2008 um 14:05)

  • Da es ziemlich viele Anwälte gibt, die nicht wissen, wo der Unterschied zwischen einer Erinnerung und einer Beschwerde ist und deshalb irgendein Rechtsmittel (manchmal auch nur "das zulässige Rechtsmittel") einlegen, würde ich das nicht so streng sehen. Natürlich ist sowas nervig und ein RA sollte es eigentlich auch besser wissen, aber es ist ja schon klar, was gemeint ist, so dass nicht mal viel rumgedeutet werden muss, um rauszufinden, was gemeint ist.

    Ich würde nicht zurückweisen, sondern über die als Einspruch bezeichnete Erinnerung entscheiden.

  • Von daher ist das Begehren auszulegen. Da die endgültige Entscheidung über die Zulässigkeit der Rechtsmittelinstanz obliegt, würde ich einen schönen knackigen Nichtabhilfebeschluss fertigen und die Sachen der jeweiligen Rechtsmittelinstanz vorlegen. Die sollen auch was zu lachen haben.



    Grundsätzlich sind falsch bezeichnete Rechtsmittel unschädlich und entsprechend auszulegen. Gerne erlaube ich mir dann aber auch einen bissigen Kommentar im Beschluss (ich will ja auch meinen Spaß bei der Arbeit:teufel:), wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingereicht wurde (ist hier ja nicht so :teufel: :teufel: ;)).

    Wie Ernst P.: Nichtabhilfe & Vorlage

  • War eigentlich ´ne ernst gemeinte Frage. Ganz sauber tickt der ja eventuell nicht, wenn er auch weiterhin den Anwalt spielt. Aber wer die Kuh so richtig am fliegen hat, steht ja eher selten unter Betreuung...

  • Vielen Dank für Eure Beiträge.Habe schon befürchtet,dass ich nicht einfach zurückweisen kann bzw. soll.Allerdings legt mein "Anwalt" ja nicht mal sofortige Beschwerde ein, sondern Einspruch,der hier überhaupt nicht anwendbar ist.Mir widerstrebt zwar nach wie vor ihn zu seinen Gunsten umzudeuten,da er ja so auf seinen "Anwaltstatus " pocht,aber die eigene Partei seit Wochen an der Nase rumführt.Ich werde wohl trotzdem einen Nichtabhilfebeschluss machen (mit entsprechend verschärfter Begründung).

  • Tja, auch wenn manche Volljuristen eher den Eindruck eines "vollen" Juristen hinterlassen, kommt es leider nicht auf die RM-Bezeichnung, sondern auf den Willen des Verfassers an. Daher ist Nichtabhilfe und Vorlage auch richtig.

  • Zur Zurückweisung bist Du als Rechtpflegerin bei einem Rechtsmittel nicht befugt. Nur zur Abhilfe oder Vorlage unter Nichtabhilfe.


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    Alles hat einmal ein Ende.

    Sogar der Montag! :S


  • Grundsätzlich sind falsch bezeichnete Rechtsmittel unschädlich und entsprechend auszulegen. Gerne erlaube ich mir dann aber auch einen bissigen Kommentar im Beschluss (ich will ja auch meinen Spaß bei der Arbeit:teufel:), wenn das Rechtsmittel von einem Rechtsanwalt eingereicht wurde (ist hier ja nicht so :teufel: :teufel: ;)).

    Wie Ernst P.: Nichtabhilfe & Vorlage

    Ich schreibe in solchen Fällen "der als Erinnerung auszulegende Einspruch"

    Fraglich ist, ob Anzeige an die RA-Kammer geboten ist - wenn der Typ "Mandanten" glauben lässt, er ist zugelassener Anwalt, finde ich das schon bedenklich... Und er scheint ja auch selbst zu glauben, dass es keinen Unterschied macht, ob zugelassen oder nicht :eek:
    Ist sowas nicht sogar evtl. strafrechtlich von Belang?

    Wir taumeln durch die Straßen, so als wären wir jung und schön.

  • Bitte unbedingt der Rechtsanwaltskammer vorlegen (ich weiß, manche Kammern sind sehr lahm), damit diese Schritte gegen den vermeindlichen Kollegen ergreifen kann. Nicht umsonst gibt es ein spezielles Zulassungs- und ggbf. Ausschlussverfahren bei Rechtsanwälten.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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