Blinder vorm Ortsgericht

  • Eine nahezu blinde Person (mehr gibt der Sachverhalt nicht her) hat vor dem Ortsgericht (Amt, welches in Hessen öffentlich beglaubigen darf) eine Unterschrift geleistet. Der Ortsgerichtvorsteher hat die Unterschrift beglaubigt ohne Hinweis darauf, wie die unterzeichnende Person Kenntnis vom Text erhalten hat.

    Darf nun das Ortsgericht die Unterschrift eines Blinden beglaubigen oder muss es die Person an einen Notar verweisen?

    §§ 26 ff. der Dienstanweisung für die Ortsgerichte im Lande Hessen gibt insoweit nichts her, § 21 Abs 3 gilt nur für Niederschriften.

  • Auch wenn die Beglaubigung durch einen Notar vorgenommen worden wäre, so würde das lediglich beweisen, dass die Unterschrift vom Unterschriftsleistenden stammt, meine ich.

  • Ich dachte, bei einer Unterschriftsbeglaubigung ginge es immer nur darum, zu bezeugen, dass derjeniger, der unterschreibt, auch der ist, für den er sich ausgibt. Es soll also doch nur sichergestellt sein, dass der Erklärende sicher identifizierbar ist. Um den Inhalt der Erklärung geht es doch bei einer bloßen Unterschriftsbeglaubigung eher nicht.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • sh. auch KEHE/Herrmann, 6. Aufl., RdNr. 92ff zu § 29 GBO,
    insbesondere RdNr. 104:
    ["Mit der Beglaubigung der Echtheit der Unterschrift wird der unwiderlegbare Beweis begründet, dass die Erklärung vom Aussteller abgegeben ist (§ 416 ZPO). Auch die Echtheit der Erklärung wird vermutet (§ 440 II ZPO). Gegenbeweis ist zulässig; allerdings erfordert dieser Gegenbeweis den Nachweis der Unechtheit der Unterschrift oder des Handzeichens, da der Einwand, der Aussteller habe die Urkunde nicht gelesen oder verstanden, unzulässig ist. Außerdem bezieht sich die Beweisregel nicht auf die Richtigkeit des Inhalts der Erklärung, ihr wirksames Zustandekommen und Ort und Zeit der Abgabe."]

    5 Mal editiert, zuletzt von Heidi_274 (27. November 2008 um 18:06) aus folgendem Grund: Leerzeichen ergänzt (dejure-Verlinkung)

  • Das Ortsgericht hätte ja auch eine Blanko-Unterschrift beglaubigen können, die Beglaubigung beweist nur, wer die Unterschrift geleistet hat (s. hierzu Schöner/Stöber RdNr. 162).

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