Umgehung des neuen § 1193 BGB

  • Hallo!
    Nach dem neuen § 1193 BGB ist eine Vollstreckung aus einer Sicherungsgrundschuld nur nach vorheriger Kündigung möglich. Das Versteigerungsgericht hat nicht zu prüfen, ob eine Kündigung erfolgt ist. Es verläßt sich auf die Vollstreckungsklausel.

    Wenn nun ein Grundschuldgläubiger zunächst aus dem persönlichen Anspruch vollstreckt, für den die Regelung des § 1193 BGB formell nicht zutrifft, und dann gleichzeitig die Grundschuld kündigt und nach Ablauf der Frist von sechs Monaten mit der Grundschuld dem angeordneten Verfahren beitritt, kann dies das Vollstreckungsgericht wohl nicht verhindern.

    Was haltet Ihr davon? Und sind die Kosten der Anordnung aus dem persönlichen Anspruch dann notwendige Vollstreckungskosten (Erfolgsaussichten)?

  • Wie Du selbst schon sagst: Wir werden es nicht verhindern können. Mit Sachen, die man nicht verhindern kann, muß man leben. Ich bin insoweit also sehr entspannt.
    Im übrigen glaube ich auch nicht, daß ein solches Vorgehen künftig zum Regelfall werden wird.

    Grundsätzlich halte ich die Kosten eines solchen Vorgehens nicht für notwendig, könnte mir aber auch Ausnahmefälle vorstellen. Die Erfolgsaussicht der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme ist insoweit m.E. nur ein Kriterium der Beurteilung.
    Es sollte auch nicht übersehen werden, daß viele Banken die Kosten nicht im Verfahren selbst, sondern (für das Versteigerungsgericht nicht überprüfbar) erst bei der Erlösabrechnung gegenüber ihrem Darlehensschuldner ansetzen.

  • Ich glaube auch nicht, dass der geschilderte Fall zum Regelfall wird. Welchen Vorteil hat den ein Gläubiger davon? Eine frühere Beschlagnahme führt doch nicht automatisch zu einer höheren Erlöszuteilung und auf welche Zinsen (Zeitraum) zugeteilt wird, bleibt für Gläubiger und Schuldner unterm Strich gleich.

    Verhindern kann man diese Vorgehendsweise jedoch nicht. Über die Erstattbarkeit der Kosten ist dann im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden.

  • Wie Du selbst schon sagst: Wir werden es nicht verhindern können. Mit Sachen, die man nicht verhindern kann, muß man leben. Ich bin insoweit also sehr entspannt.
    Im übrigen glaube ich auch nicht, daß ein solches Vorgehen künftig zum Regelfall werden wird.

    Grundsätzlich halte ich die Kosten eines solchen Vorgehens nicht für notwendig, könnte mir aber auch Ausnahmefälle vorstellen. Die Erfolgsaussicht der einzelnen Vollstreckungsmaßnahme ist insoweit m.E. nur ein Kriterium der Beurteilung.
    Es sollte auch nicht übersehen werden, daß viele Banken die Kosten nicht im Verfahren selbst, sondern (für das Versteigerungsgericht nicht überprüfbar) erst bei der Erlösabrechnung gegenüber ihrem Darlehensschuldner ansetzen.


    Trifft vollinhaltlich meine Zustimmung.:daumenrau

  • Ich habe nicht den Eindruck, dass viele Banken bisher ruck-zuck in die Versteigerung gegangen sind - dafür sind wir zu teuer. Außerdem ist es auch profitabler, die vereinbarten Zahlungen zu bekommen, wenn auch mit Rückstand. Den Umweg könnte ich mir aber für besondere Ausnahmen vorstellen, dann aber eher für eine Zwangsverwaltung.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!