Ein Urteil nicht länger als 30 Jahre gültig!?

  • Ich versteh das Ganze nicht so richtig...
    Es gibt nur zwei verjährungsunterbrechende Tatbestände im BGB - freiwillige Zahlung des Schuldners und durchgeführte Vollstreckungsmaßnahme. Beides könnte/müßte der Gläubiger nachweisen.
    Hier wird ja quasi aus dem Nichts (falls die Verjährung des urspr. Titel eingetreten ist) ein neuer, weitere 30 Jahre geltender Titel gebastelt?!

    Es gibt wichtigen und unwichtigen Aktenstaub.

    2 Mal editiert, zuletzt von lupo (4. Dezember 2008 um 09:28) aus folgendem Grund: Rechtschreibfehler

  • Ich hänge mich mal hier dran :)
    Ich soll aus einem Zahlungsbefehl von 1974 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen... Verjährung muss ja die Gegenseite einwenden...
    Aber wie erteile ich eine § 727 - Klausel, wenn die Urschrift schon vernichtet ist? Ich kann doch nicht auf der Grundlage der eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung eine Klausel erlassen,oder?

  • Ich hänge mich mal hier dran :)
    Ich soll aus einem Zahlungsbefehl von 1974 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen... Verjährung muss ja die Gegenseite einwenden...
    Aber wie erteile ich eine § 727 - Klausel, wenn die Urschrift schon vernichtet ist? Ich kann doch nicht auf der Grundlage der eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung eine Klausel erlassen,oder?

    Warum nicht? Hier müßten doch auch die Vorschriften zur Aktenrekonstruktion greifen. Zum Thema Verjährung: wie in diesem Thread schon geschrieben ist das mit den 30 Jahren in der Praxis eine Mär. Jede Vollstreckung läßt die 30 jahre neu beginnen, so dass faktisch keine Verjährung eintritt, außer der Gläubiger läßt den Titel im keller verschimmeln.

    Habe letztes Jahr aus einer Urkunde von 1954 vollstreckt, ohne jede Probleme.

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Ich hänge mich mal hier dran :)
    Ich soll aus einem Zahlungsbefehl von 1974 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen... Verjährung muss ja die Gegenseite einwenden...
    Aber wie erteile ich eine § 727 - Klausel, wenn die Urschrift schon vernichtet ist? Ich kann doch nicht auf der Grundlage der eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung eine Klausel erlassen,oder?



    Die Ausfertigung reicht für das Wiederherstellungsverfahren völlig aus. Da die Wiederherstellung der Urschrift nicht möglich ist, ist die Ersetzung der Urkunde zu betreiben. Das Verfahren der Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher Urkunden richtet sich noch immer nach der Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher Urkunden vom 18.06.1942 (RGBl. I S. 395 ff.).

  • Ich hänge mich mal hier dran :)
    Ich soll aus einem Zahlungsbefehl von 1974 eine Rechtsnachfolgeklausel erteilen... Verjährung muss ja die Gegenseite einwenden...
    Aber wie erteile ich eine § 727 - Klausel, wenn die Urschrift schon vernichtet ist? Ich kann doch nicht auf der Grundlage der eingereichten vollstreckbaren Ausfertigung eine Klausel erlassen,oder?


    Wieso ist denn die Urschrift vernichtet worden? Schließt Ihr vollstreckbare Titel nicht von der Vernichtung aus (müssen wir auf dem Innenaktendeckel verfügen)? Ich hatte immer angenommen, dass das ausreicht.

    Treffen Einfalt und Gründlichkeit zusammen, entsteht Verwaltung.


    (Oliver Hassenkamp)


  • Das hatte ich auch immer gedacht mit dem "Ausreichen". Dann habe ich aber gesehen, wie es auf dem Aktenboden aussieht und wer dort die Aussonderung von Akten durchführt und seitdem habe ich die Vorschrift der Wiederherstellung der Urschrift eines Titels immer in Griffnähe! Insbesondere Mahn-Altverfahren bringen immer wieder solche Fälle zutage, da die VB bei uns in alten Leitz-Ordnern aufbewahrt werden. Diese sind defekt, auseinandergerissen und ein Riesenberg loser VBs liegt auf einem Tisch. Da suche mal. Es kümmert sich auch niemand darum, da Ordnung reinzubekommen. Mittlerweile scheint das eine Lebensaufgabe zu sein. Ich habe so manches Mal Bedenken, eine neue Titelurschrift zu erstellen, weil die alte irgendwo herumfliegt, aber wo?

  • :2dankefür den nützlichen Link!

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