Anfechung IK und § 160 InsO

  • Nach § 160 InsO gelten Beschlüsse als erteilt, auch wenn keiner anwesend ist.

    Angenommen, der IK-Treuhänder beantragt die Einberufung einer GLV, um mit der Anfechtung beauftragt zu werden. Keiner kommt. Der Beschluss gilt als gefasst.

    Es kommt zu mehreren aussergerichtlichen Schreiben. Schließlich erkennt der TH, dass die ursprünglich anvisierte Anfechtung keinen Erfolg haben wird.

    Der Treuhänder rechnet nun - wohl zu Recht- nach dem RVG ab. Er stellt der Masse seine Tätigkeit in Rechnung. Auch bei nicht vorhandener Masse (Masseunzulänglichkeit) haben die Gläubiger in ihrer Gesamtheit die Vergütung zu zahlen? Sehe ich dies richtig?

    Aus diesem Grunde wohl wird vielerorts darauf beharrt, dass zumíndest ein Gläubiger anwesend ist, wenn es um die Abstimmung geht.

  • Ich halte es schon für sehr weit ausgelegt, mit der Zustimmungsfiktion des § 160 InsO eine Anfechtungsbeauftragung i.S.d. § 313 InsO durchzuwinken. Ich würde es nicht machen. Ich meine, dass bei so einer Gläubigerversammlung mindestens ein Gläubiger anwesen sein muß.

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    " Die Titanic wurde von Profis erbaut... Die Arche Noah aber von 'nem Amateur. Verstehen Sie, was ich meine?" (Bernd Stromberg)

  • Danke, können wir dies Beispiel nun leicht variiert nochmalig näher in Augenschein nehmen:

    Angenommen, der IK-Treuhänder beantragt die Einberufung einer GLV, um mit der Anfechtung beauftragt zu werden. Einer kommt und stimmt dafür. Der Beschluss gilt als gefasst.

    Es kommt zu mehreren aussergerichtlichen Schreiben. Schließlich erkennt der TH, dass die ursprünglich anvisierte Anfechtung keinen Erfolg haben wird.

    Der Treuhänder rechnet nun - wohl zu Recht- nach dem RVG ab. Er stellt der Masse seine Tätigkeit in Rechnung. Auch bei nicht vorhandener Masse (Masseunzulänglichkeit) haben die Gläubiger in ihrer Gesamtheit die Vergütung zu zahlen? Sehe ich dies richtig? Oder nur der eine "Auftraggeber"?


  • Der Treuhänder rechnet nun - wohl zu Recht- nach dem RVG ab. Er stellt der Masse seine Tätigkeit in Rechnung. Auch bei nicht vorhandener Masse (Masseunzulänglichkeit) haben die Gläubiger in ihrer Gesamtheit die Vergütung zu zahlen? Sehe ich dies richtig? Oder nur der eine "Auftraggeber"?



    Ich bin der Meinung, dass alle Gläubiger dafür haften, da sie ja zur GV hätten kommen können.

  • Wenn keiner kommt,kann man m.E. nicht von durchgewunkener Beauftragung ausgehen-denn die muss ja erstmal durch die GV erfolgen.Sofern also nur Rpfl. und TH im Saal sind, kann schlicht niemand einen Auftrag erteilen,oder? Der Antrag des TH ist doch an die GV gerichtet, soweit es seine Beauftragung angeht.Es ist gewissermaßen eine Anregung an die GV, ihn zu beauftragen.Wenn jedoch die Gl. in ihrer Gesamtheit der Anregung nicht folgen, dann gibt es eben keinen Auftrag und ergo auch kein Geld.Sich selbst kann er nicht beauftragen, das Gericht kann das auch nicht...denke ich mal so.

  • Es ist gewissermaßen eine Anregung an die GV, ihn zu beauftragen.



