Mindestbetrag bei Zwasi nicht erreicht

  • Hallo zusammen!

    Ich habe einen Antrag auf Eintragung einer Zwasi vorliegen, genauer gesagt von 3 Zwasis. Sie sollen auf den Grundstücken 1 bis 3 des Schuldners lasten. Bei der 1. Zwasi ist der Mindestbetrag erreicht, die beiden anderen liegen darunter. Ich habe zwischenverfügt mit dem Hinweis, dass aufgrund des vollstreckungsrechtlichen Mangels der Rang nicht gewahrt ist.

    Jetzt bekomme ich einen weiteren Zwasi-Antrag für Grundstück Nr. 1. Ich denke ich kann ohne zu zögern eintragen, auch wenn der erste Antrag hinsichtlich Grundstück Nr. 1 in Ordnung war. Schließlich wäre ein Teilvollzug nur möglich, wenn dies im Antrag ausdrücklich geregelt wäre.

    Seht ihr das auch so?

  • Sehe ich auch so. Du hast einen vollstreckungsrechtlichen Mangel beanstandet, daher keine Wirkung nach § 18 GBO (habe ich als Hinweis in der ZwVfg.). Du hast einen Antrag vorliegen, der auch nur insgesamt vollzogen werden soll. Daher würde ich hier die neue ZwHyp eintragen.

  • Sehe ich auch so.

    Neue ZwaSiHyp eintragen und den alten Antrag kostenpflichtig zurückweisen...


    Ja, wäre richtig. Ich warte jedoch ab, ob in der Frist der Mangel behoben wird. Sonst kannst Du dem Gl.-Vertr. erklären, warum Du noch innerhalb der Frist zurückgewiesen hast. Einfach Arbeitserleichterung.;)

  • Sehe ich auch so.

    Neue ZwaSiHyp eintragen und den alten Antrag kostenpflichtig zurückweisen...


    Ja, wäre richtig. Ich warte jedoch ab, ob in der Frist der Mangel behoben wird. Sonst kannst Du dem Gl.-Vertr. erklären, warum Du noch innerhalb der Frist zurückgewiesen hast. Einfach Arbeitserleichterung.;)



    :gruebel:
    Das versteh ich jetzt nicht. Der Mangel kann doch gar nicht mehr behoben werden, selbst wenn er noch irgendwo die Restbeträge auftreibt oder seinen Antrag abändert :gruebel:...

    Ich mach in der ZwVfg bei ZwaSiHyps immer den Vermerk, dass diese Zwischenverfügung keine rangwahrende Wirkung § 18 GBO hat und ich und bei Vorliegen eines weiteren vollzugsfähigen Antrages ohne weitere Mitteilung kostenpflichtig zurückgewiesen wird...

  • Ich hatte ehrlich gesagt auch nicht unbedingt vor zurückzuweisen, obwohl das der korrekte Weg wäre. Ich hab in meiner Zwischenverfügung geschrieben, die Beträge sollen halt anders verteilt werden. So gesehen ist der Mangel ja behebbar.

  • Ich hatte ehrlich gesagt auch nicht unbedingt vor zurückzuweisen, obwohl das der korrekte Weg wäre. Ich hab in meiner Zwischenverfügung geschrieben, die Beträge sollen halt anders verteilt werden. So gesehen ist der Mangel ja behebbar.



    Das wäre dann m.E. doch aber ein neuer Antrag - mit neuer OdNr. versehen - und dann auch nach der jetzt eingetragenen ZwaSiHyp eingegangen...
    Denn der Antrag auf Eintragung von 3 SichHyp kann doch nicht "umformuliert" werden, dass nur 2 eingetragen werden sollen :gruebel:...

    Aber gut, am Ende läuft es dann ja auf dasselbe hinaus, du sparst dem RA halt noch die Zurückweisungsgebühr...

  • Ja, wegen der Zurückweisungsgebühr hätte ich schon Mitleid.
    Aber nochmal wegen den Zwasis -> der Antrag würde immer noch auf 3 Stück gerichtet sein, halt nur nicht mehr zu 3000 €, 500 € und 500 €, sondern zu jeweils 1000 €. Quasi nur "Umverteilung".

  • Ich meine, die in der Aufklärungsverfügung (§139 ZPO) gesetzte Frist ist abzuwarten, bevor der erste Antrag zurückgewiesen werden kann.

    (Die später beantragte Zwangssicherungshypothek kann selbstverständlich sofort zur Eintragung gelangen, da keine Mängel entgegenstehen.)

  • Ja, wegen der Zurückweisungsgebühr hätte ich schon Mitleid.
    Aber nochmal wegen den Zwasis -> der Antrag würde immer noch auf 3 Stück gerichtet sein, halt nur nicht mehr zu 3000 €, 500 € und 500 €, sondern zu jeweils 1000 €. Quasi nur "Umverteilung".


    Ja :daumenrau

  • Ja, wegen der Zurückweisungsgebühr hätte ich schon Mitleid.
    Aber nochmal wegen den Zwasis -> der Antrag würde immer noch auf 3 Stück gerichtet sein, halt nur nicht mehr zu 3000 €, 500 € und 500 €, sondern zu jeweils 1000 €. Quasi nur "Umverteilung".


    Ja :daumenrau



    Ok, dann seh ich das ein... Ich dachte nach dem SV in #1, dass die Beträge insgesamt nicht für 3 TwaSichHyps ausreichen...

