Nachträglicher Herrschvermerk

  • Hallo, habe folgenden Fall:

    Eine Dienstbarkeit ist schon lange eingetragen, nun möchte der Eigentümer des herrschenden Grundstücks nachträglich einen Herrschvermerk eintragen lassen. Der Eigentümer des dienenden Grundstücks hat nicht zugestimmt.

    Sehe ich das richtig, dass er bewilligen müsste, da es für ihn eine nachträgliche Beeinträchtigung hinsichtlich einer späteren Löschung des Rechts darstellt?

    Gruß

  • Hallo, ich häng mich hier mal ran mit meinem Problem:

    Die Dienstbarkeit ist lange eingetragen, das herrschende Grundstück G ist geteilt in die Grundstücke X und W. Aus W wurde Wohnungseigentum gebildet W1 - W16.
    Der Eigentümer von W1 beantragt jetzt die nachträgliche Eintragung des Herrschvermerks.
    Habe schon viel gelesen, aber die Lösung leider noch nicht gefunden. Fest scheint zu stehen, dass der Antrag von W1 nicht ausreicht, um den Herrschvermerk auf "dem Grundstück", also im Grundbuch von W1-W16 und X einzutragen.

    Daher meine Frage: Ist es möglich/zulässig, den Herrschvermerk nur auf dem Blatt von W1 einzutragen?


    (auf dem dienenden Blatt müsste dann noch entsprechend vermerkt werden, dass das herrschende Grundstück geteilt wurde und jetzt verzeichnet ist .... Das Recht ist auf dem Blatt des mit?herrschenden Grundstücks W1 vermerkt - oder so ähnlich...)

  • Hallo,

    ich hänge mich mal mit folgendem Problem ran:

    Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks. Wortwörtlich heißt es " Eintragung eines Vermerks im Grundbuch über die in den Grundbücherns von Blatt A und Blatt B eingetragenen Erschließungsdienstbarkeiten".
    Blatt A und B sind die dienenden und teilweise zugleich auch herrschenden Grundstücke. In Blatt B sind insgesamt 4 Grunddienstbarkeiten (Leitungs- und Wegerechte, Trinkwasser/Abwasserleitungsrechte) eingetragen.

    Der Antrag auf Eintragung des Herrschvermerks ist von einem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks gestellt.
    Ich bin irgendwie ein bisschen stutzig, weil ich 1. nicht genau weiss für welche Dienstbarkeiten aus Blatt B denn jetzt der Vermerk eingetragen werden soll und weil Blatt B jeweils herrschendes als auch dienendes Grundstück ist, weiss ich nicht so recht wie ich das eintragen soll, weil wenn ich den Vermerk beim dienenden Grundstück in Blatt B mache "Das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt.."), stimmt das ja nicht wirklich zu 100 %, weil ich ja den Vermerk nur für ein herrschendes Grundstücks eintrage und nicht für alle.. das müsste ich dann irgendwie zum Ausdruck bringen?!

    Ich hoffe, dass ihr versteht was ich meine..
    Für eure Hilfe danke ich!

  • Hallo,

    ich hänge mich mal mit folgendem Problem ran:

    Ich habe hier einen Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerks. Wortwörtlich heißt es " Eintragung eines Vermerks im Grundbuch über die in den Grundbücherns von Blatt A und Blatt B eingetragenen Erschließungsdienstbarkeiten".
    Blatt A und B sind die dienenden und teilweise zugleich auch herrschenden Grundstücke. In Blatt B sind insgesamt 4 Grunddienstbarkeiten (Leitungs- und Wegerechte, Trinkwasser/Abwasserleitungsrechte) eingetragen.

    Der Antrag auf Eintragung des Herrschvermerks ist von einem Eigentümer eines herrschenden Grundstücks gestellt.
    Ich bin irgendwie ein bisschen stutzig, weil ich 1. nicht genau weiss für welche Dienstbarkeiten aus Blatt B denn jetzt der Vermerk eingetragen werden soll na offenbar für alle (für die Erschließungsdienstbarkeiten)und weil Blatt B jeweils herrschendes als auch dienendes Grundstück ist, weiss ich nicht so recht wie ich das eintragen soll, weil wenn ich den Vermerk beim dienenden Grundstück in Blatt B mache "Das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt.."), stimmt das ja nicht wirklich zu 100 %, weil ich ja den Vermerk nur für ein herrschendes Grundstücks eintrage und nicht für alle.. das müsste ich dann irgendwie zum Ausdruck bringen?!

    Ich hoffe, dass ihr versteht was ich meine..
    Für eure Hilfe danke ich!

    Für den Rest wäre der (anonymisierte) GB-Stand hilfreich (BV + II). Mir ist noch nicht ganz klar, wie die Buchungen erfolgten.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • in Blatt B sind (Belastungsgegenstand ist bei Nr. 1 BV-Nr. 1, bei Nr. 2 BV Nr. 2, bei Nr. 3 BV-Nr. 4 und bei Nr. 4 BV Nr. 3) in Abt. II eingetragen:

    Nr. 1: Grunddienstbarkeit (Leitungs- und Wegerecht) für den jeweiligen Eigentümer von Blatt B BV-Nr. 2, BV-Nr. 3, BV-Nr. 4 und Blatt A BV-Nr. 1 als Gesamtberechtigte gem. § 428 BGB; gemäß Bewilligung vom ..., eingetragen am ... .

