Pfändung eines BGB-Anteils

  • Hallo an alle !

    Ich benötige mal wieder fachkundigen Rat:

    Mir liegt ein PfÜB vor, wonach der Anteil des Schuldners an der XY-BGB-Gesellschaft gepfändet wird.
    Schöner/Stöber schreibt nun, dass der Gläubiger nicht die Stellung oder Rechte des Gesellschafters einnimmt. Sie sichert nur seine Befriedigung.
    Der Gesellschafter darf weiterhin über die Gesellschaftsgrundstück und Grundstücksrechte verfügen.

    Nun reicht der Pfändungsgläubiger und der weitere Gesellschafter einen Antrag auf Löschung von mehreren Grundschulden ein, nicht jedoch der Gesellschafter des gepfändeten Anteils.

    Meiner Meinung nach benötige ich aber zur Löschung seinen Antrag, schließlich ist er ja nicht durch ein Verfügungsverbot gehindert. Oder habe ich hier irgendeiner Denkfehler? :gruebel:

  • Der Link hilft hier nicht weiter, das es nicht um die Eintragung der Pfändung ins Grundbuch geht, sondern um die Frage, ob der pfändende Gläubiger das Recht hat, anstelle des gepfändeten Gesellschafters die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Dies ist m.E. nicht der Fall (§ 725 II BGB). Ich teile daher Sitos Ansicht und würde ebenfalls eine Bewilligung/Löschungszustimmung des gepfändeten Gesellschafters verlangen. Alternativ kann natürlich durch formgerechte Vollmachten oder den Gesellschaftsvertrag auch nachgewiesen werden, dass die Handelnden befugt sind, die Gesellschaft ohne den Schuldner zu vertreten.

  • Den Beitrag hatte ich auch schon gelesen und war wie HorstK der Meinung, dass er nicht ganz passte.

    Die Vollmacht werden sie sicherlich nicht vorlegen können ;), aber vielleicht existiert ja ein Gesellschaftervertrag, der weiterhilft.

    :2danke :genauso:

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