    Wenn aber nur "Umverteilt wird, kann man schon über ne berichtigte Antragstellung nachdenken...

    Wobei der Erziehungeffekt (gleich krieg ich wieder Schelte von den Anwälten :flucht:) dann ausbleibt, weil es nicht mehr kostet...
    Und die Verteilung und den Mindestbetrag einer ZwaSiHyp nach § 866 ZPO sollte eigentlich jeder kennen...

  • Wenn man die Auffassung vertritt, dass der mit Aufklärungsverfügung beanstandete Antrag sofort bei Eingang eines vollzugsreifen Antrags zurückgewiesen werden kann oder sollte, wozu dann die Fristsetzung?

  • Die mit der Aufklärungsverfügung gesetzte Frist ist abzuwarten, ehe der Antrag zurückgewiesen werden kann (wozu sollte die Frist denn dann gut sein?!). Die später beantragte - einwandfreie - ZwasI ist eintragungsfähig, also kann sie eingetragen werden. Der einzige Unterschied zwischen dem "normalen " Grundbuchverfahren besteht im Rangverlust des eigentlich vorrangigen Antrags. Was soll da bitteschön eine Zurückweisung vor Fristende? Das hat mit Mitleid wegen der Kosten nichts zu tun.

  • Wenn man die Auffassung vertritt, dass der mit Aufklärungsverfügung beanstandete Antrag sofort bei Eingang eines vollzugsreifen Antrags zurückgewiesen werden kann oder sollte, wozu dann die Fristsetzung?



    Eine Aufklärungsverfügung ist doch nur ein Hinweis an den Antragsteller, daß er mit einer Zurückweisung zu rechnen hat, sobald ich mich wirklich mit seinem Antrag befasse.
    Ich gebe ihm vorher die Möglichkeit, seinen Mist zu korrigieren und teile ihm mit, daß bei Eingang konkurrierender Anträge sofortige Zurückweisung droht. Weiterhin weise ich darauf hin, daß ich mich zu einem bestimmten Termin seinem Antrag ernsthaft widmen und ihn zurückweisen werde. Das ist doch keine "Fristsetzung".

  • Ich sehe das wie Heidi und Wildfang. Für eine Zurückweisung ist (normalerweise) gar kein Bedürfnis vorhanden. Der spätere Antrag wird einfach vor dem früheren, wegen vollstreckungsrechtlicher Mängel aber nicht rangwahrenden Antrag vollzogen und fertig. Bei existentieller Konkurrenz der Anträge (etwa: Neuer Eigentümer eingetragen) muss der erste Antrag jetzt natürlich zurückgewiesen werden, weil er nicht mehr zu retten ist. Ansonsten aber kann das vollstreckungsrechtliche Hindernis doch einfach behoben und der Antrag sodann vollzogen werden.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...



  • Wieso soll ein Teilvollzug nicht möglich sein? Wir besegen uns im Zwangsvollstreckungsrecht. Da ist es ohne weiteres möglich, einem Antrag teilweise zu entsprechen. Wenn z.B. bei einem Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek die Vollstreckungskosten nicht belegt worden sind, wird die Hypothek eben wegen der Hauptforderung und der Zinsen eingetragen und der Antrag hinsichtlich der Kosten zurückgewiesen.

    Wenn hier der Antrag bezüglich des Grundstückes 1 in Ordnung war ist dort selbstverständlich die Zwangssicherungshypothek einzutragen, bevor dem nächsten Antrag entsprochen werden kann. Die unzulässigen Anträge bezüglich der Grundstücke 2 und 3 hätten zurückgewiesen werden müssen. Warum soll der Gläubiger hinsichtlich Grundstück 1 einen Rangverlust erleiden, wenn er bei den Grundstück 2 und 3 einen Fehler macht?

  • Mmmh, angenommen ich trage die Zwasi Nr. 1 ein und weise die anderen zurück, brauch er auch keinen neuen Antrag stellen, da dann keine Umverteilung mehr möglich ist. Ich könnte den RA anrufen und fragen was ihm lieber ist - Antragsrücknahme und ein neuer Antrag, wobei er bzgl. der Zwasi 1 Rangverlust erleidet oder Nr. 1 gleich eintragen und 2 und 3 zurückweisen.

  • Die Umverteilung bleibt möglich. Sie ist nur noch eingeschränkt möglich, das ist richtig, aber ohne weiteres durch Zusammenfassen beider 500-Euro-Beträge auf ein Grundstück realisierbar.

    Allerdings würde ich hier auch eher dazu neigen, den Antrag insgesamt zu betrachten, nämlich eben wegen der nur eingeschränkten Umverteilungsmöglichkeiten. Wenn man hingegen auf den hypothetischen Willen des Antragstellers abstellt, wird wohl HorstK's Meinung der Vorzug zu geben sein, da ihm die Einschränkung lieber sein wird als der nun eintretende Nachrang an Grundstück 1.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

  • So sicher ist das nicht. Der vollzugsreife Folgeantrag beläuft sich auch nur knapp über der 750 er Grenze, der Rangverlust ist also "nicht so hoch". Die anderen Grundstücke sind bisher unbelastet.
    Ich habe aber leider nirgends etwas dazu gefunden, ob der Teilvollzug - ohne ausdrückliche Zulassung im Antrag - von Amts wegen möglich ist.

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