    Nr. 2, 3 und 4 genauso wie unter Nr. 1 bloß mit anderen schlagwortartigen Bezeichnungen (das herrschende Grundstück ist je nach Belastungsgegenstand entsprechend ausgetauscht - also bei Belastungsgegenstand BV-Nr. 1 sind dann herrschende Grundstücke BV-Nr. 2,3,4 und bei Belastunsgegenstand BV-Nr. 2 sind herrschende Grundstücke dann BV 1,3 und 4).

    In Blatt A soll der Herrschvermerk bzgl. der Dienstbarkeiten aus Blatt B eingetragen werden. Dadurch, dass ich in Blatt B vier Dienstbarkeiten eingetragen habe und vermutlich für alle der Vermerk eingetragen werden soll, muss ich also 4 Herrschvermerke in Blatt A eintragen nebst entsprechender Vermerke bei den 4 Dienstbarkeiten in Blatt B "Das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks vermerkt; eingetragen am.." (hier aber nur bezogen auf Blatt A, weil nur dort der Herrschvermerk eingetragen wird?!)

    Hilft dir das weiter?

    Einmal editiert, zuletzt von H1 (30. Dezember 2014 um 15:43)

  • Also jetzt wird es mir klarer. Danke.
    Ast. ist also der Eig. von A, der (Mit-)Berechtigter aller vier GD ist. Damit kann problemlos in Blatt A die Eintragung von vier entsprechenden Herrschvermerken erfolgen. In Blatt B wären keine Herrschvermerke einzutragen, da vom Eig. B nicht beantragt. Was der Antrag soll, "über die in den Grundbücherns von Blatt A ... eingetragenen Erschließungsdienstbarkeiten" Herrschvermerke einzutragen soll, erschließt sich mir nicht. Von in A eingetragenenen GD hast Du eben nichts geschrieben, obgleich ich ja nach dem Belastungsstand gefragt hatte. Ich darf daher davon ausgehen, daß dort keine Eintragungen erfolgten.
    Der Vermerk bei den GD über den Herrschvermerk beschränkst Du wie Du richtig schreibst auf die Eintragung in A. Anders geht es ja gar nicht mangels Herrschvermerk.

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  • In Blatt A sind keine Dienstbarkeiten eingetragen. Nur in Blatt B.

    Dann ist es ja doch so wie es mir schon gedacht habe. Aber irgendwie war ich ein wenig verwirrt :gruebel:
    Vielen Dank für deine Hilfe!

    Einen guten Rutsch ins neue Jahr :)

  • Danke, wünsche ich Dir auch.

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  • Ich muss mich hier mal dranhängen.
    Der Fall wurde in diesem und in dem unter #4 verlinkten Thread schon angerissen, so ganz komme ich aber nicht weiter.

    Vor vielen Jahre wurde eine Grunddienstbarkeit (ohne Herrschvermerk) zu Gunsten des Grundstücks A eingetragen. Dieses wurde inzwischen in die Grundstücke B und C, die jeweils anderen Eigentümern gehören, geteilt. § 1025 S. 1, 1. HS BGB ist einschlägig, beide Grundstücke sind voll begünstigt.

    Nun beantragt der Eigentümer des Grundstücks B formlos die Eintragung eines Herrschvermerks. Aus Hügel, GBO, Rn. 12 zu § 9 GBO ergibt sich im Umkehrschluss, dass die Eintragung eines Herrschvermerks an nur einem der berechtigten Grundstücke möglich ist.

    Wie sieht jetzt aber die Formulierung bei dem Vermerk im dienenden Grundstück aus? Ich dachte an: "Das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks B (folgt genaue Blattbezeichnung) - Teil des ursprünglich aus der Hauptspalte ersichtlichen herrschenden Grundstücks - vermerkt".

    Haltet ihr das so für korrekt?

  • Ich würde noch ergänzen, dass das herrschende Grundstück fortgeschrieben ist.
    Also in etwa: Das herrschende Grundstück ist fortgeschrieben in ... (jetzt Blatt 1) und ... (jetzt Blatt 2). Das Recht ist auf dem Blatt des herrschenden Grundstücks ... Blatt ... vermerkt.

    Life is short... eat dessert first!

  • Gibt es hinsichtlich der Eintragung eines Herrschvermerkes nur bei einem der herrschenden Grundstücke (berechtigt sind seit Bestellung der GDBK mehrere Grundstücke bzw. deren jew. Eigentümer) neuere Erkenntnisse? Hügel, BeckOK sagt zwar in § 9 Rn. 12, dass es möglich wäre, in Rn. 22 sagt er aber, dass es Gegenmeinungen gibt (zB Bauer/Schaub; liegt mir leider nicht vor). Mir liegt der Antrag auf Eintragung eines Herrschvermerkes hinsichtlich eines der berechtigten Grundstücke eines Gläubigers vor.

    Wie handhabt ihr das?

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