Arbeitgeber berechnet falsch - Von wem bekommt der Schuldner Geld zurück ?

  • Wieder mal zum Aufwärmen:

    Arbeitgeber berechnet abzuführendes Einkommen falsch, er überweist zuviel an den Verwalter.

    Schuldnervertreter begehrt die Kohle vom IV zurück. Dieser will zunächst nicht.

    Schuldner-V beantragt klarstellenden Beschluss beim IG, dass das Geld defintiv dem Schuldner zusteht?

    Wo holt sich der Schuldner jetzt das Geld? Eigentlich doch beim AG, der hat nicht schuldbefreiend an den Schuldner (=Arbeitnehmer) geleistet und muss nochmalig ran. Der Arbeitgeber wiederum kann beim Insolvenzverwalter/TH kondizieren. Der direkte(re) Weg zwischen Verwalter und Schuldner ist rein juristisch gar nicht möglich.

    Fast tagtäglich zu erleben, aber immer wieder spannend..... :teufel:

  • :daumenrau so ist es. Ich glaube, dass die Dir bekannten Urteile da weiter helfen können.

    Man kann allerdings dem TH/IV sagen, dass er zur Vermeidung von Ärger mit dem Arbeitgeber das Geld direkt an den Schuldner zahlen sollte, weil anderenfalls zu befürchten ist, dass künftig keine pfändbaren Beträge mehr anfallen könnten, weil der Arbeitsplatz in Gefahr ist.

  • Na ja Rainer, das heißt ja nicht, dass ein TH, der zuviel Geld bekommen hat nicht auch die Einsicht haben könnte, dass er dieses Geld nicht behalten sollte.

    Bei dem Fall des OLG Celle ging es doch darum, dass gegen den TH geklagt wurde mit dem Ziel, dass er ein Verschulden an den Falschberechnungen des AG haben sollte.


  • Bei dem Fall des OLG Celle ging es doch darum, dass gegen den TH geklagt wurde mit dem Ziel, dass er ein Verschulden an den Falschberechnungen des AG haben sollte.



    Lies bitte mal ab Punkt 3 weiter:

    Wie oben schon ausgeführt, oblag es im ureigenen Interesse der Klägerin selbst, die ihr nach der Abtretung verbleibenden Ansprüche auf Lohn, weil unpfändbar und nicht abtretbar, gegenüber ihrem Arbeitgeber geltend zu machen. Das impliziert eine eigene Obliegenheit der Überprüfung der geleisteten Zahlungen. Dieser Obliegenheit ist sie nicht nachgekommen. Das bedarf aber letztlich keiner Entscheidung.


    Man könnte also davon ausgehen, dass der Schuldner selber verpflichtet ist, die abgeführten Beträge zu überprüfen.

  • Das ist richtig.

    Den Fall von Ernst habe ich aber so verstanden, dass der AG aus welchen Gründen auch immer falsch berechnet. Das merkt der AN aber erst dann, wenn er die Gehaltsabrechnung überprüft hat und dann ist das Geld schon weg.

    Also hat der AN einen Anspuch gegen seinen AG auf Auszahlung der ihm zustenden unpfändbaren Beträge. Verlangt diese also vom AG. Die hat dann das einen Anspruch auf Rückzahlung der zuviel überwiesenen Beträge an den TH.

    Macht der AN den Anspruch gegen den AG geltend, ist dieser:teufel: und je nach Betrieb ist das für den AN nicht gut.

    Also, wenn feststeht, dass der AG falsch berechnet hat (dafür will Ernst wohl auch einen klarstellenden Beschluss) wäre es doch im Interesse aller Beteiligten sinnvoll, wenn der TH die Kohle an den Schuldner zahlen würde ohne den komplizierteren und riskanteren Weg zu gehen.

    Sehe das doch etwas anders als den Fall von Celle.

  • Bei dem Fall des OLG Celle ging es um Schadensersatz weil der TH das Geld schon an die Gläubiger ausgezahlt hat.

    "Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch. Nach Einstellung des Insolvenzverfahrens gem. § 211 InsO war er zum Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren bestellt worden (Beschluss des AG Celle v. 9. August 2000, Bl. 107 d. A.). Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte habe seine Pflichten als Treuhänder im Restschuldbefreiungsverfahren verletzt. Dem liegt zugrunde, dass die Arbeitgeberin der Klägerin aufgrund eines Brechnungsfehlers zu hohe Vergütungsanteile (ab Januar 2000) an das von dem Beklagten geführte Treuhandkonto abgeführt hat, die vom Beklagten anschließend an diverse Gläubiger ausgekehrt worden sind."

    Dieser Fall dürfte doch hier noch nicht vorliegen.

  • Da

    Also, wenn feststeht, dass der AG falsch berechnet hat (dafür will Ernst wohl auch einen klarstellenden Beschluss) wäre es doch im Interesse aller Beteiligten sinnvoll, wenn der TH die Kohle an den Schuldner zahlen würde ohne den komplizierteren und riskanteren Weg zu gehen.



    OK, das unterschreibe ich auch mit. :D

    Obwohl, der Schuldner bekommt doch eine Gehaltsabrechnung bevor das Geld überwiesen wird, oder? Also hätte der Schuldner die Möglichkeit die Richtigkeit der überwiesenen Beträge zu überprüfen bevor das Geld fließt.

  • Ach Rainer, Oftmals ist es dem Schuldner auch nicht klar, dass der AG falsch berechnet und bekommt das erst später mit weil er keine Kenntis hat wie es richtig zu berechnen ist.

    Wenn Du Dir mal hier und im ZV-Bereich die Themen und Äußerungen der Rechtspfleger ansiehts, da kannst Du leicht feststellen, dass auch viele Rechtspfleger Probleme mit dem haben, was richtig ist. Dann kannst Du Dir vielleicht auch vorstellen, dass die Rechtspfleger, die nicht diese Möglichkeit des Forums nutzen, noch mehr Probleme haben.

    Wie soll dann ein von Haus aus (im Vollstreckungsrecht) dummer Schuldner wissen wie es richtig sein sollte.

    Allenfalls liest er hier und hat die geballte Kenntnis im Pfändungsrecht :D

  • Ich danke Euch ! :daumenrau

    NAch Celle heißt das aber, dass dann, wenn der Treuhänder die Gelder bereits an die Gläubiger auszahlte und nix mehr da ist, der AG mit seinem Anspruch in die Röhre schaut! :strecker

  • Ich danke Euch ! :daumenrau

    NAch Celle heißt das aber, dass dann, wenn der Treuhänder die Gelder bereits an die Gläubiger auszahlte und nix mehr da ist, der AG mit seinem Anspruch in die Röhre schaut! :strecker



    Also wenn der AN so lange gewartet hat bis der TH an die Gläubiger verteilt hat ist schon eine lange Zeit vergangen. Gibt es keine tarifvertraglichen Aussschlussfristen????

  • Halten wir nochmals fest: Hätte der AG richtig berechnet und es läge nur ein falscher Beschluss vor (der z.B. das Einkommen des Ehegatten zu Unrecht und diesen daher nicht als UHP berücksichtigt), so hätten alle Beteiligten Pech gehabt. Was bezahlt wurde, ist futsch. Bereichungsrecht zählt nicht mehr.

    Wir merken uns also: Es ist im ureigensten Sinne aller Beteiligten, gerichtliche Beschlüsse zu erwirken. Sowohl für IV/TH als auch für den zahlenden Drittschuldner. :D

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