Mindestbetrag bei Zwasi nicht erreicht

  • Nach meiner Ansicht kannst Du nicht einfach den Antrag für Grundstück Nr. 1 ausführen und für die beiden anderen Grundstücke zurückweisen. Erstens hast einen Antrag und den kannst Du nicht einfach teilweise ausführen. Zweitens würdest Du dem Gl. die Möglichkeit einer anderen Verteilung unzulässig einschränken. Den Betrag, den Du einträgst, kann er halt nicht mehr anders verteilen bzw. nicht ohne besondere Erklärungen. Und darüber zu spekulieren, was dem Gl. angenehmer sein wird, steht uns n.m.M. nicht zu.

  • Nach meiner Ansicht kannst Du nicht einfach den Antrag für Grundstück Nr. 1 ausführen und für die beiden anderen Grundstücke zurückweisen. Erstens hast einen Antrag und den kannst Du nicht einfach teilweise ausführen. Zweitens würdest Du dem Gl. die Möglichkeit einer anderen Verteilung unzulässig einschränken. Den Betrag, den Du einträgst, kann er halt nicht mehr anders verteilen bzw. nicht ohne besondere Erklärungen. Und darüber zu spekulieren, was dem Gl. angenehmer sein wird, steht uns n.m.M. nicht zu.



    Wenn der Gläubiger seine Forderung anders verteilen will, kann er problemlos auf die erste eingetragene Zwangssicherungshypothek verzichten und andere Rechte eintragen lassen. Außerdem habe ich nicht einen Antrag, sondern drei Anträge auf Eintragung von drei Zwangssicherungshypotheken. Es ist nicht zu erkennen, dass der Antragsteller diese Anträge gem. § 16 II GBO in der Weise miteinander verknüpft hat, dass die einen Eintragung nicht ohne die anderen erfolgen darf.

  • @HorstK: Das sehe ich anders. Wenn der Gl. einen Antrag stellt, in diesem Antrag die Forderung gem. § 868 ZPO auf verschiedene Grundstücke verteilt, dann sehe darin nicht mehrere Anträge. Damit stellt sich auch nicht die Frage eines Verbundantrages.
    Hier kann ich den Antrag nur beanstanden und der Gl. kann eine andere Verteilung bestimmen (nach meiner Ansicht formfrei). Der nachträgliche Verzicht auf ein Recht ist schon wieder formbedürftig und nicht kostenneutral.

  • Betrifft der mit Aufklärungsverfügung zu beanstandende Mangel nur einen ausscheidbaren Teil des Antrages, so ist im Übrigen - bei sonstiger Teilvollzugsreife - die Rangfolge der §§ 17, 45 GBO gewahrt. Die Zwangshypothek für den Rest ist - bei Erreichen des Mindesbetrages - eintragbar (vgl. Hock/Mayer, 4. Aufl. 2008 RN 2159).

  • Betrifft der mit Aufklärungsverfügung zu beanstandende Mangel nur einen ausscheidbaren Teil des Antrages, so ist im Übrigen - bei sonstiger Teilvollzugsreife - die Rangfolge der §§ 17, 45 GBO gewahrt. Die Zwangshypothek für den Rest ist - bei Erreichen des Mindesbetrages - eintragbar (vgl. Hock/Mayer, 4. Aufl. 2008 RN 2159).


    Ich gestatte mir eine andere Meinung wie Hock/Mayer. Trotzdem vielen Dank für den Hinweis.:)

  • @HorstK: Das sehe ich anders. Wenn der Gl. einen Antrag stellt, in diesem Antrag die Forderung gem. § 868 ZPO auf verschiedene Grundstücke verteilt, dann sehe darin nicht mehrere Anträge. Damit stellt sich auch nicht die Frage eines Verbundantrages.
    Hier kann ich den Antrag nur beanstanden und der Gl. kann eine andere Verteilung bestimmen (nach meiner Ansicht formfrei). Der nachträgliche Verzicht auf ein Recht ist schon wieder formbedürftig und nicht kostenneutral.



    So sehe ich das auch. Hock/Mayer kann micht nicht überzeugen.

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