    Kommt doch immer darauf an, wie nadrücklich man die Anregung gibt. Irgendwo hatten wir das hier im Forum schon einmal :gruebel:.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Wenn keiner kommt,kann man m.E. nicht von durchgewunkener Beauftragung ausgehen-denn die muss ja erstmal durch die GV erfolgen.Sofern also nur Rpfl. und TH im Saal sind, kann schlicht niemand einen Auftrag erteilen,oder? Der Antrag des TH ist doch an die GV gerichtet, soweit es seine Beauftragung angeht.Es ist gewissermaßen eine Anregung an die GV, ihn zu beauftragen.Wenn jedoch die Gl. in ihrer Gesamtheit der Anregung nicht folgen, dann gibt es eben keinen Auftrag und ergo auch kein Geld.Sich selbst kann er nicht beauftragen, das Gericht kann das auch nicht...denke ich mal so.



    :abklatsch

  • Aber wenn jetzt einer kommt, wie ich es sagte. Der TH wird also beauftragt (einer reicht ja), er verliert den Anfechtungsprozess. Seine Vergütung stellt er freilich der Masse in Rechnung. Sind jetzt die Gläubiger vorrangig zur Zahlung der Vergütung verpflichtet?

    Ist ja eigentlich Jacke wie Hose,wird nichts bezahlt, vermindert sich die Quote dementsprechend, was zum selben Ergebnis führt..... :cool:

    War gestern wieder ein langer Abend ...... :strecker

  • OLG Rostock, 27.02.2006, 3 U 136/05

    Also ich bin mittlerweile auch der Meinung, dass mindestens ein Gläubiger in der Gläubigerversammlung anwesend sein muss und den Treuhänder beauftragen muss.

    Der § 160 InsO spricht von Zustimmung, der § 313 InsO hingegen von Beauftragung.




    Es soll aber auch eine Meinung geben, die es zulässt, dass einer der Gläubiger den Treuhänder quasi als "sein Rechtsanwalt" beauftragt. Steht irgendwo in der Zinso, der Aufsatz, Autor ist glaube ich ein Herr Fischer....

    Schaut mal rein, ist nicht schlecht, was der schreibt....



  • Es soll aber auch eine Meinung geben, die es zulässt, dass einer der Gläubiger den Treuhänder quasi als "sein Rechtsanwalt" beauftragt. Steht irgendwo in der Zinso, der Aufsatz, Autor ist glaube ich ein Herr Fischer....

    Schaut mal rein, ist nicht schlecht, was der schreibt....



    Ja dann ist doch aber ein Gläubiger im Termin anwesend, vertreten durch den Treuhänder.

  • hm,
    vielleicht bin ich ja doof (bei dem was ich in meinem Leben schon alles angestellt hab, kann ich dies nicht ausschließen)....
    M.E. handelt es sich aber bei der Beauftragung mit der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen durch die Gläubigermeinschaft !!! doch lediglich darum, dass die Aktivlegitimation der Gläubiger auf den Treuhänder "verschoben" wird. Nicht um ein Hurra-wir-dürfen-die-Prozesskosten-tragen- Beschluss.
    Wir haben bei unserem Gericht i.Ü. vor Änderung der InsO solche Beschlüsse (also Ermächtigung des Treuhänders zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen) durch die Gläubigerversammlung treffen lassen....
    mfg
    def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau


  • hm,
    vielleicht bin ich ja doof (bei dem was ich in meinem Leben schon alles angestellt hab, kann ich dies nicht ausschließen)....


    Wir haben bei unserem Gericht i.Ü. vor Änderung der InsO solche Beschlüsse (also Ermächtigung des Treuhänders zur Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen) durch die Gläubigerversammlung treffen lassen....
    mfg
    def



    Du bist dich nicht doof. Was denkst du denn hin ? :confused:

    Ist aber ne interessante Sache. Bei uns wird das so gehandhabt, dass der TH, nachdem der Beschluss durch die GlV erging (auch wenn keiner da ist, dann § 160 InsO), automatisch befugt ist, die Kosten der Anfechtung gegen die Insolvenzmasse geltend zu machen. Egal ob er obsiegt oder nicht (im Fallle des Obsiegens trägt diese freilich der unterlegene Gläubiger).

    Was du hier bringst:gruebel:, ist also ganz neu!

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